…ihn an sein Ziel zurückbringt; denn die Zahlung an ihn erfolgt aufgrund der Notwendigkeit hierfür, weshalb sie nach deren Maß bemessen wird. Sie wird ihm auch dann ausgezahlt, wenn er in seiner Heimat wohlhabend ist, sofern er im gegenwärtigen Augenblick bedürftig ist, da er unfähig ist, sein Vermögen zu erreichen, und es für ihn somit wie nicht vorhanden ist. Wenn nach seiner Rückkehr in seine Heimat etwas von dem Geld übrig bleibt, hat er es zurückzugeben, da er es aufgrund einer Notlage nahm und der Wohlstand nun ohne dieses [Geld] eingetreten ist; er gleicht somit demjenigen, der [Geld] für einen Feldzug nahm, dann aber nicht in den Krieg zog. Ist er hingegen arm oder trifft ihn während seiner Reise Armut, so darf er den Überschuss aufgrund seiner Armut behalten, da er – selbst wenn der Anspruch aufgrund seines Status als Ibn al-Sabil entfällt – den Anspruch aus einem anderen Grunde erlangt hat. Ist er verschuldet, behält er den Überschuss aufgrund seiner Verschuldung.
Abschnitt: Wenn der Ibn al-Sabil ein Durchreisender ist, der in ein anderes Land als sein eigenes reisen möchte, so sagten unsere Gelehrten: Es ist zulässig, ihm das zu geben, was für sein Weiterkommen zu seinem Ziel und für seine Rückkehr in seine Heimat ausreicht, da dies eine Unterstützung für eine erlaubte Reise darstellt und das Erreichen eines rechtmäßigen Ziels ermöglicht. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die Reise erlaubt ist, sei es als eine gottgefällige Handlung wie die Pilgerreise (Hajj), der Heilige Krieg (Jihad) und der Besuch der Eltern, oder als eine erlaubte weltliche Angelegenheit wie das Streben nach Lebensunterhalt und Handel. Was jedoch den Ungehorsam [gegenüber Gott] betrifft, so ist die Zahlung an ihn hierfür nicht zulässig, da dies eine Unterstützung für die Sünde und ein Anlass zu ihr ist; er gleicht somit der Ausführung der Sünde selbst, denn das Mittel zu einer Sache hat denselben Status wie die Sache selbst. Wenn die Reise zur Zerstreuung dient, gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass ihm gezahlt wird, da es kein Ungehorsam ist. Die zweite besagt, dass ihm nicht gezahlt wird, da für diese Reise keine Notwendigkeit besteht. Meiner Ansicht nach ist es nicht zulässig, die Zahlung für eine Reise zu einem anderen als seinem Heimatland zu leisten, denn wäre dies zulässig, so wäre es auch für jemanden zulässig, der die Reise erst von seinem Heimatort aus antritt. Zudem: Sollte diese Reise dem Heiligen Krieg dienen, so nimmt er hierfür [Gelder] aus dem Anteil des „Weges Gottes“, und sollte es für eine Pilgerreise sein, so gibt es andere, die bedürftiger sind als er. Wenn die Zahlung in diesen beiden Fällen nicht zulässig ist, so ist sie in anderen Fällen erst recht nicht zulässig. Die Scharia hat die Zahlung an ihn lediglich für die Rückkehr in seine Heimat vorgesehen, da dies eine Angelegenheit ist, zu der ihn seine Not drängt und auf die er nicht verzichten kann. Es ist daher nicht zulässig, anderes diesem gleichzustellen, da es nicht in dessen Bedeutung liegt. Es ist nicht zulässig, dies mittels Analogie (Qiyas) abzuleiten, und es gibt dazu keinen Text (Nass), weshalb die Zulässigkeit aufgrund des Fehlens von Text und Analogie nicht erwiesen ist.
(7) Fehlt in B. (8) Fehlt in A und B. (9) Fehlt in A und M. (10) Fehlt in M.
يُوَصِّلُه إلى بَلَدِه؛ لأنَّ الدَّفْعَ إليه للحاجةِ إلى ذلك، فتُقَدَّرُ بقَدْرِه، وتُدْفَعُ إليه وإن كان مُوسِرًا فى بَلَدِه إذا كان مُحْتاجًا فى الحالِ؛ لأنَّه عاجزٌ عن الوُصُولِ إلى مالِه، فصار كالمَعْدُومِ. وإن فَضَلَ معه شىءٌ بعد رُجُوعِه إلى بَلَدِه رَدّه (٧)؛ لأنَّه أخَذَه للحاجةِ، وقد حَصَلَ الغِنَى بدونِه، فأشْبَهَ ما لو أخَذَ لِغزْوٍ فلم يَغْزُ. وإن كان فقيرًا، أو اتّصَلَ بسَفَرِه الفَقْرُ، أخَذَ الفَضْلَ لفَقْرِه؛ لأنَّه إن فات الاسْتِحْقاقُ بكونِه ابنَ سبيلٍ، حَصَلَ الاسْتِحقاقُ بجهةٍ أُخْرَى. وإن كان غارِمًا، أخَذَ الفَضْلَ لِغُرْمِه.
فصل: وإن كان ابنُ السبيلِ مُجْتازًا يريدُ بلدًا غيرَ بَلَدِه، فقال أصحابُنا: يجوزُ أن يُدْفَعَ إليه ما يَكْفِيه فى مُضِيِّه إلى مَقْصَدِه ورُجُوعِه إلى بَلَدِه؛ لأنَّ فيه إعانةً على السفرِ المُباحِ، وبلوغ الغرضِ الصَّحِيحِ، لكنْ يُشْتَرَطُ كَوْنُ السَّفَرِ مُباحًا، إمَّا قُرْبةً كالحَجِّ والجهادِ وزيارةِ الوالدَيْنِ، أو مُباحًا كطَلَبِ المَعَاشِ والتِّجاراتِ. فأمَّا المَعْصِيَةُ فلا يجوز الدَّفْعُ إليه فيها؛ لأنَّه إعانةٌ عليها، وتَسَبُّبٌ إليها، فهو كفِعْلِها، فإنَّ وَسِيلةَ الشىءِ جارِيَةٌ مَجْراهُ. وإن كان السَّفَرُ للنُّزْهةِ، ففيه وَجْهان؛ أحدهما، يُدْفَعُ إليه؛ لأنَّه غيرُ مَعْصِيَةٍ. والثانى، لا يُدْفَعُ إليه؛ لأنَّه لا حاجةَ به إلى هذا السفرِ. ويَقْوَى عندِى أنَّه لا يجوزُ الدفعُ للسَّفَرِ إلى غير بَلَدِه؛ لأنَّه لو جاز ذلك لجازَ للمُنْشِئ للسَّفرِ من بَلدِه، ولأنَّ هذا السَّفرَ إن كان لجِهادٍ، فهو يأخُذُ له (٨) من سَهْمِ فى (٩) سبيلِ اللَّه، وان كان حَجًّا فغيرُه أهَمُّ منه. وإذا لم يَجُزِ الدَّفْعُ فى هذَيْن، ففى غيرِهِما أَوْلَى. وإنَّما وَرَدَ الشَّرْعُ بالدَّفْعِ إليه للرُّجُوعِ إلى بلدِه؛ لأنَّه أمرٌ تدعُو حاجَتُه إليه (١٠) ولا غِنَى به عنه، فلا يجوز إلْحاقُ غيرِه به؛ لأنَّه ليس فى مَعْناه، فلا يجوزُ قياسُه عليه، ولا نَصَّ فيه، فلا يثبتُ جَوازُه لعَدَمِ النَّصِّ والْقياسِ.
(٧) سقط من: ب.(٨) سقط من: أ، ب.(٩) سقط من: أ، م.(١٠) سقط من: م.