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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 2961080 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und das dritte Fünftel ist für die Waisen)

Übersetzung · DE

all seine Verwandten, darunter auch die Reichen wie al-Abbas und andere, und es wurde nicht überliefert, dass die Armen unter ihnen besonders bedacht wurden. Imam Ahmad hat in seinem „Musnad“ (20) überliefert, dass der Prophet – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – al-Zubayr einen Anteil, seiner Mutter einen Anteil und seinem Pferd zwei Anteile gab. Er gab seiner Mutter (nur) aus dem Anteil der Verwandten (Dhu al-Qurba), obwohl sie wohlhabend war und [Klienten und Vermögen] (21) besaß. Zudem handelt es sich um ein Vermögen, das aufgrund von Verwandtschaft beansprucht wird, weshalb Reiche und Arme darin gleichgestellt sind, wie beim Erbe und beim Vermächtnis für Verwandte. Auch haben Uthman und Jubayr ihren Anteil daran gefordert und nach dem Grund gefragt, warum ihnen und ihren Verwandten dies verwehrt wurde, obwohl sie beide wohlhabend waren. Der Prophet – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – begründete dies mit der Unterstützung durch die Banu al-Muttalib im Gegensatz zu ihnen und der Tatsache, dass sie mit den Banu Hashim wie eine Einheit sind. Wäre der Reichtum ein Hinderungsgrund und die Armut eine Bedingung gewesen, hätten sie trotz ihres Reichtums nicht gefordert, und der Prophet – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – hätte ihnen die Verweigerung mit ihrem Reichtum und dem Fehlen ihrer Armut begründet.

1080 – Frage: Er sagte: (Und das dritte Fünftel ist für die Waisen.)

Dies sind diejenigen, die keine Väter mehr haben und die Pubertät noch nicht erreicht haben, denn der Prophet – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – sagte: „Keine Waisenschaft nach Erreichen der Pubertät (Ihtilam)“ (1). Einige unserer Gefährten sagten: Sie haben nur dann einen Anspruch, wenn sie arm sind. Dies ist die bekannte Meinung aus der Rechtsschule von al-Shafi'i; denn derjenige, der einen Vater hat, hat keinen Anspruch, und das Vermögen nützlicher ist als die Existenz des Vaters. Zudem wurde es ihnen aufgrund ihrer Bedürftigkeit zugewandt, denn der Begriff „Waisenschaft“ wird im sprachlichen Gebrauch aus Mitleid auf sie angewandt. Wer also aus diesem Grund Zuwendungen erhält, bei dem wird die Bedürftigkeit berücksichtigt. Dies unterscheidet sich von den Verwandten (Dhu al-Qurba), denn diese haben den Anspruch aufgrund ihrer Verwandtschaft zum Gesandten Gottes – Gottes Segen und Friede seien auf ihm – als Ehre für sie, und der Reiche und der Arme sind bei der Verwandtschaft gleichgestellt, weshalb sie beim Anspruch gleichgestellt sind. Ich kenne diesbezüglich keinen expliziten Text.

Anmerkungen

(20) In: al-Musnad 1/166. Ebenso herausgegeben von al-Nasa'i, im: Kapitel über die Anteile der Pferde, aus dem Buch über die Pferde. al-Mujtaba 6/190. Und al-Daraqutni, im: Buch über die Feldzüge. Sunan al-Daraqutni 4/110, 111. Und al-Bayhaqi, im: Kapitel über das, was über den Anteil des Fußsoldaten und des Reiters überliefert wurde, aus dem Buch über die Verteilung von Fay' und Beute. al-Sunan al-Kubra 6/326. (21) In A: „amwal“ (Vermögenswerte). (1) Herausgegeben von Abu Dawud, im: Kapitel über das, was darüber überliefert wurde, wann die Waisenschaft endet, aus dem Buch der Vermächtnisse. Sunan Abi Dawud 2/104. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 1/294. Und al-Bayhaqi, im: Kapitel über die Scheidung vor der Ehe, aus dem Buch über Khul' und Scheidung. al-Sunan al-Kubra 7/320. Und Abd al-Razzaq, im: Kapitel darüber, dass es kein Stillen nach dem Abstillen gibt, aus dem Buch der Scheidung. al-Musannaf 7/464.

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