ich sah, wie der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – es damit tat, außer dass ich es ebenso tat.“ (Dies ist) übereinstimmend überliefert (6). Von al-Hasan ibn Muhammad ibn al-Hanafiyya wurde überliefert, dass er sagte: „Sie waren sich uneins über diese beiden Anteile – er meinte den Anteil des Gesandten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – und den Anteil der Verwandten [dhu al-qurba] –, dann einigten sie sich darauf, diese für die Pferde und die Ausrüstung auf dem Wege Gottes einzusetzen. So wurden sie während des Kalifats von Abu Bakr und Umar für die Pferde und die Ausrüstung auf dem Wege Gottes verwendet (8).
Abschnitt: Der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – besaß von der Beute das „Safiyy“ [das Auserwählte]. Dies ist etwas, das er aus der Beute vor der Verteilung auswählte, wie eine Sklavin, einen Sklaven, ein Kleidungsstück, ein Schwert und Ähnliches. Dies ist die Ansicht von Muhammad ibn Sirin, al-Sha'bi, Qatada und anderen Gelehrten. Die Mehrheit von ihnen sagte: „Dies endete mit dem Tod des Propheten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm.“ Ahmad sagte: „Das Safiyy war eine Besonderheit des Propheten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – und blieb nach ihm nicht bestehen.“ Wir kennen niemanden, der dem widerspricht, außer Abu Thawr, denn er sagte: „Wenn das Safiyy für den Propheten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – feststand, dann kann es der Imam auf die gleiche Weise nehmen, wie es der Prophet – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – tat, und es so einsetzen, wie den Anteil des Propheten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – vom Fünftel des Fünftels.“ Er vereinte damit den Zweifel daran zu Lebzeiten des Propheten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – mit dem Widerspruch gegen den Konsens über sein Fortbestehen nach dessen Tod. Ibn al-Mundhir sagte: „Ich kenne niemanden, der Abu Thawr mit dieser Ansicht zuvorgekommen wäre.“ Eine Gruppe hat das Bestehen des Safiyy für den Propheten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – bestritten und argumentierte mit dem, was Amr ibn Shu'ayb von seinem Vater von seinem Großvater überlieferte, dass der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – ein Fellbüschel vom Rücken eines Kamels hochhob (10) und sagte: „Es steht mir von dem, was Gott euch als Beute gegeben hat, nicht einmal das zu, was dieses hier ist, außer dem Fünftel, und dieses ist euch rückerstattet.“ Sa'id überlieferte dies (11). Und Abu Dawud überlieferte es (12) mit seiner Überlieferungskette von
(6) Herausgegeben von al-Bukhari in: Kapitel über den Feldzug von Khaybar, aus dem Buch über die Feldzüge [Maghazi], und in: Kapitel über das Wort des Propheten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm –: „Wir hinterlassen kein Erbe, was wir hinterlassen, ist Almosen [Sadaqa]“, aus dem Buch über die Erbschaftsanteile [Fara'id]. Sahih al-Bukhari 5/178, 8/185. Und Muslim in: Kapitel über das Wort des Propheten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm –: „Wir hinterlassen kein Erbe, was wir hinterlassen, ist Almosen“, aus dem Buch über den Dschihad. Sahih Muslim 3/1380, 1381. Ebenso herausgegeben von Imam Ahmad in: al-Musnad 1/4. (7) In A ausgelassen. (8) Herausgegeben von Abd al-Razzaq in: Kapitel über die Erwähnung des Fünftels und des Anteils der Verwandten, aus dem Buch über den Dschihad. al-Musannaf 5/238. (9) In M: „khassatan“ (speziell). (10) Im Original, A, M: „ba'ira“ (Kamel). (11) In: Kapitel über das, was bezüglich der Verteilung der Beute überliefert wurde. Sunan Sa'id ibn Mansur 2/275, 276. (12) In: Kapitel über den Imam, der sich etwas aus dem Fi' [Kriegsbeute ohne Kampf] aneignet..., aus dem Buch über den Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/74, 75. Jedoch von =