[Kapitel über die Ursprünge der Erbanteile, die sich erhöhen (al-’awl)]
Die Bedeutung der Ursprünge der Rechtsfragen (usul al-masa'il) sind die Nenner, aus denen sich ihre festgelegten Erbanteile ergeben. Die Ursprünge der Rechtsfragen sind insgesamt sieben, denn die im Buch Gottes, des Erhabenen, festgelegten Anteile sind sechs: die Hälfte, das Viertel, das Achtel, zwei Drittel, ein Drittel und ein Sechstel. Die Nenner dieser Anteile in ihrer isolierten Form sind fünf: Denn das Drittel und die zwei Drittel haben denselben Nenner. Die Hälfte stammt von zwei, das Drittel und die zwei Drittel von drei, das Viertel von vier, das Sechstel von sechs, das Achtel von acht, das Viertel zusammen mit dem Sechstel, dem Drittel oder den zwei Dritteln von zwölf, und das Achtel zusammen mit dem Sechstel oder den zwei Dritteln von vierundzwanzig; somit ergeben sich sieben. Diese Anteile sind in zwei Arten unterteilt: die erste ist die Hälfte und deren Hälfte sowie die Hälfte von deren Hälfte. Die zweite ist zwei Drittel und deren Hälfte sowie die Hälfte von deren Hälfte. Jede Rechtsfrage, die einen einzelnen festen Anteil enthält, hat ihren Ursprung in dessen Nenner. Wenn sie zwei Anteile enthält, bei denen der eine aus dem Nenner des anderen abgeleitet werden kann, so ist ihr Ursprung der Nenner des kleineren von beiden. Wenn sie zwei Anteile aus zwei verschiedenen Kategorien enthält, bei denen der eine nicht aus dem Nenner des anderen abgeleitet werden kann, so multipliziere einen der beiden Nenner mit dem anderen oder mit dessen Übereinstimmung (wafq), und das Ergebnis ist der Ursprung der Rechtsfrage. In dieser kommt das ’Awl (die Erhöhung des Nenners) vor, denn das ’Awl tritt nur in Rechtsfragen auf, in denen sich die Anteile drängen und das Vermögen nicht ausreicht. Jede Rechtsfrage, die eine Hälfte und einen Anteil aus der anderen Kategorie enthält, hat ihren Ursprung in sechs; denn der Nenner der Hälfte ist zwei und der Nenner des Drittels und der zwei Drittel ist drei. Multipliziere also zwei mit drei, so ergibt sich sechs, und so verfährst du mit allen übrigen.
Die Rechtsfragen sind drei Arten: ausgeglichene (’adila), solche mit Erhöhung (’a'ila) und solche mit Rückführung (radd). Die ausgeglichene ist diejenige, bei der das Vermögen und die Anteile im Gleichgewicht stehen. Die mit Erhöhung (’a'ila) ist diejenige, bei der die Anteile das Vermögen übersteigen. Die mit Rückführung (radd) ist diejenige, bei der das Vermögen die Anteile übersteigt und in der es keine ’Asaba (agnatischen Erben) gibt. Wir werden die Beispiele für diese Arten in diesem Kapitel mit Gottes Hilfe darlegen.
(1) Das heißt: Wenn du multiplizierst, ergibt sich.
[بابُ أصُولِ سِهامِ الفَرَائِض التي تَعُولُ]
مَعْنَى أُصُولِ المَسَائِلِ الْمَخَارِجُ التي تَخْرُجُ منها فُرُوضُها، وأصولُ المسائل كلُّها سَبعَةٌ؛ لأنَّ الفروضَ المحدودةَ في كتابِ اللَّه تعالى ستةٌ؛ النِّصْفُ، والرُّبْعُ، والثُمُنُ، والثُّلُثانِ، والثُّلُثُ، والسُّدُسُ. وَمَخَارِجُ هذه الفروضِ مُفْرَدةً خَمْسَةٌ؛ لأَنَّ الثُلُثَ والثُّلُثَيْن مَخْرَجُهما واحدٌ، والنِّصْفُ من اثْنَيْن، والثُّلثُ والثُّلُثانِ من ثَلاثةٍ، والرُّبْعُ من أربعةٍ، والسُّدُسُ من سِتَّةٍ، والثُّمُنُ من ثمانيةٍ، والرُّبْعُ مَعَ السُّدُسِ أو الثلثِ أو الثُّلُثَيْنِ من اثْنَىْ عشرَ، والثُّمُنُ مع السُّدُسِ أو الثُّلُثَيْن من أربعةٍ وعشرين، فصارت سَبْعَةً. وهذه الفُروضُ نوعان؛ أحدُهما، النِّصفُ ونِصْفُه ونِصْفُ نِصْفِه. والثاني، الثُّلُثان ونِصْفُهما ونِصْفُ نِصْفِهما. وكلُّ مسألةٍ فيها فرضٌّ مُفْرَدٌ فأصلُها من مَخْرَجِه، وإنْ كان فيها فَرْضانِ يُؤْخَذُ أحدُهما منْ مَخْرَجِ الآخَرِ فأصْلُها مِنْ مَخْرَجِ أقَلِّهما، وإنْ كانَ فيها فَرْضانِ من نَوْعَينِ لا يُؤْخَذُ أحدُهُما من مَخْرَجِ الآخَرِ، فاضْرِبْ أحدَ المخْرَجَيْنِ في الآخَرِ، أَو وَفْقَهُ، فما بَلَغَ فهو أصلُ المسألةِ، وفيها يكونُ العَوْلُ؛ لأنَّ العَوْلَ إنَّما يَكُونُ في مسألةٍ تَزْدَحِمُ فيها الفُروضُ، ولا يتَّسِعُ المالُ لها، فكلُّ مسأَلَةٍ فيها نصفٌ وفَرْضٌ من النَّوْعِ الآخَرِ فَأَصْلُهَا من سِتَّةٍ؛ لأنَّ مَخْرَجَ النِّصْفِ اثْنانِ، ومَخْرجَ الثُّلُثِ والثُّلُثَينِ ثلاثةٌ، فَتَضْرِبُ اثْنَيْنِ في ثلاثةٍ، تَكُنْ (١) سِتَّةً، وهكذا سائِرُها.
والمسائلُ على ثلاثةِ أَضْرُبٍ؛ عَادِلَةٌ، وعَائِلَةٌ، ورَدٌّ. فالعَادِلَةُ، التي يَسْتَوِى مَالُهَا وَفُرُوضُها. والعَائِلَةُ التي تَزيدُ فُروضُها عَنْ مَالِها. والرَّدُّ التي يَفْضَلُ مالُها عن فُروضِها. ولا عَصَبةَ فيها. وسنذكرُ أمثلةَ هذهِ الأضْرُبِ في هذا الباب، بعَوْنِ اللَّه.
(١) أي: فإن تضرب تكن.