Abu Hanifa, dass sie mit weniger als ihrer Mitgift zufrieden sei. Dies ist nur dann korrekt, wenn der Vertrag der Auslöser ist. Wir haben jedoch dargelegt, dass die Pflicht nur durch den Beischlaf entsteht, weshalb die vollständige Mitgift der ihresgleichen fällig wird, wie beim Beischlaf im Zustand der Ungewissheit (Wat' al-Shubha).
Abschnitt: Durch die Zurückgezogenheit (Khalwa) wird ihr nichts zugesprochen, nach der Ansicht der meisten Gelehrten; denn der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – hat ihr die Mitgift nur aufgrund dessen zugesprochen, was er sich durch den Beischlaf mit ihr erlaubt hat, d. h. vollzogener Beischlaf. Er hat den Beischlaf jedoch nicht vollzogen. In der expliziten Überlieferung von Ahmad heißt es, dass die Mitgift durch die Zurückgezogenheit als feststehend gilt, in Analogie zum gültigen Vertrag und auf der Grundlage, dass das Fällige das ist, was im Vertrag vereinbart wurde, was wir bereits erwähnt haben.
Abschnitt: Es gibt keine Strafe (Hadd) für den Beischlaf in einer ungültigen Ehe, unabhängig davon, ob beide deren Zulässigkeit oder deren Verbot glaubten. Von Ahmad gibt es Überlieferungen, die darauf hinweisen, dass die Hadd-Strafe bei einem Beischlaf in einer Ehe ohne Vormund fällig wird, wenn beide deren Verbot glaubten. Dies ist die Wahl von al-Sayrafi aus den Anhängern von al-Shafi'i, aufgrund dessen, was al-Daraqutni mit seiner Überlieferungskette von Abu Huraira überlieferte, der sagte: Der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Keine Frau darf eine andere Frau verheiraten, und keine Frau darf sich selbst verheiraten. Die Zina-Täterin ist diejenige, die sich selbst verheiratet.“ Und mit seiner Überlieferungskette von al-Sha'bi, der sagte: „Keiner der Gefährten des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – war in Bezug auf die Ehe ohne Vormund strenger als Ali – Gott sei mit ihm –, er pflegte dafür zu bestrafen.“ Al-Shalanji überlieferte mit seiner Überlieferungskette von 'Ikrima ibn Khalid, dass eine Gruppe auf dem Weg unterwegs war, darunter eine Frau, die schon einmal verheiratet war (Thayib). Ein Mann hielt um ihre Hand an, und ein anderer Mann, der kein Vormund war, verheiratete sie mit Mitgift und Zeugen. Als sie zu Umar – Gott sei mit ihm – kamen, wurde ihm ihr Fall vorgetragen; er trennte sie und peitschte sowohl den Ehemann als auch den, der die Trauung vollzog, aus. Unsere Beweisführung stützt sich darauf, dass in Bezug auf die Zulässigkeit Uneinigkeit besteht, daher ist dafür keine Hadd-Strafe fällig, wie bei einer Ehe ohne Zeugen. Zudem wird die Hadd-Strafe durch Zweifel (Shubuhat) abgewendet, und die Differenz darüber ist der stärkste der Zweifel. Ihre Bezeichnung als Zina-Täterin ist zulässig, da er sie bereits durch den bloßen Vertrag so nannte. Umar peitschte sie nur als disziplinarische Maßnahme (Ta'zir) aus, deshalb peitschte er den, der die Trauung vollzog, aus, aber nicht die Frau. Er peitschte sie allein aufgrund des Vertrags aus, obwohl sie dessen Zulässigkeit glaubten. Ebenso ist es mit dem Hadith von Ali, wobei der Hadith von Ali ein Beweis gegen denjenigen ist, der die Hadd-Strafe dafür vorschreibt; denn Ali war der strengste Mensch in dieser Angelegenheit, und seine Entscheidung endete bei der Auspeitschung, was darauf hindeutet, dass die übrigen Gefährten darin keine Auspeitschung sahen. Wenn man fragt: „Ihr habt doch die Hadd-Strafe für denjenigen vorgeschrieben, der Nabidh (einen fermentierten Trank) trinkt, trotz der Uneinigkeit darüber?“, so sagen wir: Dies ist von unserem Fall verschieden, da wir denjenigen bestrafen, der dessen Zulässigkeit glaubte, und weil die geringe Menge Nabidh zu einer großen Menge führt, deren Verbot unstrittig ist. Dieser umstrittene Fall aber ist etwas anderes als die Zina, deren Verbot unstrittig ist, daher unterscheiden sie sich. Wenn dies feststeht, dann trifft denjenigen, der dessen Zulässigkeit glaubte, keine Sünde und keine disziplinarische Maßnahme; denn es gehört zu den Fragen der Zweigstellen (Furu'), über die Uneinigkeit herrscht. Wer deren Verbot glaubte, hat gesündigt und wurde disziplinarisch bestraft. Wenn sie von ihm ein Kind bekommt, wird die Abstammung in beiden Fällen ihm zugeschrieben.
Abschnitt: Was die nichtigen Ehen betrifft, wie die Ehe mit einer bereits verheirateten Frau oder einer Frau in der Wartezeit ('Idda) und ähnlichem, so sind sie, wenn beide den Zustand und das Verbot kannten, Zina-Täter und unterliegen der Hadd-Strafe, und die Abstammung wird in diesem Fall nicht anerkannt.
Abschnitt: Die ungültige Ehe ist der gültigen gleichgestellt bei der Li'an-Verfluchung, wenn ein Kind aus der Verbindung hervorgegangen ist, das er von sich abweisen möchte.
(45) Im Original, B: "fayujib", in A: "fawajaba". (46) Fehlt in: A, M. (47) In M: "'taqada". (48) In M: "al-Samarqandi". Dies ist Abu Bakr Muhammad ibn Abd Allah al-Sayrafi, einer der Gelehrten mit eigenen Rechtsansichten im Rechtssystem von al-Shafi'i. Es wird gesagt, dass er nach al-Shafi'i der gelehrteste Mensch Gottes in den Grundlagen (Usul) war. Er starb im Jahr 330 n. H. Tabaqat al-Shafi'iyya al-Kubra 3/186, 187. (49) Im Buch der Ehe. Sunan al-Daraqutni 3/227. Ebenso verzeichnet von Ibn Maja, im Kapitel: Kein Ehevertrag ohne Vormund, aus dem Buch der Ehe. Sunan Ibn Maja 1/606. (50) Im Buch der Ehe. Sunan al-Daraqutni 3/229. (51) Und von al-Daraqutni verzeichnet im Buch der Ehe. Sunan al-Daraqutni 3/225. Und von al-Baihaqi, im Kapitel: Kein Ehevertrag ohne Vormund, aus dem Buch der Ehe. Al-Sunan al-Kubra 7/111. Und von Ibn Abi Shaiba, im Kapitel: Über die Frau, wenn sie ohne Vormund heiratet, aus dem Eherecht. Al-Musannaf 4/131, 132.
أبى حنيفةَ إنَّها رَضِيَتْ بدون صَدَاقِها. إنَّما يَصِحُّ إذا كان العَقْدُ هو المُوجِبُ، وقد بَيَّنَّا أنَّه إنَّما يجبُ بالإصابةِ، فيجبُ (٤٥) مَهْرُ المِثْلِ كاملًا، كوَطْءِ الشُّبْهةِ.
فصل: ولا يَجِبُ لها بالخَلْوَةِ شىءٌ. فى قولِ أكثرِ أهلِ العِلْمِ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- إنَّما (٤٦) جَعَلَ لها المَهْرَ بما اسْتَحَلَّ من فَرْجِها. يعنى أصابَ. ولم يُصِبْها. والمنصوصُ عن أحمدَ أنَّ المَهْرَ يَسْتَقِرُّ بالخَلْوةِ، قياسًا على العَقْدِ الصَّحيحِ، وبِناءً على أَنَّ الواجبَ المُسَمَّى بالعَقْدِ، وقد ذكَرْنا ذلك.
فصل: ولا حَدَّ فى وَطْءِ النِّكاحِ الفاسِدِ، سواءٌ اعْتَقَدَا (٤٧) حِلَّه أو حُرْمَتَه. وعن أحمدَ ما يَدُلُّ على أنَّه يَجِبُ الحدُّ بالوَطْءِ فى النِّكاحِ بلا وَلِىٍّ، إذا اعتقَدَا حُرْمَتَه. وهو اختيارُ الصَّيْرَفِىِّ (٤٨)، من أصْحاب الشافعىِّ؛ لما رَوَى الدّارَقُطْنِىُّ (٤٩)، بإسْنادِه عن أبى هُرَيْرَةَ، قال: قال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لا تُزَوِّجُ الْمَرْأَةُ الْمَرْأَةَ، ولَا تُزَوِّجُ الْمَرْأَةُ نَفْسَهَا، إنَّ الزَّانِيَةَ هِىَ الَّتِى تُزَوِّجُ نَفْسَهَا". وبإسْنادِه (٥٠) عن الشَّعْبِىَّ قال: ما كان أحدٌ من أصْحابِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أشَدَّ فى النِّكاحِ بغير وَلِىٍّ من عَلِىٍّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، كان يَضْرِبُ فيه. وروَى الشَّالَنْجِىُّ، بإسْناده عن عِكْرِمةَ بن خالدٍ، أن الطَّرِيقَ جَمَعَتْ رَكْبًا فيه امرأةٌ ثَيِّبٌ، فخَطَبَها رجلٌ، فأنْكَحَها رَجُلٌ وهو غيرُ وَلِىٍّ بصَداقٍ وشُهُودٍ، فلمَّا قَدِمُوا على عمرَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، رُفِعَ إليه أمرُهُما، فَفرّقَ بينهما، وجَلَدَ النَّاكِحَ والمُنْكِحَ (٥١). ولَنا، أنَّ هذا مُخْتَلَف فى إباحَتِه، فلم يَجِبْ به الحدُّ، كالنِّكاحِ بغير
(٤٥) فى الأصل، ب: "فيوجب"، وفى أ: "فوجب".(٤٦) سقط من: أ، م.(٤٧) فى م: "عتقد".(٤٨) فى م: "السمرقندى".وهو أبو بكر محمد بن عبد اللَّه الصيرفى، أحد أصحاب الوجوه فى مذهب الشافعى، ويقال: إنه أعلم خلق اللَّه بالأصول بعد الشافعى، توفى سنة ثلاثين وثلاثمائة. طبقات الشافعية الكبرى ٣/ ١٨٦، ١٨٧.(٤٩) فى كتاب النكاح. سنن الدارقطنى ٣/ ٢٢٧.كما أخرجه ابن ماجه، فى: باب لا نكاح إلا بولى، من كتاب النكاح. سنن ابن ماجه ١/ ٦٠٦.(٥٠) فى كتاب النكاح. سنن الدارقطنى ٣/ ٢٢٩.(٥١) وأخرجه الدارقطنى، فى كتاب النكاح. سنن الدارقطنى ٣/ ٢٢٥. والبيهقى، فى: باب لانكاح إلا بولى، =