Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1084 – Rechtsfrage: Er sagte: (Die vier Fünftel der Kriegsbeute [ghanīma] gehören denjenigen, die an der Schlacht teilnahmen; der Fußsoldat erhält einen Anteil, der Reiter erhält drei Anteile, es sei denn, der Reiter reitet ein gewöhnliches Pferd, dann erhält er zwei Anteile: einen für sich selbst und einen für sein Pferd) · ShamelaTranslate