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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 30Abschnitt

Übersetzung · DE

einen Ehemann, eine Mutter und zwei Brüder mütterlicherseits. Wenn er die Mutter auf den Sechstel einschränkt, widerspricht er seiner eigenen Lehrmeinung hinsichtlich des Ausschließens der Mutter durch weniger als drei Brüder. Wenn er die Brüder mütterlicherseits kürzt, wälzt er die Minderung auf diejenigen ab, die Gott nicht von einer festen Erbquote auf den Rest herabgestuft hat. Wenn er jedoch das Ansteigen der Erbquoten ('Awl) zulässt, kehrt er zur Meinung der Gemeinschaft zurück und verlässt seine eigene Lehrmeinung. Wir kennen heutzutage niemanden mehr, der die Lehrmeinung des Ibn Abbas vertritt, und wir kennen unter den Rechtsgelehrten der Epoche keinen Widerspruch hinsichtlich der Anerkennung des 'Awl, dem sei Dank und Lob durch Gottes Güte.

Abschnitt: Der Widerspruch des Ibn Abbas zu den Gefährten manifestierte sich in fünf Fällen, in denen seine Meinung bekannt wurde. Der erste: ein Ehemann und beide Elternteile. Der zweite: eine Ehefrau und beide Elternteile; bei ihnen erhält die Mutter ein Drittel des Restes, während er für sie ein Drittel des gesamten Vermögens vorsah. Der dritte: dass er die Mutter nur durch drei Brüder ausschließt. Der vierte: dass er die Schwestern neben den Töchtern nicht als 'Asaba (Erben des Rests) betrachtete. Der fünfte: dass er die Erbquoten nicht durch 'Awl ansteigen ließ. Dies sind die fünf Fälle, für die die Überlieferung von ihm gesichert ist und seine Meinung dazu bekannt wurde, während andere, vereinzelte Überlieferungen von ihm abweichen, von denen wir einige bereits zuvor erwähnten.

1008 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn es zwei Vettern sind, von denen einer ein Bruder mütterlicherseits ist, so erhält der Bruder mütterlicherseits den Sechstel, und das, was übrig bleibt, wird zwischen den beiden zu gleichen Teilen aufgeteilt.)

Dies ist die Meinung der Mehrheit der Rechtsgelehrten. Es wird von Umar, möge Gott mit ihm zufrieden sein, etwas überliefert, das darauf hindeutet, ebenso wie von Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, von Zayd und Ibn Abbas. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa, Malik, as-Shafi'i und ihren Nachfolgern. Ibn Mas'ud sagte: Das Vermögen gehört demjenigen, der ein Bruder mütterlicherseits ist. Dies vertraten auch Shurayh, al-Hasan, Ibn Sirin, 'Ata, an-Nakha'i und Abu Thawr, da beide hinsichtlich der Verwandtschaft zum Vater gleichgestellt sind.

Anmerkungen

(11) In M: "al-Amsar" (die Städte). (12) Ausgelassen in: al-Asl, A. (13) In M: "la yu'il" (er lässt nicht ansteigen). (14) Ausgelassen in: A, M. (1) Im Original: "kana". (2) Im Original, M: "ibna".

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