eine Sache" (27). Dann bei den Banu Abd Shams, da er der leibliche Bruder von Hashim ist, dann bei den Banu Nawfal, da er deren Halbbruder väterlicherseits ist, und danach (folgt) der jeweils Nächststehende (28). Unsere Gefährten (die Hanbaliten) sagten: Es gebührt dem Imam, ein Diwan (Register) anzulegen, welches ein Buch ist, das die Namen derjenigen enthält, die zum Diwan gehören, sowie die Erwähnung ihrer Zuwendungen, und er soll für jeden Stamm einen Arif (Anführer/Verantwortlichen) einsetzen. Al-Zuhri überlieferte, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - im Jahr von Khaibar (29) für jede Zehnergruppe einen Arif einsetzte. Wenn er die Auszahlungen vornehmen will, beginnt er mit der Verwandtschaft des Gesandten Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm -, so wie es von Umar - Allahs Wohlgefallen auf ihm - überliefert wurde, wobei er den jeweils Nächststehenden bevorzugt. Er bevorzugt die Banu Abd al-Uzza gegenüber den Banu Abd al-Dar, da sich unter ihnen die Schwiegerverwandten des Gesandten Allahs - Allahs Segen und Friede auf ihm - befinden, denn Khadija stammt von ihnen, bis die Quraisch erschöpft sind, und dies sind die Nachkommen von al-Nadr ibn Kinana. Nach den Quraisch folgen die Ansar, dann der Rest der Araber, dann die Nichtaraber (Ajam) und die Klienten (Mawali). Danach werden die Bezüge für diejenigen festgesetzt, deren die Muslime bedürfen, wie Richter, Muezzine, Imame, Rechtsgelehrte, Koranrezitatoren, Boten (Barid), Spione und jene, ohne die die Muslime nicht auskommen können. Sodann (fließen Mittel) in die Instandsetzung von Festungen, den Erwerb von Pferden und Waffen, und danach in das öffentliche Wohl der Muslime, wie den Bau von Brücken und Überwegen, die Instandsetzung von Straßen, das Ausheben von Kanälen, das Schließen ihrer Brüche und den Bau von Moscheen. Was danach übrig bleibt, verteilt er unter den übrigen Muslimen, wobei er den Bedürftigen besonders berücksichtigt.
Abschnitt: Der Qadi (Richter) sagte: Er kennt das Ausmaß ihrer Bedürftigkeit – gemeint sind die Empfänger der Zuwendungen – und ihrer hinreichenden Versorgung. Wer Kinder hat, erhält aufgrund seiner Kinder mehr, und wer ein Pferd besitzt, erhält aufgrund seines Pferdes mehr. Falls er Sklaven für die Belange des Krieges besitzt, rechnet er deren Unterhalt in seinen Versorgungsbedarf ein. Sind sie hingegen für Zierde oder Handel bestimmt, so fließen sie nicht in seinen Unterhaltsbedarf ein. Er berücksichtigt dabei die Preise in ihren jeweiligen Ländern, da die Preise in den Ländern variieren und der Zweck die ausreichende Versorgung ist. Aus diesem Grund werden die Nachkommen und Kinder bei der Festsetzung der Zuwendung berücksichtigt, weshalb ihre Zuteilung aufgrund dieser Unterschiede variiert.
(27) Sein Takhrij (Quellennachweis) wurde bereits auf 4/111 dargelegt. (28) Von al-Baihaqi überliefert im Kapitel "Über die Bevorzugung aufgrund von Vorrang und Abstammung" aus dem Buch "Teilung der Beute und der Fai'". Al-Sunan al-Kubra 6/349, 350. (29) In M: "Hunain". (30) In M: "der Muslime". (31) In M: "an".