die Sadaqa (Almosen) mit dem, was sie angenommen hatten, zu ersetzen. Er handelte so, weil sich ihre Vermögenswerte mit dem vermischten, was sie an Unrechtmäßigem durch Unterdrückung und anderes erlangten, wodurch es zweifelhaft wurde. Der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – hat gesagt: "Das Erlaubte ist klar, und das Verbotene ist klar, und dazwischen liegen zweifelhafte Dinge, die viele Menschen nicht kennen. Wer also die zweifelhaften Dinge meidet, [der bewahrt seine Religion und seine Ehre, und wer in die zweifelhaften Dinge gerät,] der steht kurz davor, in das Verbotene zu fallen, wie jemand, der um ein Schutzgebiet weidet und kurz davor ist, hineinzufallen." Und der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: "Lasse das, was dich zweifeln lässt, für das, was dich nicht zweifeln lässt." Ahmad argumentierte damit, dass eine Gruppe von Gefährten sich vom Vermögen des Sultans fernhielt, darunter Hudhayfa, Abu Ubayda, Mu'adh, Abu Hurayra und Ibn Umar. Abu Abd Allah betrachtete dies jedoch nicht als verboten; denn er wurde gefragt und man sagte zu ihm: "Ist das Vermögen des Sultans verboten?" Er antwortete: "Nein, aber es ist mir lieber, dass man sich davon fernhält." In einer anderen Überlieferung sagte er: "Es gibt niemanden unter den Muslimen, der nicht einen Anteil an diesen Dirhams hätte, wie könnte ich also sagen, dass sie unrechtmäßig (suht) sind?" Hasan, Husayn, Abd Allah ibn Jafar und viele der Gefährten nahmen die Geschenke von Mu'awiya an. Von Ali – Gott habe Wohlgefallen an ihm – wird überliefert, dass er sagte: "Es ist nichts einzuwenden gegen die Geschenke des Sultans, denn das, was er euch vom Erlaubten gibt, ist mehr als das, was er euch vom Verbotenen gibt." Und er sagte: "Frage den Sultan nach nichts, aber wenn er dir etwas gibt, so nimm es an, denn das, was im Staatsvermögen (Bayt al-Mal) an Erlaubtem vorhanden ist, ist mehr als das, was darin an Verbotenem ist." Umar ibn Shabba al-Numayri berichtete in seinem "Kitab al-Qada", dass Hasan, Ibn Sirin und al-Sha'bi zu Umar ibn Hubayra eintraten. Er ordnete für jeden von ihnen tausend Dirham an und ordnete für Hasan zweitausend Dirham an, woraufhin er (Hasan) entgegennahm.
(3) Fehlt in: B. (4) Die Überlieferung wurde bereits angeführt in: 6/372. (5) Die Überlieferung wurde bereits angeführt in: 6/373. (6) Erwähnt vom Autor von Kanz al-Ummal 4/584, von Ibn Jarir und Waki. Es wurde bereits zuvor erwähnt in: 2/297. (7) In A mit der Ergänzung: "von". (8) In den Abschriften: "Shayba". (9) In M: "al-Buhturi". Es handelt sich um Umar ibn Zayd (Shabba) ibn Ubayda al-Numayri, den Historiker und Hadith-Gelehrten, der im Jahr 264 n. H. verstarb. Tarikh al-Turath al-Arabi 1/2/205-207. (10) Fehlt in: M.