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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 350Abschnitt

Übersetzung · DE

und von al-Shafi'i. Von Ahmad wird überliefert, dass er sagte: Wenn er mit der Bezeugung von Frauen heiratet, ist dies nicht zulässig; wenn jedoch ein Mann unter ihnen ist, ist es weniger schwerwiegend. Es ist möglich, dass dies eine weitere Überlieferung bezüglich der Rechtsgültigkeit dadurch darstellt. Dies ist auch die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ashab al-Ra'y). Es wird von al-Sha'bi berichtet, dass es sich um einen Vertrag mit Gegenleistung handelt, der somit durch deren Bezeugung zusammen mit Männern rechtskräftig wird, wie beim Kauf. Unsere Beweisführung stützt sich darauf, dass al-Zuhri sagte: Die Sunna des Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – ist dahingehend ergangen, dass die Zeugenaussage von Frauen weder bei den Hadd-Strafen, noch bei der Ehe, noch bei der Scheidung zulässig ist. Dies wurde von Abu 'Ubaid in "al-Amwal" überliefert. Dies bezieht sich auf die Sunna des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –. Zudem ist es ein Vertrag, bei dem es nicht um Geld geht, bei dem Geld nicht das Ziel ist und bei dem Männer in den meisten Fällen anwesend sind, weshalb er nicht durch deren Bezeugung bewiesen wird, wie bei den Hadd-Strafen; hierin unterscheidet er sich vom Kauf. Es ist möglich, dass Ahmad nur sagte, es sei "weniger schwerwiegend", weil darüber Uneinigkeit herrscht, und es somit keine [eigene] Überlieferung darstellt.

Abschnitt: Er kommt nicht durch die Bezeugung von zwei Kindern zustande, da diese nicht zu den Personen gehören, deren Zeugenaussage zulässig ist. Es ist möglich, dass er durch die Bezeugung von zwei verständigen Jugendlichen (Murahiqain), die geistig voll zurechnungsfähig sind, rechtskräftig wird. Er kommt nicht durch die Bezeugung von zwei Geistesgestörten zustande, ebenso wenig wie durch andere, deren Zeugenaussage keine Gültigkeit hat, da ihr Vorhandensein gleichbedeutend mit ihrem Nichtvorhandensein ist. Er kommt nicht durch die Bezeugung von zwei Tauben zustande, da sie nichts hören. Auch nicht durch zwei Stumme, da die Erbringung [der Aussage] durch sie nicht möglich ist. Bezüglich seiner Rechtsgültigkeit in Anwesenheit von Personen mit minderwertigen Berufen, wie einem Schröpfer (Hajjam) und Ähnlichem, gibt es zwei Auffassungen, basierend auf der Akzeptanz ihrer Zeugenaussage. Bezüglich seiner Rechtsgültigkeit durch die Bezeugung von zwei Feinden oder den beiden Söhnen der Eheleute oder einem von beiden gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, er wird rechtskräftig. Dies wurde von Abu 'Abd Allah Ibn Batta gewählt, aufgrund der Allgemeinheit seiner Aussage: "...außer mit einem Vormund und zwei gerechten Zeugen". Und weil eine Ehe durch sie auch bei anderen als diesem Ehemann rechtskräftig wird, kommt sie auch durch sie zustande, wie bei allen anderen gerechten Zeugen. Die zweite besagt, er wird durch ihre Bezeugung nicht rechtskräftig, denn der Feind [der Person]...

Anmerkungen

(27) In M: "mit zwei Zeugnissen". (28) In M: "von". (29) Von Ibn Abi Shaiba überliefert im Kapitel über die Zeugenaussage von Frauen bei Hadd-Strafen, aus dem Buch der Hadd-Strafen. Al-Musannaf 10/58 in gekürzter Form. Siehe auch: Nasb al-Raya 4/79 und al-Talkhis al-Habir 4/307. (30) In M: "so nicht". (31) Im Original, A und B: "durch ihre Bezeugung".

Arabisch (Quelle)

والشافعىٍّ. وعن أحمدَ، أنَّه قال: إذا تَزَوّجَ بشهادةِ نِسْوَةٍ، لم يَجُزْ، فإن كان معهنَّ رجل، فهو أهْوَنُ. فيَحْتَمِلُ أَنَّ هذا روايةٌ أُخْرَى فى انْعقاده بذلك. وهو قولُ أصْحابِ الرَّأْىِ. ويُرْوَى عن الشَّعْبِىِّ؛ لأنَّه عَقْدُ مُعاوَضةٍ، فانْعَقَدَ بشَهادَتِهِنَّ (٢٧) مع الرِّجالِ، كالبَيْعِ. ولَنا، أَنَّ الزُّهْرِىِّ قال: مَضَتِ السُّنَّةُ من (٢٨) رسولِ اللَّهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أن لا تجوزَ شهادةُ النِّساءِ فى الحُدُودِ، ولا فى النِّكاحِ، ولا فى الطَّلاقِ. رَوَاه أبو عُبَيد (٢٩)، فى "الأموالِ". وهذا يَنْصَرِفُ إلى سُنَّةِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-. ولأنَّه عَقْدٌ ليس بمالٍ، ولا المَقْصُودُ منه المالُ، ويحضرُه الرجالُ فى غالبِ الأحْوالِ، فلم (٣٠) يَثْبُتْ بشَهادَتِهِنَّ (٢٧) كالحُدُودِ، وبهذا فارَقَ البَيْعَ. ويَحْتَمِلُ أَنَّ أحمدَ إنَّما قال: هو أهْوَنُ. لوُقُوعِ الخِلافِ فيه، فلا يكونُ رِوَايةً.

فصل: ولا يَنْعقِدُ بشهادَةِ صَبِيَّيْنِ؛ لأنَّهما ليسا من أهلِ الشهادةِ. ويَحْتَمِلُ أن ينْعقِدَ بشهادةِ مُرَاهِقَيْنِ عاقِلَيْنِ. ولا ينعقدُ بشهادةِ مَجْنُونَيْنِ، ولا سائرِ مَنْ لا شهادةَ له؛ لأنَّ وُجُودَه كالعَدَمِ. ولا ينعقدُ بشهادةِ أَصَمَّيْنِ؛ لأنَّهما لا يَسْمَعانِ. ولا أَخْرَسَيْنِ؛ لعدمِ إمْكانِ الأدَاءِ منهما. وفى انْعقادِه بحُضُورِ أهلِ الصنائِعِ الزَّرِيَّةِ، كالحَجَّامِ ونحوِه، وَجْهانِ، بِناءً على قبولِ شَهادتهِم. وفى انْعِقادِه بشهادةِ عَدُوّيْنِ أو ابْنَىِ الزَّوْجَيْنِ أو أحَدِهِما وَجْهان؛ أحدهما، ينعقدُ. اختارَه أبو عبدِ اللَّه ابن بطّةَ؛ لعُمُوم قوله: "إِلَّا بِوَلِىٍّ وشَاهِدَىْ عَدْلٍ". ولأنَّه ينْعَقِدُ بهما نِكاحُ غيرِ هذا الزَّوْجِ، فانْعَقَدَ بهما نِكاحُه، كسائرِ العُدُولِ. والثانى، لا ينعقدُ بشهادَتِهِما (٣١)؛ لأنَّ العَدُوَّ لا

Anmerkungen

(٢٧) فى م: "بشهادتين".(٢٨) فى م: "عن".(٢٩) وأخرجه ابن أبى شيبة، فى: باب فى شهادة النساء فى الحدود، من كاب الحدود. المصنف ١٠/ ٥٨ مختصرا. وانظر: نصب الراية ٤/ ٧٩، والتلخيص الحبير ٤/ ٣٠٧.(٣٠) فى م: "فلا".(٣١) فى الأصل، أ، ب: "بشهادته".

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