stärker ist. Deshalb wird ihm, wenn die Sadaqa nicht für seinen Lohn ausreicht, der Betrag aus der Staatskasse (Bait al-Mal) vervollständigt, und weil das, was er nimmt, ein Lohn ist. Der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) hat gesagt: "Gebt dem Arbeiter seinen Lohn, bevor sein Schweiß getrocknet ist" (19). Danach folgen die Wichtigeren, und am wichtigsten ist derjenige mit der größten Not. Wenn die Sadaqa für die Bedürfnisse aller ausreicht, gibt man jedem von ihnen so viel, wie zur Abwendung seiner Not nötig ist. So gibt man dem Armen (Faqir) das, was ihn unabhängig macht, und das ist dasjenige, wodurch für ihn und seine Angehörigen für jenes Jahr die Genüge erreicht wird. Dem Bedürftigen (Miskin) gibt man das, wodurch die Genüge vervollständigt wird. Gibt man ihm jedoch Gold oder Silber (21), so gibt es zwei Überlieferungen: Die erste besagt, man gibt ihm das, womit die Genüge erreicht wird. Die zweite besagt, man gibt ihm nicht mehr als fünfzig Dirham oder deren Wert in Gold, es sei denn, er hat Angehörige; dann zahlt man für jeden von ihnen fünfzig Dirham aus. Man zahlt dem Arbeiter (Amil) seinen Lohn, dem Verschuldeten (Gharim) das, womit er seine Schuld tilgt, dem vertraglich gebundenen Sklaven (Mukatab) das, womit er seinen Freikaufvertrag erfüllt, dem Krieger (Ghazi) das, was er für die Kosten seines Feldzuges benötigt, und dem Reisenden (Ibn al-Sabil) das, was ihn in seine Heimat bringt. Reicht die Sadaqa nicht für ihre Genüge aus, so verteilt man unter ihnen nach eigenem Ermessen. Es ist empfehlenswert, keine Gruppe mit weniger als drei Personen zu bedenken, da dies die Mindestanzahl für eine Gruppe ist, außer beim Arbeiter, da dieser eine einzelne Person sein kann. Wenn die Sadaqa über ihre Genüge hinausgeht, überführt man den Überschuss in die nächstgelegene Ortschaft. Wenn derjenige, der mit der Verteilung betraut ist, der Eigentümer selbst ist, so ist es empfehlenswert, mit seinen eigenen Angehörigen zu beginnen und sie nach der Wichtigkeit zu verteilen; dies ist derjenige, dessen Not am größten ist und dessen Verwandtschaftsverhältnis am nächsten steht, und man gibt demjenigen, dem es möglich ist.
Kapitel: Wenn in einer Person zwei Gründe zusammenkommen, die jeweils für sich allein zur Annahme berechtigen, wie etwa bei einem armen Verschuldeten, so wird ihm aufgrund beider gewährt. Er erhält das, womit er seine Schuld tilgt, und dann das, womit er sich versorgt, weil
(19) Die Überlieferung wurde bereits an früherer Stelle dokumentiert in: 8/17. (20) In M: "ashad". (21) In A, B: "wa-l-wariq". (22) Fehlt in: B. (23) In M: "yazid". (24) In M eine Ergänzung: "bihi". (25) In A eine Ergänzung: "bihi".