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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 324Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Zu den Schuldnern [Gharimin] gehört eine Kategorie, denen auch bei Reichtum ausgezahlt wird. Dies ist derjenige, der Schulden eingegangen ist, um die Versöhnung zwischen den Leuten [Islah dhat al-bayn] herbeizuführen. Dies geschieht, wenn zwischen zwei Gruppen oder Bewohnern zweier Siedlungen Feindschaft und Groll entstehen, wobei Menschenleben oder Vermögen zu Schaden kommen und die Versöhnung davon abhängt, dass jemand die Verantwortung dafür übernimmt. Wenn sich dann jemand bemüht, zwischen ihnen zu schlichten, und die Blutgelder oder Vermögensverpflichtungen übernimmt, so wird dies Hamala genannt (mit einem Fatha auf dem Ha). Die Araber kannten dies, und ein Mann unter ihnen pflegte die Bürgschaft [Hamala] zu übernehmen, woraufhin er zu den Stämmen ging und um Unterstützung bat, bis er sie begleichen konnte. Die Scharia hat dies durch die Erlaubnis zum Bitten in diesem speziellen Fall legitimiert und ihnen einen Anteil an der Almosensteuer [Sadaqa] zugesprochen. Qabisa ibn al-Mukhariq berichtete, er sagte: „Ich übernahm eine Bürgschaft und kam zum Propheten – Friede sei mit ihm – und bat ihn um Hilfe dabei. Er sagte: ‚Bleib bei uns, oh Qabisa, bis die Sadaqa zu uns kommt, dann werden wir anordnen, dass sie dir ausgehändigt wird.‘ Dann sagte er: ‚Oh Qabisa, das Bitten ist nur für drei Personen erlaubt: Einen Mann, der eine Bürgschaft übernommen hat, der darf bitten, bis er sie beglichen hat, und dann damit aufhören; einen Mann, den ein Unglück getroffen hat, das sein Vermögen vernichtet hat, dem ist das Bitten erlaubt, bis er eine Lebensgrundlage oder eine Existenzsicherung erlangt hat; und einen Mann, den Not getroffen hat, sodass drei verständige Männer aus seinem Volk bezeugen, dass jenen [Name] Not getroffen hat, dann ist ihm das Bitten erlaubt, bis er eine Lebensgrundlage oder Existenzsicherung erlangt hat. Alles andere ist Sacht (unrechtmäßiger Erwerb), den sein Besitzer als Sacht am Tag der Auferstehung verzehrt.‘“ Dies hat Muslim überliefert. Abu Sa'id al-Khudri überlieferte, dass der Prophet – Friede sei mit ihm – sagte: „Das Almosen [Sadaqa] ist für einen Reichen nicht zulässig, außer für fünf.“ Er nannte unter ihnen den Schuldner. Dies gilt, weil seine Bürgschaft und seine Übernahme nur akzeptiert werden, wenn er zahlungsfähig ist, und er trotz seines Reichtums auf diese Hilfe angewiesen ist. Wenn er dies jedoch aus seinem eigenen Vermögen beglichen hat, darf er nichts entgegennehmen, weil die Verbindlichkeit entfallen ist.

Anmerkungen

(6) Fehlt in M. (7) Fehlt im Original, B. (8) In B, M: „ihm“. (9) In M eine Ergänzung: „ihm“. (10) Fehlt in B. (11) Dessen Überlieferungsnachweis wurde bereits in 4/119 angeführt. (12) Dessen Überlieferungsnachweis wurde bereits in 4/103 angeführt. (13) In M: „davon“.

Arabisch (Quelle)

فصل: ومن الغارِمينَ صِنْفٌ يُعْطَوْنَ مع الغِنَى، وهو مَن (٦) غَرِمَ لإِصْلاحِ ذاتِ البَيْنِ، وهو أن يَقَعَ بين الحَيَّيْنِ وأهلِ القَرْيَتينِ عداوةٌ وضَغائِنُ، يَتْلَفُ فيها نَفْسٌ أو مالٌ، ويَتَوَقّفُ صُلْحُهُم على مَنْ يَتَحَمَّلُ ذلك، فيَسْعَى إنسانٌ فى الإِصْلاحِ بينهم، ويَتَحَمّلُ الدِّماءَ التى بينهم والأموالَ، فيُسَمَّى ذلك حَمَالَة، بفتح الحاء، وكانت العربُ تَعْرِفُ ذلك، وكان الرجلُ منهم يَتَحَمَّلُ الحَمَالةَ، ثم يَخْرُجُ فى القبائلِ فيَسْأَلُ (٧) حتى يُؤَدِّيَها، فوَرَدَ الشَّرْعُ بإباحةِ المَسْألةِ فيها، وجَعَلَ لهم (٨) نصيبًا من الصَّدقةِ، فرَوَى قَبِيصَةُ بن المُخارِقِ، قال: تَحَمَّلْتُ حَمالةً، فأتَيْتُ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، وسأَلْتُه فيها، فقال: "أقِمْ يَا قَبِيصَةُ حَتَّى تَأْتِيَنَا الصَّدَقَةُ، فنَأْمُرَ لَكَ بِهَا". ثم قال: "يَا قَبِيصَةُ، إنَّ المَسْألةَ لا تَحِلُّ إلَّا لِثلَاثةٍ؛ رَجُلٍ تَحَمَّلَ حَمالَةً فَيَسْأَلُ فِيهَا حَتَّى يُؤَدِّيَهَا، ثُمَّ يُمْسِكُ، ورَجُلٍ أصَابَتْهُ جَائِحَةٌ فَاجْتَاحَتْ مَالَهُ، فَحَلَّتْ لَهُ الْمَسْأَلَةُ حَتَّى يُصِيبَ سِدَادًا مِنْ عَيْشٍ، أوْ قِوامًا مِنْ عَيْشٍ، ورَجُلٍ أصَابَتْهُ فَاقَةٌ حَتَّى يَشْهَدَ (٩) ثَلَاثةٌ مِنْ ذَوِى الْحِجَا مِنْ قَوْمِهِ، لَقَدْ أصَابَتْ فُلَانًا فَاقَةٌ، فحَلَّتْ لَهُ الْمَسْأَلَةُ حَتَّى يُصِيبَ سِدَادًا مِنْ عَيْشٍ (١٠)، أو قِوَامًا مِنْ عَيْشٍ، وَمَا سِوَى ذلِكَ فَهُوَ سُحْتٌ يَأْكُلُها صَاحِبُهَا سُحْتًا يَوْمَ الْقِيَامَةِ". أخْرَجهُ مُسْلِمٌ (١١). ورَوَى أبو سعيد الخُدْرِىُّ، أَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "لَا تَحِلُّ الصّدقةُ لِغَنِىٍّ، إلَّا لِخَمْسَةٍ" (١٢). ذَكَرَ منهم (١٣) الغارِمَ. ولأنَّه إنَّما يُقْبَلُ ضَمانُه وتَحَمُّلُه إذا كان مَلِيًّا، وبه حاجةٌ إلى ذلك مع الغِنَى، وإن أدَّى ذلك من مالِه، لم يكُنْ له أن يأخُذَ؛ لأنَّه قد سَقَطَ

Anmerkungen

(٦) سقط من: م.(٧) سقط من: الأصل، ب.(٨) فى ب، م: "له".(٩) فى م زيادة: "له".(١٠) سقط من: ب.(١١) تقدم تخريجه فى: ٤/ ١١٩.(١٢) تقدم تخريجه فى: ٤/ ١٠٣.(١٣) فى م: "منها".

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