Zeugen, und weil die Hadd-Strafe durch Zweifel (Shubuhat) abgewendet wird, und die Uneinigkeit darüber ist der stärkste der Zweifel. Ihre Bezeichnung als Zina-Täterin ist zulässig, wie der Beweis zeigt, dass er sie bereits durch den bloßen Vertrag so nannte. Umar peitschte beide als disziplinarische Maßnahme (Adab) und zur Abschreckung (Ta'zir) aus, und deshalb peitschte er den aus, der die Trauung vollzog, aber nicht die Frau; und er peitschte sie allein aufgrund des Vertrags aus, obwohl sie deren Zulässigkeit glaubten. Ebenso verhält es sich mit dem Hadith von Ali, wobei der Hadith von Ali ein Beweis gegen denjenigen ist, der die Hadd-Strafe dafür vorschreibt; denn Ali war der strengste Mensch in dieser Angelegenheit, und seine Entscheidung endete bei der Auspeitschung, was darauf hindeutet, dass die übrigen Gefährten darin keine Auspeitschung sahen. Wenn man fragt: "Ihr habt doch die Hadd-Strafe für denjenigen vorgeschrieben, der Nabidh trinkt, trotz der Uneinigkeit darüber?", so sagen wir: Dies ist von unserem Fall verschieden, da wir denjenigen bestrafen, der dessen Zulässigkeit glaubte, und weil die geringe Menge Nabidh zu einer großen Menge führt, deren Verbot unstrittig ist. Dieser umstrittene Fall aber ist etwas anderes als die Zina, deren Verbot unstrittig ist, daher unterscheiden sie sich. Wenn dies feststeht, dann trifft denjenigen, der dessen Zulässigkeit glaubte, keine Sünde und keine disziplinarische Maßnahme; denn es gehört zu den Fragen der Zweigstellen (Furu'), über die Uneinigkeit herrscht. Wer deren Verbot glaubte, hat gesündigt und wurde disziplinarisch bestraft. Wenn sie von ihm ein Kind bekommt, wird die Abstammung in beiden Fällen ihm zugeschrieben.
Abschnitt: Was die nichtigen Ehen betrifft, wie die Ehe mit einer bereits verheirateten Frau oder einer Frau in der Wartezeit ('Idda) und Ähnlichem, so sind sie, wenn beide den Zustand und das Verbot kannten, Zina-Täter und unterliegen der Hadd-Strafe, und die Abstammung wird in diesem Fall nicht anerkannt.
Abschnitt: Die ungültige Ehe ist der gültigen gleichgestellt bei der Li'an-Verfluchung, wenn ein Kind aus der Verbindung hervorgegangen ist, das er von sich abweisen möchte,
= aus dem Buch der Ehe. Al-Sunan al-Kubra 7/111. Und von Ibn Abi Shaiba, im Kapitel: Über die Frau, wenn sie ohne Vormund heiratet, aus dem Eherecht. Al-Musannaf 4/131, 132. (52) Fehlt in: Original, A. (53) In M: "al-amr". (54) In M: "fadalla". (55) In M: "an-nas wa al-sahaba". (56) Im Original, A: "al-khilaf". (57) Im Original, A, B: "al-kathir". (58) In M: "au shibhihi". (59) In M: "al-hal".