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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 34Abschnitt

Übersetzung · DE

über beide Elternteile, so gebührt ihnen beiden der verbleibende Drittel. Die Basis hierfür ist sechs: Dem Ehemann gebühren zwei Drittel, und jedem der beiden anderen gebührt ein Sechstel. Ibn Mas'ud weist in all diesen Fällen den Rest nach Abzug des Pflichtteils des Ehemannes demjenigen zu, der ein Bruder mütterlicherseits ist.

Abschnitt: Zwei Brüder mütterlicherseits, von denen einer ein Vetter ist: Das Drittel wird zwischen ihnen aufgeteilt, und der Rest gebührt dem Vetter. Die Basis hierfür ist sechs: Dem Vetter gebühren fünf, dem anderen ein Anteil. In diesem Fall gibt es keinen Dissens. Wenn es drei Brüder sind, von denen einer ein Vetter ist, so gebührt ihnen das Drittel zu dritt, und der Rest gebührt dem Vetter; die Basis hierfür ist neun. Wenn zwei von ihnen Vettern sind, so wird der Rest nach Abzug des Drittels zwischen ihnen aufgeteilt; die Basis hierfür ist neun.

Abschnitt: Drei Brüder mütterlicherseits, von denen einer ein Vetter ist, und drei Vettern, von denen einer ein Bruder mütterlicherseits ist: Füge jeweils einen von jeder Gruppe der anderen Gruppe hinzu. Du erhältst dann vier Vettern und vier Brüder; sie sind sechs nach der Anzahl der Personen, aber in Bezug auf die Kategorien sind es acht. Weise dann das Drittel den Brüdern zu (auf vier Personen verteilt) und die zwei Drittel den Vettern (auf vier Personen verteilt). Die Basis hierfür ist zwölf: Jeder einzelne Bruder erhält einen Anteil, jeder einzelne Vetter erhält zwei Anteile, und jeder Vetter, der zugleich Bruder ist, erhält drei Anteile. Somit erhalten sie beide (die Vettern, die zugleich Brüder sind) die Hälfte, und den vier anderen verbleibt die Hälfte. Nach der Ansicht von 'Abd Allah (Ibn Mas'ud) gebührt den Brüdern das Drittel und der Rest den beiden Vettern, die Brüder sind. Und Gott weiß es am besten.

Anmerkungen

(19) Im Original, M: "ahawat" (Schwestern).

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