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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 340

Übersetzung · DE

eines der beiden Wörter ist, mit denen der Ehevertrag geschlossen wird, so ist er darin ein eigentlicher Begriff (Haqiqa), wie das andere Wort. Was der Qadi erwähnte, führt dazu, dass der Begriff ein gemeinsamer Ausdruck (Muschtarak) wäre, was dem Prinzip widerspricht. Was die anderen erwähnten, deutet auf die Verwendung im Allgemeinen hin, und die Verwendung in der von uns genannten Bedeutung ist häufiger und bekannter. Selbst wenn man annähert, dass er im übertragenen Sinne (Majaz) für den Vertrag stünde, so wäre er dennoch ein gewohnheitsrechtlicher Name, auf den sich der Begriff bei uneingeschränkter Verwendung aufgrund seiner Bekanntheit beziehen muss, wie alle anderen gewohnheitsrechtlichen Namen.

Abschnitt: Die Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Ehe ist das Buch (Quran), die Sunna und der Konsens (Ijma). Was das Buch betrifft, so ist es die Aussage Gottes, des Erhabenen: {Heiratet, was euch an Frauen gut erscheint, zwei oder drei oder vier} (7). Und Seine Aussage, des Erhabenen: {Und verheiratet die unter euch, die ledig sind, sowie die Rechtschaffenen unter euren männlichen und weiblichen Sklaven} (8). Was die Sunna betrifft, so ist es die Aussage des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm: "O ihr jungen Männer, wer von euch die Fähigkeit (Ba'a) dazu hat, der soll heiraten, denn es ist besser, um den Blick zu senken und die Keuschheit zu bewahren. Und wer es nicht vermag, der soll fasten, denn das Fasten ist für ihn ein Schutz." Übereinstimmend überliefert (9). Dies ist in zahlreichen anderen Versen und Berichten belegt. Die Muslime sind sich einig, dass die Ehe rechtmäßig ist. Unsere Gefährten (Gefährten der Rechtsschule) sind jedoch uneins über ihre Verpflichtung; im Madhhab ist bekannt, dass sie keine Pflicht ist, es sei denn, jemand fürchtet für sich selbst, durch ihr Unterlassen in etwas Verbotenes zu geraten; in diesem Fall ist es für ihn verpflichtend, sich selbst keusch zu halten. Dies ist die Ansicht der Allgemeinheit der Rechtsgelehrten. Abu Bakr (10) Abd al-Aziz sagte: Sie ist verpflichtend. Er erzählte dies von Ahmad.

Anmerkungen

= al-Haythami, in: Kapitel über die Vorzüge seiner Herkunft, aus dem Buch der Zeichen des Prophetentums, Majma al-Zawa'id 8/214. (7) Sure an-Nisa 3, und es steht nicht in A, B: {zwei oder drei oder vier}. (8) Sure an-Nur 32. (9) Überliefert von al-Bukhari, in: Kapitel über das Fasten für denjenigen, der für sich selbst die Ehelosigkeit fürchtet, aus dem Buch des Fastens; und in: Kapitel der Aussage des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm: "Wer von euch die Fähigkeit dazu hat, der soll heiraten...", und Kapitel: "Wer die Fähigkeit dazu nicht hat, der soll fasten", aus dem Buch der Ehe. Sahih al-Bukhari 3/34, 7/3. Und Muslim, in: Kapitel über die Empfehlung der Ehe für denjenigen, dessen Seele danach verlangt..., aus dem Buch der Ehe. Sahih Muslim 2/1018, 1019. Ebenso überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel über die Anregung zur Ehe, aus dem Buch der Ehe. Sunan Abi Dawud 1/472. Und an-Nasa'i, in: Kapitel über die Erwähnung der Differenzen bei Muhammad ibn Abi Ya'qub..., aus dem Buch des Fastens. al-Mujtaba 4/141. Und Ibn Majah, in: Kapitel über das, was über den Vorzug der Ehe berichtet wurde, aus dem Buch der Ehe. Sunan Ibn Majah 1/592. Und ad-Darimi, in: Kapitel für denjenigen, der die Fähigkeit dazu hat, der soll heiraten, aus dem Buch der Ehe. Sunan ad-Darimi 2/132. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 1/378, 424, 425, 432, 447. (10) In M: ein zusätzliches "ibn", was falsch ist.

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