der Muslime, und ebenso nutzen sie die Wege über die mit diesem Vermögen errichteten Brücken und Überführungen sowie die Flüsse und Straßen, die damit instand gesetzt wurden. Der Kontext seiner Aussage deutet darauf hin, dass es nicht ausschließlich für das Heer bestimmt ist, sondern für die öffentlichen Interessen der Muslime verausgabt wird. Jedoch wird mit dem Heer der Muslime begonnen, da dies die wichtigste (7) der Interessen ist, weil sie die Muslime schützen. Daher erhalten sie, was sie zur Deckung ihres Bedarfs benötigen, und was darüber hinausgeht, wird für das jeweils Wichtigere und dann das nächstwichtige verwendet, wie etwa für den Ausbau [der Grenzgebiete (Thughur) und deren Ausstattung mit Waffen und Pferden (8), und was man sonst benötigt, dann das Nächstwichtige, wie den Ausbau] (9) der Moscheen, Brücken, die Instandsetzung von Straßen, das Ausheben von Kanälen, das Schließen von Dammbrüchen sowie die Unterhaltszahlungen für Richter, Imame, Muezzine, Rechtsgelehrte und Ähnliches, was den Muslimen von Nutzen ist. Für al-Schafi'i gibt es zwei Ansichten, ähnlich dem, was wir dargelegt (10) haben (11). Sie argumentierten damit, dass vier Fünftel des Fay' zu Lebzeiten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, ihm zustanden, basierend auf der Überlieferung von Malik ibn Aws ibn al-Hadathan, der sagte: Ich hörte Umar ibn al-Chattab, während al-Abbas und Ali bei ihm über das Vermögen des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, stritten. Umar sagte: Das Vermögen der Banu al-Nadir gehörte zu dem, was Allah Seinem Gesandten als Fay' zugeführt hat, wofür die Muslime weder Pferde noch Reittiere in Galopp versetzt haben. Es (12) stand dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, ausschließlich zu, nicht den anderen Muslimen. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, pflegte davon seinen Unterhalt für seine Angehörigen für ein Jahr zu bestreiten, und was davon übrig blieb, verwendete er für Pferde und Waffen. Dann verschied der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, und Abu Bakr übernahm die Verwaltung in gleicher Weise, wie sie der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, geführt hatte. Dann übernahm ich sie in gleicher Weise, wie der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, und Abu Bakr sie geführt hatten. Übereinstimmend überliefert (13). Jedoch steht darin: Er verwendete das, was übrig blieb, wie das übrige Vermögen. Die offenkundige (14) Bedeutung der Berichte von...
(7) In B: "lahum" (für sie). (8) Al-Kura': Ein Begriff, der Pferde und Waffen umfasst. (9) Aus B ausgelassen. (10) In A und B: "ma" (was). (11) In B: "dhakarna" (wir erwähnten). (12) In M: "wa-kana" (und es war). (13) Ausgeführt von al-Buchari in: Kapitel über die Deckung und denjenigen, der sich mit dem Schild seines Gefährten schützt, aus dem Buch des Dschihad; sowie in: Kapitel über das Zurückhalten des Unterhalts für die Angehörigen eines Mannes auf das Maß eines Jahres, aus dem Buch des Unterhalts; sowie in: Kapitel über die Aussage des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm -: "Wir hinterlassen kein Erbe, was wir hinterlassen ist Sadaqa", aus dem Buch der Erbteile; sowie in: Kapitel über das, was an Vertiefung und Streit in der Wissenschaft und Übertreibung in der Religion und Neuerungen verabscheut wird, aus dem Buch des Festhaltens an der Sunna (al-I'tisam). Sahih al-Buchari 4/46, 7/81, 82, 8/185, 186, 9/121, 122, 123; und Muslim in: Kapitel über das Urteil zum Fay', aus dem Buch des Dschihad. Sahih Muslim 3/1379. Ebenso von Abu Dawud in: Kapitel über das, was dem Gesandten Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - an Gütern exklusiv zustand, aus dem Buch der Herrschaft. Sunan Abi Dawud 2/125-127, und Imam Ahmad in: al-Musnad 1/25, 48, 60, 208, 209. (14) In A: "fa-zahir" (denn die offenkundige Bedeutung).