al-Khiraqi; denn alles davon gehört zum „Wege Gottes“. Und weil für den Armen keine Pflicht besteht, ist die Pilgerreise für ihn wie eine freiwillige Handlung. Demnach ist es zulässig, ihm das zu geben, womit er eine vollständige Pilgerreise vollziehen kann, und das, was ihn während seiner Pilgerreise versorgt. Es ist jedoch nicht zulässig, dass er die Pilgerreise aus seiner eigenen Zakat finanziert, so wenig wie es zulässig ist, dass er damit einen Feldzug finanziert.
1095 – Problem: Er sagte: „Der Ibn al-Sabil [Reisende], das ist derjenige, der ohne Mittel ist, auch wenn er in seiner Heimat über Wohlstand verfügt; ihm wird von der Sadaqa so viel gegeben, dass es ihn [an sein Ziel] bringt.“
Der Ibn al-Sabil ist die achte Kategorie derjenigen, die berechtigt sind, Zakat zu erhalten. Es besteht kein Dissens hinsichtlich seiner Anspruchsberechtigung und dem Fortbestehen seines Anteils. Der Ibn al-Sabil ist der Reisende, der nicht über die Mittel verfügt, um in seine Heimat zurückzukehren, auch wenn er in seiner Heimat über Wohlstand verfügt; ihm wird so viel gegeben, wie er für die Rückkehr benötigt. Dies ist die Ansicht von Qatada. Ähnlich ist die Ansicht von Malik und den Gelehrten der Hanafi-Schule [As-hab al-Ra'y]. Al-Shafi'i sagte: Es ist der Durchreisende [al-mujtaz] sowie derjenige, der eine Reise in ein anderes Land antreten will. Beiden wird das gegeben, was sie für ihr Hin- und Zurückreisen benötigen, denn er beabsichtigt eine Reise, die keinen Ungehorsam [gegen Gott] darstellt, weshalb er dem Durchreisenden gleicht. Unser Argument ist: Der Ibn al-Sabil ist derjenige, der die Straße dauerhaft nutzt und sich auf ihr befindet, wie man sagt: „Sohn der Nacht“ für jemanden, der sie oft durchquert. Wer in seiner Heimat ansässig ist, befindet sich auf keiner Straße, und für ihn ist das Urteil desjenigen, der sich auf ihr befindet, nicht erwiesen. Deshalb ist für ihn das Urteil der Reise allein durch die Absicht, sie zu unternehmen, ohne die eigentliche Handlung, nicht erwiesen. Zudem versteht man unter dem Begriff Ibn al-Sabil nur den Fremden, nicht jemanden, der sich in seiner Heimat und seinem Haus befindet, selbst wenn seine Not ihr Äußerstes erreicht hat. Daher muss der im Vers erwähnte Begriff auf den Fremden und niemand anderen bezogen werden. Er erhält [Zakat], obwohl er in seiner Heimat über Wohlstand verfügt, weil er unfähig ist, diesen zu erreichen und davon zu profitieren; er ist für ihn also wie nicht vorhanden. Wenn der Ibn al-Sabil in seiner Heimat arm ist, wird ihm aufgrund seiner Armut und seines Status als Ibn al-Sabil gegeben, da beide Umstände bei ihm vorliegen. Aufgrund seines Status als Ibn al-Sabil wird ihm das gegeben, womit er...
(14) Im Original und in M: "fi" (in). (1) In A und M: "qala" (er sagte). (2) In den Abschriften: "al-mukhtar" (die ausgewählte [Ansicht]). (3) Fehlt in B. (4) In B: "mithluhu" (wie er). (5) In A und B: "wa-li-kawnihi" (und weil er... ist). (6) In M: "al-sabil" (der Weg).