Drittes Kapitel: Dass sie nur durch die Bezeugung von zwei Muslimen rechtskräftig wird, ungeachtet dessen, ob beide Eheleute Muslime sind oder ob nur der Ehemann Muslim ist. Dies ist eine ausdrückliche Aussage (Nass) von Ahmad und die Auffassung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte hingegen: Wenn die Frau eine Dhimmmiyya (eine nicht-muslimische Schutzbefohlene) ist, ist die Ehe durch die Bezeugung von zwei Dhimmi-Zeugen rechtskräftig. Abu al-Khattab sagte: Bei uns lässt sich eine ähnliche Rechtsableitung (Takhrij) finden, die auf der Überlieferung basiert, welche die Annahme der Zeugenaussage einiger Dhimmis gegeneinander zulässt. Unsere Beweisführung stützt sich auf seine Aussage – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Es gibt keine Ehe außer mit einem Vormund und zwei gerechten Zeugen.“ Da es sich um die Heirat eines Muslims handelt, kommt sie durch die Bezeugung von zwei Dhimmis nicht zustande, genau wie bei der Heirat zweier Muslime.
Abschnitt: Was die beiden Frevler (Fasiqan) betrifft, so gibt es hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der Ehe durch ihre Bezeugung zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass sie nicht rechtskräftig wird; dies entspricht der Schule von al-Shafi'i aufgrund der besagten Nachricht. Zudem ist die Ehe durch ihre Zeugenschaft nicht erwiesen, weshalb sie durch ihre Anwesenheit nicht rechtskräftig wird, vergleichbar mit zwei Geistesgestörten. Die zweite besagt, dass sie durch ihre Bezeugung rechtskräftig wird; dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, da die Zeugenaussage eine Art der Lastübernahme (Tahammul) darstellt, die auch bei einem Frevler gültig ist, wie bei allen anderen Lastübernahmen. Nach beiden Überlieferungen wird die tatsächliche moralische Integrität (Adala) nicht vorausgesetzt, vielmehr wird sie durch die Bezeugung von Personen mit verborgenem Zustand (Mastur al-Hal) rechtskräftig, da Eheschließungen in Dörfern und in der Wüste sowie unter den gewöhnlichen Menschen stattfinden, die die Realität der moralischen Integrität nicht kennen. Die Berücksichtigung dieser [strengen] Bedingung würde Schwierigkeiten bereiten, weshalb man sich mit dem äußeren Anschein (Zahir al-Hal) begnügt und damit, dass der Zeuge ein Mensch mit verborgenem Zustand ist, dessen Frevelhaftigkeit nicht offenkundig wurde. Sollte sich nach dem Vertrag herausstellen, dass er ein Frevler war, beeinflusst dies den Vertrag nicht, da die Bedingung die äußere Integrität ist, also dass er kein offenkundiger Frevler ist, und dies war gegeben. Es wurde gesagt: Wir stellen fest, dass die Ehe aufgrund des Fehlens der Bedingung ungültig (Fasid) war. Dies ist nicht korrekt; denn wäre die Integrität im Inneren eine Bedingung, müsste man sie erforschen. Da jedoch bei einem Zweifel daran [die Bedingung für die Ehe] zweifelhaft wäre, würde sie nicht zustandekommen, und die Frau wäre bei einem Zweifel an der Gültigkeit ihrer Ehe nicht erlaubt. Wenn der Frevel bei ihnen erst später eintritt, beeinträchtigt dies die Gültigkeit der Ehe nicht, da die Bedingung nur zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt wird. Wenn ein Mann und eine Frau einräumen, dass sie mit einem Vormund und zwei gerechten Zeugen geheiratet haben, wird ihre Aussage akzeptiert und die Ehe durch ihr Geständnis bestätigt.
Abschnitt: Sie kommt nicht durch die Bezeugung eines Mannes und zweier Frauen zustande. Dies ist die Ansicht von al-Nakha'i, al-Awza'i und...
(26) In A entfallen.
الفصل الثالث: أنَّه لا يَنْعَقِدُ إلَّا بشَهادةِ مُسْلِمَيْنِ، سواءٌ كان الزَّوْجانِ مُسْلِمَيْنِ، أو الزَّوْجُ وَحْدَه. نصَّ عليه أحمدُ. وهو قولُ الشَّافعىِّ. وقال أبو حنيفةَ: إذا كانت المرأةُ ذِمِّيّةً، صَحَّ بشَهادةِ ذِمِّيَّيْنِ. قال أبو الخَطَّابِ: ويَتَخَرَّجُ لنا مثلُ ذلك، مَبْنِيًّا على الرِّواية التى تقولُ بقَبُولِ شَهادةِ بعض أهلِ الذِّمَّةِ على بعضٍ. ولَنا، قولُه عليه السلام: "لَا نِكَاحَ إلَّا بوَلِىٍّ، وشَاهِدَىْ عَدْلٍ". ولأنَّه نِكاحُ مُسْلِمٍ، فلم يَنْعَقِد بشَهادةِ ذِمِّيَّينِ، كنِكاحِ المُسْلِمَيْنِ.
فصل: فأمَّا الفاسِقانِ، ففى انْعِقادِ النِّكاحِ بشَهادَتِهِما رِوَايتان؛ إحْداهما، لا يَنْعَقِدُ. وهو مذهبُ الشافعىِّ؛ للخَبَرِ. ولأنَّ النِّكاحَ لا يَثْبُتُ بشهادَتِهِما، فلم يَنْعَقِدْ بحُضُورِهما، كالمَجْنُونَيْنِ. والثانية، ينعقدُ بشهادَتِهِما. وهو قولُ أبى حنيفة؛ لأنَّها تَحَمُّلٌ، فصَحّتْ من الفاسقِ، كسائرِ التَّحَمُّلاتِ. وعلى كلتا الرِّوَايتين لا يُعتَبَرُ حَقِيقَةُ العَدالةِ، بل ينْعَقِدُ بشهادةِ مَسْتُورِى الحالِ؛ لانَّ النِّكاحَ يكونُ فى القُرَى والبادِيةِ، وبين عامَّةِ الناس، ممَّن لا يَعرِفُ حقيقةَ العَدَالةِ، فاعْتِبارُ ذلك يَشُقُّ، فاكتُفِىَ بظاهرِ الحالِ، وكَوْنِ الشَّاهدِ مَسْتُورًا لم يَظْهَر فِسْقُه، فإن تَبَيَّنَ بعدَ العَقْدِ أنَّه كان فاسِقًا، لم يُؤَثِّرْ ذلك فى العَقْدِ؛ لأنَّ الشرطَ العَدَالةُ ظاهرًا، وهو أن لا يكونَ ظاهِرَ الفِسقِ، وقَد تَحَقَّقَ ذلك. وقيل: نَتَبَيَّنُ أن النِّكاحَ كان فاسِدًا؛ لعَدَمِ الشَّرطِ. وليس بصحيحٍ؛ لأنَّه لو كانت العدالةُ فى الباطن شَرْطًا، لَوجَبَ الكَشفُ عنها؛ لأنَّه مع الشكِّ فيها يكونُ مَشْكُوكًا [فى شَرْطِ النِّكاحِ] (٢٦)، فلا يَنْعَقِدُ، ولا تَحِلُّ المرأةُ مع الشكِّ فى صِحّةِ نِكَاحِها. وإن حَدَثَ الفِسْقُ فيهما، لم يُؤَثِّرْ فى صِحةِ النِّكاحِ؛ لأنَّ الشَّرْطَ إنَّما يُعْتَبَرُ حالةَ العَقْدِ. ولو أقَرَّ رَجُلٌ وامرأةٌ أنَّهما نَكَحَا بوَلِىٍّ وشاهِدَىْ عَدْلٍ، قُبِلَ قَوْلُهما، وثَبَتَ النِّكاحُ بإقْرارِهِما.
فصل: ولا يَنْعَقِدُ بشهادةِ رجلٍ وامرأتَيْنِ. وهذا قولُ النَّخَعِىِّ، والأوْزاعىِّ،
(٢٦) سقط من: أ.