ihm, so wie man ihm in seinem Anspruch auf Bedürftigkeit glaubt. Ibn Aqil sagte (27): Meiner Ansicht nach wird seine Aussage (28) nur mit einem Beweis (Bayyina) akzeptiert, denn der Grundzustand ist das Fehlen einer Familie, und es ist nicht unmöglich, einen Beweis dafür zu erbringen. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem er behauptet, kein Einkommen zu haben, da er hier etwas behauptet, das dem Grundzustand entspricht; denn der Grundzustand ist das Fehlen von Einkommen und Vermögen, und es ist für ihn unmöglich, einen Beweis dafür zu erbringen. Wenn jemand, der als reich bekannt ist, Armut beansprucht, wird seine Aussage nur mit einem Beweis akzeptiert, der bezeugt, dass sein Vermögen zerstört wurde oder aufgebraucht ist; aufgrund dessen, was überliefert wurde, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: "Die Bitte (um Unterstützung) ist nur für drei erlaubt: ein Mann, den eine Not getroffen hat, bis drei verständige Männer aus seinem Volk bezeugen, dass eine Not einen gewissen Menschen getroffen hat, dann ist ihm die Bitte erlaubt, bis er ein ausreichendes Lebensauskommen oder eine Lebensgrundlage erreicht" (29). Ist für den Beweis der Armut die Zahl drei erforderlich, oder reichen zwei? Dazu gibt es zwei Meinungen: Eine besagt, dass nicht weniger als drei ausreichen, aufgrund des offenkundigen Wortlauts des Berichts. Die zweite besagt, dass die Aussage von zweien akzeptiert wird, weil ihre Aussage bezüglich der Armut im Hinblick auf die Rechte der Menschen – die auf Geiz und Engpass basieren – akzeptiert wird, folglich gilt dies für das Recht Allahs, des Erhabenen, erst recht. Der Bericht wurde lediglich bezüglich der Zulässigkeit der Bitte (um Almosen) überliefert, daher ist er darauf zu beschränken. Wenn kein Vermögen von ihm bekannt ist, wird seine Aussage akzeptiert, und er wird nicht zum Eid aufgefordert, da der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – die beiden Männer, die er als kräftig ansah, nicht zum Eid aufforderte. Wenn er ihn gepflegt aussehend sieht, akzeptiert er dessen Aussage ebenfalls, da daraus nicht notwendigerweise Reichtum folgt, gemäß dem Beweis durch das Wort Allahs, des Erhabenen: "Der Unwissende hält sie für reich wegen der Enthaltsamkeit." Es ist jedoch angebracht, ihn darüber zu informieren, dass das, was er ihm gibt, aus der Zakat stammt, damit er nicht zu denjenigen gehört, denen die Zakat nicht erlaubt ist. Wenn er ihn als offensichtlich bedürftig ansieht, gibt er ihm davon und braucht (30) ihm weder die Bedingung für die Zulässigkeit des Empfangs zu erläutern, noch dass das, was er ihm aushändigt, Zakat ist. Ahmad – möge Allah ihm gnädig sein – wurde über einen Mann befragt, der seine Zakat einem Mann gibt: Soll er zu ihm sagen: "Dies ist Zakat"? Er antwortete: "Er gibt es ihm und schweigt, und er macht ihm keine Vorwürfe." Er begnügte sich also mit dem äußeren Erscheinungsbild seines Zustands, ohne ihn zu fragen oder ihn aufzuklären.
Abschnitt: Wenn ein Mann eine Handelsware hat, mit der er handelt, oder ein Grundstück, das er bewirtschaftet und dessen Ertrag für ihn
(27) In M: "qala" (er sagte). (28) Im Original und in B ausgelassen. (29) Die Quellenangabe hierfür wurde bereits unter 4/119 genannt. (30) In A mit dem Zusatz: "ila" (zu).
لهم، كما يُقَلَّدُ فى دَعْوَى حاجَتِه. وقال (٢٧) ابن عَقِيلٍ: عندى لا يُقْبلُ قولُه (٢٨) إلَّا بِبَيِّنةٍ؛ لأنَّ الأصْلَ عدمُ الْعِيالِ، ولا تَتَعذَّرُ إقامةُ البَيِّنةِ عليه، وفارَق ما إذا ادَّعَى أنَّه لا كَسْبَ له، فإنَّه يَدَّعِى ما يُوافِقُ الأصْلَ؛ لأنَّ الأصلَ عدمُ الكَسْبِ والمالِ، وتتَعذَّرُ عليه إقامةُ البَيِّنَةِ عليه. ولو ادَّعَى الفَقْرَ مَنْ عُرِفَ بالغِنَى، لم يُقْبَلْ قولُه إلَّا بِبَيِّنَةٍ تشْهَدُ بأنَّ مالَه تَلِفَ أو نَفِدَ؛ لما رُوِىَ أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "لَا تَحِلُّ الْمَسْأَلَةُ إلَّا لِثَلَاثَةٍ؛ رَجلٍ أصَابَتْهُ فَاقَةٌ حَتَّى يَشْهَدَ لَهُ ثَلَاثَةٌ مِنْ ذَوِى الْحِجَا مِنْ قَوْمِه لَقَدْ أصَابَتْ فُلَانًا فاقةٌ، فحَلَّتْ لَهُ الْمَسْأَلَةُ، حَتَّى يُصِيبَ قِوامًا مِنْ عَيْشٍ، أو سَدادًا مِنْ عَيْشٍ" (٢٩). وهل يُعْتَبَرُ فى البَيِّنَةِ على الفَقْرِ ثلاثةٌ، أو يُكْتَفَى باثْنَيْنِ؟ فيه وَجْهان؛ أحدهما، لا يَكْفِى إلَّا ثلاثةٌ؛ لظاهرِ الخبَرِ. والثانى، يُقْبَلُ قولُ اثْنَيْنِ؛ لأنَّ قولَهما يُقْبَلُ فى الفَقْرِ بالنِّسْبةِ إلى حُقُوقِ الآدَمِيِّينَ، الْمَبْنِيّةِ على الشُّحِّ والضَّيْقِ، ففى حَقِّ اللَّهِ تعالى أوْلَى، والخبرُ إنَّما وَرَدَ فى حِلِّ المَسْألةِ، فيُقْتَصَرُ عليه. وإن لم يُعْرَفْ له مالٌ، قُبِلَ قولُه، ولم يُسْتَحْلَفْ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يَسْتَحْلِف الرَّجُلينِ اللَّذَيْنِ رَآهما جَلْدَيْنِ. فإن رآهُ مُتَجَمِّلًا قَبِلَ قولَه أيضًا؛ لأنَّه لا يَلْزَمُ من ذلك الغِنَى، بدليلِ قولِ اللَّهِ تعالى: {يَحْسَبُهُمُ الْجَاهِلُ أَغْنِيَاءَ مِنَ التَّعَفُّفِ}. لكن يَنْبَغِى أن يُخْبِرَه أَنَّ ما يُعْطِيه من الزَّكاةِ؛ لئَلَّا يكونَ ممَّن لا تَحِلُّ له الزَّكاةُ. وإن رآه ظاهرَ المَسْكَنةِ، أعْطاه منها، ولم يَحْتَجْ (٣٠) أن يُبَيِّنَ له شَرْطَ جَوازِ الأخْذِ، ولا أَنَّ ما يَدْفَعُه إليه زَكاةٌ. قال أحمدُ، رَحِمَه اللَّه، وقد سُئِلَ عن الرجلِ يَدْفَعُ زكاتَه إلى رَجُلٍ: هل يقولُ له: هذه زكاةٌ؟ فقال: يُعْطِيه ويَسْكُتُ، ولا يُقَرِّعُه. فاكْتَفَى بظاهرِ حالِه عن سُؤَالِه وتَعْرِيفِه.
فصل: وإذا كان للرَّجُلِ بِضاعةٌ يَتَّجِرُ بها، أو ضَيْعةٌ يَسْتَغِلُّها تَكْفِيه غَلَّتُها، له
(٢٧) فى م: "قال".(٢٨) سقط من: ب.(٢٩) تقدم تخريجه فى: ٤/ ١١٩.(٣٠) فى أزيادة: "إلى".