Abu Umama vom Propheten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – überliefert. Und weil Gott, der Erhabene, sagte: {Und wisst, dass von allem, was ihr an Beute macht, Gott sein Fünftel zusteht} (13). Der Sinngehalt ist, dass der Rest davon den Kämpfern zusteht. Unsere Argumentation stützt sich auf das, was Abu Dawud (14) mit seiner Überlieferungskette überlieferte, dass der Prophet – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – an die Banu Zuhayr ibn Uqaysh (15) schrieb: „Wenn ihr bezeugt, dass es keinen Gott außer Gott gibt und dass Muhammad der Gesandte Gottes ist, die Zakat entrichtet, das Fünftel der Beute und den Anteil des Safiyy leistet, dann seid ihr unter dem Schutz Gottes und seines Gesandten sicher.“ In dem Hadith der Gesandtschaft von Abd al-Qays, den Ibn Abbas überlieferte, heißt es: „Und dass sie den Anteil des Propheten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – und den Safiyy geben“ (17). Aischa sagte: „Safiyya gehörte zum Safiyy.“ Überliefert von Abu Dawud (18). Was das Ende desselben nach dem Propheten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – betrifft, so ist dies durch den Konsens der Gemeinschaft [Umma] vor und nach Abu Thawr darüber festgeschrieben, und dadurch, dass Abu Bakr, Umar, Uthman und die nach ihnen Kommenden es nicht nahmen, und auch niemand von ihnen erwähnte dies, und sie würden nicht bei der Aufgabe einer Sunna des Propheten – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – übereinstimmen.
1079 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und ein Fünftel, das unter den reinen Stämmen der Banu Hashim und Banu al-Muttalib, den beiden Söhnen von Abd Manaf, wo auch immer sie sind, aufgeteilt wird, wobei der Mann den Anteil von zwei Frauen erhält.)
Er meint mit seiner Aussage: „unter den reinen Stämmen der Banu Hashim“, deren Nachkommen, nicht diejenigen, die mit ihnen zu ihren Klienten [Mawali] und Verbündeten gezählt werden. Zu dieser Rechtsfrage gibt es fünf Abschnitte:
= der Überlieferung von Amr ibn Abasa, und siehe: Irwa al-Ghalil 5/73, 74. Was die Überlieferung von Abu Umama betrifft, so wurde sie von al-Nasa'i in: Buch über die Verteilung des Fi' [Kriegsbeute], al-Mujtaba 7/119, und al-Bayhaqi in: Kapitel über die Darlegung der Verwendung des Fünftels vom Fünftel, aus dem Buch über die Verteilung des Fi' und der Beute..., al-Sunan al-Kubra 6/303, und al-Hakim in: Kapitel über die Erwähnung der Anfal und der Beute, aus dem Buch über die Feldzüge [Maghazi], al-Mustadrak 3/49, sowie Imam Ahmad in: al-Musnad 5/318, 319, herausgegeben. (13) Sure al-Anfal 41. (14) In: Kapitel über das, was bezüglich des Anteils des Safiyy überliefert wurde, aus dem Buch über das Befehlshaberamt [Imara]. Sunan Abi Dawud 2/138. Ebenso herausgegeben von al-Nasa'i in: Buch über die Verteilung des Fi', al-Mujtaba 7/121, und Imam Ahmad in: al-Musnad 5/78, 363. (15) Im Original, A: "Aqis". In B, M: "Qays". Die Korrektur stammt aus Sunan Abi Dawud. (16) In M: "adaytum" (ihr habt entrichtet). (17) Herausgegeben von al-Bayhaqi in: Kapitel über den Anteil des Safiyy, aus dem Buch über die Verteilung des Fi' und der Beute. al-Sunan al-Kubra 6/303. (18) In: Kapitel über das, was bezüglich des Anteils des Safiyy überliefert wurde, aus dem Buch über das Befehlshaberamt. Sunan Abi Dawud 2/137. Ebenso herausgegeben von al-Hakim in: Buch über die Verteilung des Fi' und in: Kapitel über die freiwillige Überlassung des Schwertes Dhu al-Fiqar durch den Propheten..., aus dem Buch über die Feldzüge, al-Mustadrak 2/128, 3/39.