nicht für seine Tätigkeit als Beauftragter. Es ist keine Voraussetzung, dass er frei ist, denn bei einem Sklaven lässt sich das Ziel ebenso erreichen wie bei einem Freien, weshalb es zulässig ist, dass er wie ein Freier als Beauftragter fungiert. Auch ist es keine Voraussetzung, dass er ein Rechtsgelehrter (Faqih) ist, sofern ihm schriftlich dargelegt wird, was er entgegenzunehmen hat, und ihm dies festgelegt wird, so wie der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – für seine Beauftragten die Zakat-Sätze schriftlich festlegte, und wie Abu Bakr es für seine Beauftragten tat, oder indem man jemanden mit ihm aussendet, der ihn darin unterweist. Ebenso ist es keine Voraussetzung, dass er arm ist, denn Allah, der Erhabene, hat den Beauftragten (für die Zakat) als eine eigene Kategorie neben den Armen und Bedürftigen eingesetzt, weshalb die Bedeutung der Letzteren für ihn keine Bedingung ist, so wie ihre Bedeutung umgekehrt nicht für ihn vorausgesetzt wird. Es wurde vom Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – überliefert, dass er sagte: „Die Zakat ist für einen Reichen nicht zulässig, außer für fünf: für einen Kämpfer auf dem Weg Allahs, oder für einen, der damit beauftragt ist, oder für einen Mann, der sie mit seinem Vermögen erworben hat, oder für einen Mann, der einen armen Nachbarn hatte, dem er Almosen gab, woraufhin der Arme dem Reichen ein Geschenk machte.“ Überliefert von Abu Dawud (10). Die Gefolgsleute al-Shafi'is erwähnten hingegen, dass Freiheit vorausgesetzt wird; denn die Tätigkeit als Beauftragter ist eine hoheitliche Aufgabe, der die Sklaverei entgegensteht, ähnlich wie beim Richteramt. Auch wird Rechtsgelehrtheit vorausgesetzt, damit er das Maß des Verpflichtenden und dessen Beschaffenheit kennt. Unsere Gegenargumentation beruht auf dem, was wir bereits darlegten. Wir erkennen die Unvereinbarkeit der Sklaverei mit religiösen hoheitlichen Aufgaben nicht an, denn es ist zulässig, dass ein Sklave Vorbeter (Imam) beim Gebet, Rechtsgutachter (Mufti), Überlieferer von Hadithen und Zeuge ist, und all dies sind religiöse hoheitliche Aufgaben. Was die Rechtsgelehrtheit betrifft, so wird diese nur benötigt, um zu wissen, was er nehmen und was er zurücklassen soll, und dies wird durch eine schriftliche Anweisung (11) für ihn erreicht, so wie es der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – und seine beiden Nachfolger – Allahs Wohlgefallen auf ihnen – taten.
Abschnitt: Der Imam hat die Wahl, entweder den Beauftragten durch einen gültigen Mietvertrag mit einem festgelegten Lohn für einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Aufgabe zu verpflichten, oder ihm einen festgelegten Lohn (Ju'l) für seine Arbeit zuzusagen; wenn er die Arbeit verrichtet hat, hat er Anspruch auf den vereinbarten Lohn. Er kann ihn auch ohne Festlegung aussenden und ihn dann entlohnen; denn Umar – Allahs Wohlgefallen auf ihm – sagte: „Der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – entsandte mich für die Zakat, und als ich zurückkehrte, zahlte er mich aus. Ich sagte: ‚Gib es dem, der bedürftiger ist (13) als ich‘ (12).“ Er erwähnte den Hadith (14). Falls die Zakat-Abgabe in seiner Hand vernichtet wird, bevor sie ihre Empfänger erreicht, ohne dass Fahrlässigkeit vorlag, so haftet er nicht, und er hat Anspruch auf seinen Lohn aus dem Staatsschatz (Bayt al-Mal). Wenn sie nicht vernichtet wurde, wird sein Lohn aus der Zakat selbst beglichen, selbst wenn dieser höher oder niedriger als der Wert der Zakat wäre, und der Rest wird dann unter den Berechtigten verteilt; denn dies gehört zu den Kosten der Verwaltung, ähnlich wie das Futter für die Tiere oder deren medizinische Versorgung. Wenn es der Imam für angemessen hält, kann er ihm den Lohn aus dem Staatsschatz zahlen oder ihm eine feste Bezolung (15) aus dem Staatsschatz zuweisen, ohne ihm etwas von der Zakat zu geben. Wenn der Imam oder sein Statthalter (16) die Zakat selbst entgegennimmt und verteilt, hat er keinen Anspruch auf etwas davon, da er seinen Lebensunterhalt aus dem Staatsschatz bezieht.
(10) Die Quellenangabe hierfür wurde bereits unter 4/103 genannt. (11) In A und M: "bil-kitab". (12) In M gibt es die Ergänzung: "min". (13) Fehlt in M. (14) Die Quellenangabe hierfür wurde bereits unter 4/107, 108 genannt.
لا لِعِمالتِه. ولا يشترطُ كَوْنُه حُرًّا؛ لأنَّ العبدَ يحْصُلُ منه المَقْصُودُ كالحُرِّ، فجازَ أن يكونَ عامِلًا كالحُرِّ. ولا كونُه فَقِيهًا إذا كُتِبَ له ما يأْخُذُه، وحُدَّ له، كما كَتَبَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لعُمَّالِه فَرائِضَ الصَّدقةِ، وكما كتَبَ أبو بكرٍ لعُمَّالهِ، أو بَعَثَ معه مَن يُعَرِّفُه ذلك. ولا كَوْنُه فَقِيرًا؛ لأنَّ اللَّه تعالى جَعَلَ العاملَ صِنْفًا غيرَ الفقراءِ والمساكينِ، فلا يُشْتَرَطُ وجودُ مَعْناهُما فيه، كما لا يُشْتَرَطُ معناه فيهما، وقد رُوِىَ عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه قال: "لَا تَحِلُّ الصَّدَقةُ لِغنِىٍّ، إلَّا لخَمْسةٍ؛ لِغَازٍ فِى سَبِيلِ اللَّهِ، أوْ لِعَامِلٍ عَلَيْهَا، أوْ لِرَجُلٍ ابْتاعَهَا بِمَالِهِ، أو لِرَجُلٍ كَانَ لَهُ جَارٌ مِسْكِينٌ فَتَصَدَّقَ عَلَى الْمِسْكِينِ، فَأهْدَى الْمِسْكِينُ إلَى الغَنِىِّ". رَواه أبو دَاودَ (١٠). وذكر أصْحابُ الشافعىِّ أنَّه تُشْتَرَطُ الحُرِّيةُ؛ لأنَّ العِمالةَ وِلايةٌ، فنافَاها الرِّقُّ، كالقَضاءِ. ويُشْتَرَطُ الفِقْهُ؛ لِيَعْلَمَ قَدْرَ الواجِبِ وصِفَتَه. ولَنا، ما ذكَرْناه، ولا نُسَلِّمُ مُنافاةَ الرِّقِّ للوِلاياتِ الدِّيِنِيَّةِ، فإنَّه يجوزُ أن يكونَ إمامًا فى الصلاةِ، ومُفْتِيًا، ورَاوِيًا للحديثِ، وشاهِدًا، وهذه من الوِلَاياتِ الدِّينيَّةِ. وأمَّا الفِقْهُ، فإنَّما يحْتاجُ إليه لِمَعْرِفةِ ما يأْخُذُه ويَتْرُكُه، ويَحْصُلُ ذلك بالكتابةِ (١١) له، كما فعَلَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- وصاحِباه، رَضِىَ اللَّهُ عنهما.
فصل: والإِمامُ مُخَيَّرٌ بين أن يَسْتَأْجِرَ العامِلَ إجَارةً صَحِيحةً، بأَجْرٍ معلومٍ، إمَّا على مُدَّةٍ معلومةٍ، وإمَّا على عملٍ معلومٍ، وبين أن يَجْعَلَ له جُعْلًا معلومًا على عَمَلِه، فإذا عَمِلَه اسْتَحَقّ المَشْرُوطَ، وإن شاء بَعَثَه من غيرِ تَسْمِيَةٍ ثم أعْطاهُ؛ فإنَّ عمرَ، رَضِىَ اللَّه عنه، قال: بَعَثَنى النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- على الصَّدَقَةِ، فلمَّا رَجَعْتُ عَمَّلَنِى، فقلتُ: أَعْطِه (١٢) أحْوَج إليه (١٣) مِنِّى. وذكر الحديثَ (١٤). فإن تَلِفَتِ الصدقةُ فى يَدِه قبلَ وُصُولِها إلى
(١٠) تقدم تخريجه فى: ٤/ ١٠٣.(١١) فى أ، م: "بالكتاب".(١٢) فى م زيادة: "من".(١٣) سقط من: م.(١٤) تقدم تخريجه فى: ٤/ ١٠٧، ١٠٨.