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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 3191089 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und für die Befreiung von Sklaven [fī al-riqāb]: dies sind die Sklaven mit Freikaufvertrag [al-mukātabūn])

Übersetzung · DE

1089 - Problem: Er sagte: "Und für die Hälse [ar-riqab], und das sind die Mukatabun [Sklaven mit einem Freikaufvertrag]."

Wir kennen unter den Gelehrten keine Meinungsverschiedenheit über die Festlegung des Anteils für die Hälse [ar-riqab], und die Rechtsschule [Madhhab] ist sich einig, dass es zulässig ist, die Zakat an die Mukatabun auszugeben. Dies ist auch die Ansicht der Mehrheit [al-Jumhur]. Malik widersprach ihnen jedoch und sagte: "Der Anteil für die Hälse [ar-riqab] wird ausschließlich für die Freilassung von Sklaven [i'taq al-'abid] verwendet, und es ist mir nicht recht, wenn ein Mukatab daraus unterstützt wird." Er widersprach damit auch dem offensichtlichen Sinn des Verses, denn der Mukatab gehört zu den Hälsen [ar-riqab]; er ist ein Sklave und der Wortlaut ist allgemein gehalten, weshalb er unter dessen Allgemeingültigkeit fällt. Wenn dies feststeht, so wird dem Mukatab alles ausgezahlt, was er zur Erfüllung seines Freikaufvertrages [kitaba] benötigt. Hat er nichts, so ist es zulässig, ihm den gesamten Betrag zu geben. Hat er bereits etwas, so wird ihm der fehlende Rest ergänzt, mit dem er sich freikaufen kann, da sein Bedarf nur dadurch gedeckt werden kann. Demjenigen, der bereits über das zur Erfüllung des Vertrages Notwendige verfügt, wird nichts gegeben, da er diesbezüglich als versorgt [mustaghnin] gilt. Es wurde gesagt (1): Es wird ihm nichts aufgrund von Bedürftigkeit [Faqr] gegeben (2), weil er ein Sklave ist. Es ist zulässig, ihm den Betrag für seinen Freikaufvertrag vor Fälligkeit der Rate [Najm] zu geben, damit nicht die Fälligkeit eintritt, ohne dass er etwas bei sich hat, was zur Aufhebung des Vertrages führen würde. Einem ungläubigen Mukatab wird nichts gegeben, da er nicht zu den Empfängern der Zakat gehört. Die Aussage des Mukatab (3), dass er ein Mukatab sei, wird ohne Beweis [Bayyina] nicht akzeptiert, da das ursprüngliche Prinzip die Nichtexistenz dessen annimmt. Wenn der Herr [Sayyid] ihm jedoch zustimmt, gibt es zwei Meinungen: Erstens, sie wird akzeptiert, da das Recht am Sklaven bei seinem Herrn liegt, und wenn dieser die Übertragung seines Rechtes bestätigt, wird es akzeptiert. Zweitens, sie wird nicht akzeptiert, da er verdächtigt wird, sich mit ihm abgesprochen zu haben, um das Geld zu erhalten.

Abschnitt: Es ist dem Herrn zulässig, seine Zakat an [seinen Mukatab zu zahlen, da dieser in Bezug auf die Transaktion wie ein Fremder geworden ist, bis hin zu dem Punkt, dass zwischen ihnen Zins [Riba] anfallen kann, weshalb er wie ein Gläubiger ist, der seine Zakat an seinen] (4) Schuldner zahlt. Es ist dem Mukatab zulässig, sie an seinen Herrn als Erfüllung des Vertrages zurückzugeben, da sie aufgrund der Erfüllungspflicht zu ihm zurückgeflossen ist; dies ähnelt dem Fall, in dem der Schuldner seine Schuld damit begleicht. Ibn 'Aqil sagte: Es ist zulässig, die Zakat an den Herrn des Mukatab als Erfüllung für den Freikaufvertrag zu zahlen.

Anmerkungen

(1) Weggefallen in: Al-Asl, A. (2) Weggefallen in: A. (3) In M: "Mukatab". (4) Weggefallen in: B. Betrachte die Ansicht [nazar].

Arabisch (Quelle)

١٠٨٩ - مسألة؛ قال: (وفِى الرِّقَابِ، وهُم الْمُكَاتَبُونَ)

لا نعلمُ بين أهلِ العلمِ خلافًا فى ثُبُوتِ سَهْمِ الرِّقَابِ، ولا يختلفُ المذهبُ فى أَنَّ المُكاتَبِينَ من الرِّقابِ يجوزُ صَرْفُ الزَّكاةِ إليهم. وهو قولُ الجمهورِ. وخالَفَهُم مالكٌ، فقال: إنَّما يُصْرَفُ سَهْمُ الرِّقابِ فى إعْتاقِ العَبِيدِ، ولا يُعْجِبُنِى أن يُعانَ منها مُكاتَبٌ. وخالفَ أيضًا ظاهِرَ الآية؛ لأنَّ المُكاتَبَ من الرِّقابِ؛ لأنَّه عَبْدٌ، واللفظُ عامٌّ، فيَدْخُلُ فى عُمُومِه. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه يُدْفَعُ إلى المُكاتَبِ جميعُ ما يَحتاجُ إليه لِوَفاءِ كِتَابَتِه، فإن لم يكُنْ معه شىءٌ، جاز أن يُدْفَعَ إليه جَمِيعُها. وإن كان معه شىءٌ، تَمَّمَ له ما يتَخَلَّصُ به؛ لأنَّ حاجَتَه لا تَنْدَفِعُ إلَّا بذلك. ولا يُدْفَعُ إلى مَنْ معه وَفاءُ كِتابَتِه شىءٌ؛ لأنَّه مُسْتَغْنٍ عنه فى وَفاءِ الكِتابةِ. قيل (١): ولا يُدْفَعُ إليه بحُكْمِ الفَقْرِ شىءٌ (٢)؛ لأنَّه عَبْدٌ. ويجوزُ أن يُدْفَعَ إليه فى كِتَابَتِه قبلَ حُلُولِ النَّجْمِ؛ لئلَّا يَحِلَّ النَّجْمُ ولا شىءَ معه، فتَنْفَسِخَ الكِتابةُ. ولا يُدْفَعُ إلى مُكاتَبٍ كافرٍ شىءٌ؛ لأنَّه ليس من مَصَارِفِ الزَّكاةِ. ولا يُقْبَلُ قولُ المُكاتَبِ (٣) إنَّه مُكاتَبٌ إلَّا بِبَيِّنَةٍ؛ لأنَّ الأصلَ عَدَمُها، فإن صَدَّقَه السَّيِّدُ، ففيه وَجْهان؛ أحدهما، يُقْبَلُ؛ لأنَّ الحَقَّ فى العَبْدِ لِسَيِّدِه، فإذا أقَرَّ بانْتِقالِ حَقِّه عنه قُبِلَ. والثانى، لا يُقْبَلُ؛ لأنَّه مُتَّهَمٌ فى أنَّه يُواطِئُه ليَأْخُذَ به المالَ.

فصل: ويجوزُ للسَّيِّدِ دَفْعُ زَكاتِه إلى [مُكاتَبِه؛ لأنَّه قد صار معه فى بابِ المُعَامَلةِ كالأجْنَبِىِّ، حتى (٢) يَجْرِىَ بينهما الرِّبَا، فصار كالغَرِيمِ يَدْفَعُ زَكاتَه إلى] (٤) غَرِيمهِ. ويجوزُ للمُكاتَبِ رَدُّها إلى سَيِّدِه بحُكْمِ الوَفاءِ؛ لأنَّها رَجَعَتْ إليه بحُكْمِ الإِيفاءِ، أشْبَه إِيفاءَ الغَرِيمِ دَيْنَه بها. قال ابنُ عَقِيلٍ: ويجوزُ دَفْعُ الزكاةِ إلى سَيِّدِ المُكاتَبِ وَفاءً عن الكِتابةِ.

Anmerkungen

(١) سقط من: الأصل، أ.(٢) سقط من: أ.(٣) فى م: "مكاتب".(٤) سقط من: ب. نقل نظر.

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