Wenn sie jedoch in Bezug auf ihre hinreichende Versorgung gleichgestellt sind, wird keiner dem anderen bevorzugt. Vielmehr unterscheidet sich ihr Bedarf, und sie erhalten einmal jährlich den Betrag, der ihrem Bedarf entspricht. Dies gilt – und Allah weiß es am besten – nach der Ansicht desjenigen, der die Gleichstellung vertritt. Was jedoch denjenigen betrifft, der die Bevorzugung vertritt, so bevorzugt er diejenigen, die durch Vorrang und Verdienste im Islam glänzen, gegenüber anderen, gemäß dem, was er für angemessen hält, so wie Umar – Allahs Wohlgefallen auf ihm – diejenigen bevorzugte, die Vorrang genossen; er teilte einer Gruppe fünftausend zu, anderen viertausend, anderen dreitausend und wieder anderen zweitausend, ohne dies allein an der notwendigen Bedarfsdeckung festzumachen.
Abschnitt: Die obligatorische Zuwendung (Ata') gebührt nur einem Erwachsenen, der fähig ist, wie seinesgleichen am Kampf teilzunehmen, und der vernünftig, frei, sehend und gesund ist, ohne an einer Krankheit zu leiden, die ihn am Kampf hindert. Wenn ein zuvor Gesunder an einer Krankheit erkrankt, bei der keine Hoffnung auf Heilung besteht, wie etwa bei dauerhafter Invalidität und Ähnlichem, scheidet er aus dem Kreis der Kämpfer aus und sein Anteil entfällt. Handelt es sich jedoch um eine Krankheit, bei der Hoffnung auf Heilung besteht, wie Fieber, Kopfschmerzen oder Pleuritis, so entfällt seine Zuwendung nicht, da er rechtlich wie ein Gesunder behandelt wird; man sieht dies daran, dass er – ebenso wie ein Gesunder – für die Pilgerfahrt keinen Stellvertreter einsetzen darf. Stirbt er nach dem Eintritt des Zeitpunkts für die Zuwendung, so wird sein Recht an seine Erben ausgezahlt. Wenn jemand aus dem Heer der Muslime stirbt, wird seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern der Betrag ihrer hinreichenden Versorgung ausgezahlt; denn würde sein Nachwuchs nach ihm nicht versorgt, so würde er sich nicht voll und ganz dem Kampf widmen, da er fürchtet, seine Nachkommen könnten zugrunde gehen. Wenn er jedoch weiß, dass sie nach seinem Tod versorgt sind, wird ihm dies leichtfallen. Aus diesem Grund sagte Abu Khalid al-Qanani:
Wahrlich, meine Töchter – sie sind von den Schwachen – haben die Liebe zum Leben in mir gesteigert, Aus Furcht, sie könnten nach mir Armut sehen, und trinken, was trüb ist, nachdem es klar war, Und dass sie nackt dastehen, während andere Mädchen gekleidet sind, und das Auge sich abwendet von edlen, doch mageren Gestalten. Wäre dies nicht, hätte ich mein Pferd bereits (zum Verkauf oder Krieg) angeboten, doch im Erbarmer (Allah) findet sich für die Schwachen Genüge.
(32) In B: "sieht" (yarā). (33) Fehlt in B. (34) In den Manuskripten: "al-Huna'i", und die Verse finden sich in: al-Kamil 3/167. (35) Al-Ranaq: Trübes Wasser. (36) In M: "kum 'ijaf" (magere Gestalten).