Wenn die männlichen Kinder das Alter der Volljährigkeit erreichen und sich dafür entscheiden, den Kämpfern anzugehören, so wird ihnen ein Anteil zugesprochen. Wenn sie sich nicht dafür entscheiden, so werden sie nicht dazu gezwungen. Wer jedoch aus dem Kreis der Kämpfer ausscheidet, dessen Anspruch auf die Zuwendung entfällt.
1084 - Problemstellung: Er sagte: "Und vier Fünftel der Kriegsbeute gehören denjenigen, die bei der Schlacht anwesend waren. Dem Fußsoldaten steht ein Anteil zu, dem Reiter drei Anteile, es sei denn, der Reiter reitet ein nicht-arabisches Pferd (Hajin), dann erhält er zwei Anteile: einen für sich und einen für sein Pferd."
Die Gelehrten sind sich einig, dass vier Fünftel der Kriegsbeute denjenigen gehören, die sie erworben haben. Das Wort Allahs, des Erhabenen: {Und wisst, dass von allem, was ihr an Beute macht, Allah der Fünftel gehört} (Sure al-Anfal 41), lässt verstehen, dass die restlichen vier Fünftel ihnen zustehen; denn Er hat sie ihnen zugeschrieben und dann einen Anteil für andere daraus entnommen, womit der Rest bei ihnen verblieb, ähnlich wie im Vers: {Und seine Eltern erben ihn, so steht seiner Mutter ein Drittel zu} (Sure an-Nisa 11). Umar – Allahs Wohlgefallen auf ihm – sagte: "Die Kriegsbeute gehört denjenigen, die bei der Schlacht anwesend waren." Die Mehrheit der Gelehrten vertritt die Auffassung, dass der Fußsoldat einen Anteil und der Reiter drei Anteile erhält. Abu Hanifa sagte: "Dem Reiter stehen zwei Anteile zu." Seine Schüler widersprachen ihm jedoch und stimmten mit den übrigen Gelehrten überein. Es ist von Ibn Umar überliefert, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – dem Reiter drei Anteile zuwies: einen Anteil für ihn und zwei Anteile für sein Pferd. Dies ist konsensfähig (Muttafaq 'alayhi). Khalid al-Hadhdha' sagte: "Es gibt keine Meinungsverschiedenheit darüber, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – dem Pferd zwei Anteile und seinem Besitzer einen Anteil zuwies, sowie dem Fußsoldaten einen Anteil."
(37) In B, M: "ihre Kinder". (1) Sure al-Anfal 41. (2) Sure an-Nisa 11. (3) Überliefert von al-Bayhaqi in: "Kapitel über die Unterstützung, die sich den Muslimen anschließt..." aus dem Buch der Aufteilung von Fay' und Beute, al-Sunan al-Kubra 6/335. (4) Überliefert von al-Bukhari in: "Kapitel über die Anteile des Pferdes" aus dem Buch des Dschihad, Sahih al-Bukhari 4/37. Und von Muslim in: "Kapitel über die Art und Weise der Beuteaufteilung zwischen den Anwesenden" aus dem Buch des Dschihad, Sahih Muslim 3/1383. Ebenso überliefert von Abu Dawud in: "Kapitel über die Anteile der Pferde" aus dem Buch des Dschihad, Sunan Abi Dawud 7/43. Von al-Tirmidhi in: "Kapitel über den Anteil des Pferdes" aus den Kapiteln der Siyar, 'Aridat al-Ahwadhi 7/43. Von Ibn Madscha in: "Kapitel über die Aufteilung der Beute" aus dem Buch des Dschihad, Sunan Ibn Madscha 2/952. Von al-Darimi in: "Kapitel über die Anteile der Pferde" aus dem Buch der Siyar, Sunan al-Darimi 2/225, 226. Und von Imam Ahmad im Musnad 2/2, 62, 72, 80. (5) Khalid bin Mihran al-Hadhdha' al-Basri, der Bewahrer (Hafiz), gehörte zu den großen Nachfolgern (Tabi'un) und sah Anas. Er hat selbst nie Schuhe (Hidha') hergestellt, sondern wurde so genannt, weil er auf einer Werkbank eines Schusters zu sitzen pflegte. Er starb im Jahr 142 n.H. al-Lubab 1/286, al-'Ibar 1/192, 193. (6) Fehlt in: Original, A, B.