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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 325Abschnitt

Übersetzung · DE

Verbindlichkeit entfallen ist. Falls er sich jedoch verschuldet hat und diese beglichen hat, ist es ihm erlaubt, das Geld entgegenzunehmen, da die Verbindlichkeit weiterhin besteht und die Forderung nach wie vor aktuell ist. Der Unterschied zwischen dieser Verschuldung und der Verschuldung für das eigene Wohl liegt darin, dass diese Verschuldung aufgrund unseres Bedarfs daran aufgenommen wird, um den Streit zu schlichten und die Zwietracht zu ersticken; daher ist es ihm gestattet, sie auch bei Reichtum entgegenzunehmen, wie im Falle des Kriegers [Ghazi], desjenigen, dessen Herz gewonnen werden soll [Mu'allaf], und des Zakat-Beamten [Amil]. Derjenige, der sich zum eigenen Wohl verschuldet hat, nimmt es hingegen aufgrund seines eigenen Bedarfs entgegen, weshalb sein Bedarf und seine Unfähigkeit [zur Begleichung] berücksichtigt werden müssen, wie beim Armen, beim Bedürftigen, beim vertraglich sich freikaufenden Sklaven [Mukatab] und beim Reisenden [Ibn al-Sabil]. Wenn ein Mann reich ist und Schulden für eine Angelegenheit hat, die er nicht ausgleichen kann, ist es zulässig, ihm dasjenige zu geben, womit er seine Schuld vervollständigen kann, auch über das Maß hinaus, das als Grenze des Reichtums gilt. Wenn wir sagen, dass der Reichtum bei fünfzig Dirham erreicht ist, er aber hundert besitzt und hundert an Schulden hat, ist es zulässig, ihm fünfzig zu geben, damit die hundert beglichen werden können, ohne dass sein Reichtum [unter die Grenze] sinkt. Ahmad sagte: Wer fünfzig Dirham oder den entsprechenden Gegenwert in Gold besitzt, dem wird nichts gegeben, es sei denn, er ist verschuldet; dann wird ihm der Betrag seiner Schuld gegeben. Wenn er jedoch die Schuld begleichen kann, ohne dass sein Reichtum sinkt, wird ihm nichts gegeben.

Abschnitt: Wenn ein Mann seine Zakat an einen Verschuldeten zahlen möchte, darf er sie ihm aushändigen, damit dieser sie an seinen Gläubiger weitergibt. Wenn er sie jedoch lieber direkt seinem Gläubiger zur Tilgung seiner Schuld übergeben möchte, gibt es von Ahmad zwei Überlieferungen dazu. Die erste besagt, dass dies zulässig ist. Abu al-Harith überlieferte, er sagte: Ich fragte Ahmad: Ein Mann hat tausend [Dirham] an Schulden, und ein anderer Mann schuldet tausend an Zakat für sein Vermögen; wenn er diese für denjenigen mit den Schulden begleicht, ist dies als Zakat zulässig? Er sagte: Ja, ich sehe darin kein Problem. Dies liegt daran, dass er die Zakat für die Tilgung seiner Schuld gezahlt hat, was dem gleicht, als hätte er sie ihm gegeben und er hätte damit seine Schuld beglichen. Die zweite Überlieferung besagt, dass eine Übergabe an den Gläubiger nicht zulässig ist. Ahmad sagte: Es ist mir lieber, dass er sie ihm [dem Verschuldeten] gibt, damit dieser sie selbst für sich begleicht. Es wurde gesagt: Er ist bedürftig und er befürchtet, wenn er sie ihm gibt, könnte er sie verzehren und seine Schuld nicht begleichen. Er sagte: Dann sag ihm, er solle ihn bevollmächtigen, bis er sie begleichen kann. Der äußere Anschein dessen deutet darauf hin, dass er die Zakat nicht an den Gläubiger zahlt, außer durch eine Vollmacht des Verschuldeten, da die Schuld nur beim Verschuldeten liegt und ihre Tilgung daher nur durch seine Vollmacht gültig ist.

Anmerkungen

(14) Die Schreibweise des Wortes in den Manuskripten lautet: „ya'khudh“ (er nimmt). (15) Fehlt in B. (16) In M: „ihm“. (17) In A, B: „faqada“ (dann beglich er). In M: „yaqdiya“ (er begleicht).

Arabisch (Quelle)

الغُرْمُ، وان اسْتدانَ وأدَّاها، جازَ له الأخْذُ؛ لأنَّ الغُرْمَ باقٍ، والمطالبةَ قائمةٌ، والفَرْقُ بين هذا الغُرْمِ والغُرْمِ لِمَصْلحةِ نَفْسِه، أَنَّ هذا الغُرْمَ يُؤْخَذُ (١٤) لحاجَتِنا إليه لإِطْفاءِ الثَّائرةِ، وإخْمادِ الفِتْنةِ، فجاز له الأخذُ مع الغِنَى، كالغازِى والمُؤَلَّفِ والعامِلِ (١٥). والغارمُ لمصلحةِ نَفْسِه يأخذُ لِحَاجةِ نفسِه، فاعْتُبِرَتْ حاجَتُه وعجزُه، كالفقيرِ والمِسْكينِ والمُكاتَبِ وابن السَّبِيلِ. وإذا كان الرجلُ غَنِيًّا، وعليه دَيْنٌ لمصلحةٍ لا يُطيقُ قضاءَه، جاز أن يُدْفَعَ إليه ما يُتِمُّ به قضاءَه، مع ما زاد عن حَدِّ الغِنَى. فإذا قُلْنا: الغِنَى يحصلُ بخمْسِينَ دِرْهَمًا. وله مائةٌ، وعليه مائةٌ، جاز أن يُدْفَعَ إليه (١٦) خَمْسُونَ، لِيَتِمَّ قَضاءُ المائةِ من غيرِ أن يَنْقُصَ غِناهُ. قال أحمدُ: لا يُعْطَى مَنْ عنده خَمْسونَ دِرْهمًا أو حِسابُها من الذّهَبِ، إلَّا مَدِينًا، فيُعْطَى دَيْنَه، وإن كان يُمْكِنُه قضاءُ الدَّيْنِ من غيرِ نَقْصٍ من الغِنَى لم يُعْطَ شَيْئًا.

فصل: وإذا أراد الرجلُ دَفْعَ زَكَاتِه إلى الغارِمِ، فله أن يُسَلِّمَها إليه لِيَدْفَعَها إلى غَرِيمِه، وإن أحَبَّ أن يَدْفَعَها إلى غَرِيمه قضاءٌ عن دَيْنِه، فعن أحمدَ فيه رِوَايتان؛ إحْداهما، يجوزُ ذلك. نَقَلَ أبو الحارثِ، قال: قلتُ لأحمدَ: رَجُلٌ عليه أَلْفٌ، وكان على رَجُلٍ زكاةُ مالِه ألْفٌ، فأدَّاها عن هذا الذى عليه الدَّيْنُ، يجوزُ هذا من زَكاتِه؟ قال: نعم، ما أرَى بذلك بأْسًا. وذلك لأنَّه دَفَعَ الزكاةَ فى قَضاءِ دَيْنِه، فأشْبَهَ ما لو دَفَعَها إليه فَقَضَى (١٧) بها دَيْنَه. والثانية، لا يجوزُ دَفْعُها إلى الغريمِ. قال أحمدُ: أحَبُّ إلىَّ أن يَدْفَعَه إليه، حتى يَقْضِىَ هو عن نَفْسِه. قيل: هو مُحْتاجٌ يَخافُ أن يَدْفَعَه إليه، فيَأْكُلَه، ولا يَقْضِىَ دَيْنه. قال: فقُلْ له يُوَكِّلُه حتى يَقْضِيَه. فظاهرُ هذا أنَّه لا يَدْفَعُ الزَّكاةَ إلى الغَريمِ إلَّا بوَكالةِ الغارمِ؛ لأنَّ الدَّيْنَ إنَّما هو على الغارِمِ، فلا يَصِحُّ قَضاؤُه إلَّا

Anmerkungen

(١٤) رسم الكلمة فى النسخ: "يأخذ".(١٥) سقط من: ب.(١٦) فى م: "له".(١٧) فى أ، ب: "فقضى". وفى م: "يقضى".

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