über beide Elternteile sowie einen Bruder und Schwestern väterlicherseits: Den Schwestern gebührt nach seiner Ansicht das für sie Nachteiligere davon. Der sechste Fall: Er schloss Ehegatten und die Mutter durch Ungläubige, Sklaven und Mörder von der Erbfolge aus und ließ sie nicht erben.
Abschnitt: Ein Enkel eines Onkels, der ein Bruder mütterlicherseits ist, und ein anderer Enkel eines Onkels: Dem Bruder gebührt das Sechstel, und der Rest wird zwischen beiden aufgeteilt. Nach der Ansicht von Ibn Mas'ud gebührt dem Bruder das Ganze, und der andere geht leer aus. Wenn einer von ihnen der Sohn eines Bruders mütterlicherseits ist, dann hat er aufgrund der Verwandtschaft als Bruder keinen Anspruch, da der Sohn des Bruders mütterlicherseits zu den Verwandten (Dhawu al-Arham) gehört. Wenn es sich um zwei Onkel handelt, von denen einer ein Onkel mütterlicherseits ist, wird er aufgrund seiner mütterlichen Verwandtschaft nicht bevorzugt. Es wurde gesagt, dass es nach der Analogie zur Lehrmeinung von Ibn Mas'ud zwei Ansichten gibt: Eine besagt, dass er dadurch nicht bevorzugt wird. Die zweite besagt, dass er gegenüber dem Onkel, der väterlicherseits verwandt ist, bevorzugt wird und das Vermögen nimmt, da er der Sohn des Großvaters und der Großmutter ist, während der andere nur der Sohn des Großvaters ist. Wenn der andere Onkel über beide Elternteile verwandt ist, dann wird das Vermögen zwischen beiden aufgeteilt, da jeder von ihnen sich auf eine Großmutter zurückführt und sie beide Söhne des Großvaters sind. Dies gilt ebenso für zwei Vettern, von denen einer ein Onkel mütterlicherseits ist, oder für zwei Enkel von Vettern, von denen einer ein Onkel mütterlicherseits ist. Was jedoch die Ansicht der Mehrheit der Gefährten betrifft, so hat dies für sie keine Auswirkung.
Abschnitt: Zwei Vettern, von denen einer ein Ehemann ist: Dem Ehemann gebührt die Hälfte, und der Rest wird bei allen einvernehmlich zwischen beiden zur Hälfte aufgeteilt. Wenn der andere ein Bruder mütterlicherseits ist, gebührt dem Ehemann die Hälfte, dem Bruder das Sechstel, und der Rest wird zwischen ihnen aufgeteilt. Die Basis dafür ist sechs; für den Ehemann sind es vier, [für den Bruder mütterlicherseits] zwei, was durch Kürzung auf drei reduziert wird. Nach Ibn Mas'ud gebührt der Rest dem Bruder, sodass es aus zwei besteht, wobei jeder von ihnen einen Anteil erhält. Drei Vettern, einer von ihnen ein Ehemann und der andere ein Bruder mütterlicherseits: Dem Ehemann gebührt die Hälfte, dem Bruder das Sechstel, und der Rest wird zwischen ihnen dreien aufgeteilt. Die Basis dafür ist sechs; multipliziert mit drei ergibt dies achtzehn. Für den Ehemann ist die Hälfte neun, für den Bruder drei, es verbleiben sechs Anteile für die drei, woraus sich für den Ehemann elf ergeben, was der Hälfte und einem Neuntel entspricht, für den Bruder fünf, was dem Sechstel und einem Neuntel entspricht, und für den dritten ein Neuntel (zwei Anteile). Wenn der Ehemann der Vetter über beide Elternteile wäre, gebührte ihm der gesamte Rest; wäre er es zusammen mit dem Dritten...
(16) In den Abschriften: "wa-lil-umm" (und der Mutter). (17) Das heißt: Wenn du multiplizierst, ergibt dies. (18) Im Original, M: "baynahum" (zwischen ihnen).
لأبَوَيْنِ وأخٌ وأخَواتٌ لأب، للأخَواتِ عندَه الأضَرُّ بِهِنَّ من ذلك. السادسة، كان يَحْجُبُ الزَّوْجَيْن والأُمَّ بالكُفَّارِ والعَبِيدِ والْقَاتِلِين، ولا يُوَرِّثُهم.
فصل: ابنُ ابنِ عَمٍّ هو أخٌ لِأُمٍّ، وابنُ ابْنِ عَمٍّ آخَرَ، للأَخِ السُّدُسُ، والباقى بينهما. وعندَ ابنِ مَسْعُود، الكُلُّ للأخِ، وسقَط الآخَرُ، فإن كان أحدُهما ابنَ أخٍ لأُمٍّ، فلا شَىْءَ له بِقَرَابَةِ الأُخُوَّةِ؛ لأنَّ ابنَ الأخِ للأُمِّ من ذَوِى الأَرْحَامِ، وإن كان عَمَّان؛ أحدُهما خالٌ لأُمٍّ، لم يُرَجَّحْ بِخُؤُولَتِهِ. وقيل على قياسِ قولِ ابنِ مَسْعُود وَجْهان؛ أحدهما، لَا يُرَجَّحُ بِها. والثاني، يُرَجَّحُ بها على العَمِّ الذي هو من أَبٍ، فيأخذُ المالَ؛ لأنَّه ابنُ الجَدِّ والْجَدَّةِ، والآخَرُ ابنُ الجَدِّ لا غيرُ. وإن كان العَمُّ الآخَرُ من أبَوَيْنِ، فالمالُ بينهما؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما يُدْلِى بجَدَّةٍ، وهما ابْنا الجَدِّ. وهكذا القولُ في ابْنَىْ عَمٍّ أحدُهما خالٌ. أو ابْنَىِ ابْنَىْ عَمٍّ، أحدُهما خالٌ. فأمَّا على قولِ عامَّةِ الصَّحابةِ، فلا أثرَ لهذا عندَهم.
فصل: ابْنا عَمٍّ أحدُهما زوجٌ. فللزَّوْجِ النِّصْفُ، والباقى بينهما نِصْفانِ عندَ الجميعِ. فإن كانَ الآخَرُ أَخًا مِنْ أُمٍّ، فللزَّوْجِ النِّصْفُ، وللأخِ السُّدُسُ، والباقى بينهما، أَصْلُها من سِتَّةٍ، للزَّوْجِ أَرْبَعَةٌ، [وللأَخِ للأُمِّ] (١٦) اثنانِ، وتَرْجِعُ بالاخْتصارِ إلى ثلاثةٍ. وعندَ ابْنِ مَسْعُود، الباقى للأخِ، فتكونُ من اثْنَيْن، لكلِّ واحدٍ منهما سَهْمٌ. ثَلَاثَةُ بَنِى عَمٍّ، أحدُهم زوجٌ، والآخَرُ أخٌ من أُمٍّ، فللزَّوْجِ النِّصْفُ، وللأخِ السُّدُسُ، والباقى بينهما على ثلاثةٍ، أصْلُها من سِتَّةٍ، يُضْرَبُ فيها الثلاثةُ، تكُنْ (١٧) ثمانيةَ عَشَرَ، للزوجِ النِّصْفُ تِسْعَةٌ، وللأخِ ثَلَاثَةٌ يَبْقَى سِتَّةُ أسْهُمٍ (١٨)، على ثَلَاثةٍ فيَحْصُلُ للزَّوْجِ أحدَ عشرَ، وهى النِّصْفُ والتُّسْعُ، ولِلْأَخِ خمسةٌ، وهى السُّدُسُ والتُّسْعُ، وللثَّالثِ التُّسْعُ، سَهْمَانِ، فإِنْ كان الزَّوْجُ ابْنَ عَمٍّ لِأَبَوَيْنِ، فالباقى كُلُّه له، وإنْ كان هو والثَّالِثُ
(١٦) في النسخ: "وللأم".(١٧) أي: فإن تضرب تكن.(١٨) في الأصل، م: "بينهم".