Umars Berichte deuten darauf hin, dass alle Muslime ein Anrecht am Fay' haben; denn als er den Vers aus der Sure al-Haschr las, sagte er: Dieser Vers umfasst alle Muslime. Und er wies dem Hirten in Sarw Himyar einen Anteil daran zu und sagte: Es gibt niemanden, der nicht einen Anteil an diesem Vermögen hätte (15). Was das Vermögen der Banu al-Nadir betrifft, so ist es möglich, dass der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - davon seinen Unterhalt für seine Angehörigen bestritt, weil dies zu den wichtigsten Interessen gehört; daher begann er mit ihnen und behandelte (16) den Rest davon wie das übrige Vermögen. Es ist auch möglich, dass das Vermögen der Banu al-Nadir eine Besonderheit war, die dem Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - aus dem Fay' exklusiv zustand, während er den Rest davon denjenigen überließ, die im Vers genannt wurden. Dies wird in der Aussage von Umar verdeutlicht: "Es stand dem Gesandten Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - ausschließlich zu, nicht den anderen Muslimen."
Abschnitt: Die rechtgeleiteten Kalifen - Allahs Wohlgefallen auf ihnen - waren sich uneinig über die Verteilung des Fay' unter dessen Empfängern. Abu Bakr al-Siddiq (17) - Allahs Wohlgefallen auf ihm - vertrat die Auffassung, sie dabei gleich zu behandeln. Dies ist auch die bekannte Ansicht von Ali - Allahs Wohlgefallen auf ihm. Es wurde überliefert, dass Abu Bakr - Allahs Wohlgefallen auf ihm - die Menschen bei der Zuwendung (Ata') gleich behandelte und auch die Sklaven miteinbezog. Da sagte Umar zu ihm: "O Kalif des Gesandten Allahs, stellst du diejenigen, die auf dem Wege Allahs mit ihrem Vermögen und ihrem Leben gekämpft haben und ihre Heimat für Ihn verlassen haben, jenen gleich, die erst aus Zwang zum Islam gekommen sind?" Abu Bakr antwortete: "Sie haben nur für Allah gehandelt, und ihr Lohn liegt bei Allah, denn das Diesseits ist nur ein vergänglicher Nutzen." Als dann Umar - Allahs Wohlgefallen auf ihm - das Kalifat übernahm, unterschied er bei der Verteilung zwischen ihnen und schloss die Sklaven aus. Als Ali - Allahs Wohlgefallen auf ihm - das Kalifat übernahm, behandelte er sie wieder gleich und schloss die Sklaven aus. Von Uthman - Allahs Wohlgefallen auf ihm - wurde überliefert, dass er bei der Verteilung zwischen ihnen unterschied (18). Somit ist die Lehrmeinung von zweien von ihnen, Abu Bakr und Ali, die Gleichbehandlung, während die Lehrmeinung von zweien, Umar und Uthman, die Bevorzugung (Unterscheidung) ist. Von Ahmad - Allahs Erbarmen sei mit ihm - wurde überliefert, dass er beide Vorgehensweisen zuließ, je nachdem, was...
(15) Die Identifizierung/Nachweise hierzu wurden bereits auf Seite 282 vorangestellt. (16) Aus A und M ausgelassen. (17) Aus B ausgelassen. (18) Ausgeführt von al-Baihaqi in: Kapitel über die Gleichbehandlung der Menschen bei der Verteilung, aus dem Buch über die Verteilung des Fay'. Al-Sunan al-Kubra 6/348, ähnlich formuliert.