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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 3591105 – Rechtsfrage: Er sagte: (Dann deren Kinder, und so weiter in absteigender Linie, dann die Onkel väterlicherseits, dann deren Kinder, und so weiter in absteigender Linie, dann die Onkel des Vaters)

Übersetzung · DE

die Kinder der Brüder, der Onkel und ihre Kinder. Wenn es jedoch zwei Cousins väterlicherseits gibt, von denen einer ein Halbbruder mütterlicherseits ist, so sind sie gleichgestellt, da sie im 'Asaba-Verhältnis und dem daraus resultierenden Erbrecht gleich sind. Der Qadi sagte: In ihrem Fall gibt es die gleiche Meinungsverschiedenheit wie bei einem Cousin väterlicherseits (von Vater und Mutter) und einem Cousin väterlicherseits (nur vom Vater), weil er durch seine mütterliche Verwandtschaft bevorzugt werden könnte. Das ist jedoch nicht so; denn die mütterliche Verwandtschaft berechtigt allein für sich zum Erbe, und was als alleiniger Erbgrund dient, führt zu keiner Bevorzugung bei der Vormundschaft; daher wird er auch weder beim Erbrecht durch Patronat (Wala') noch bei anderen Angelegenheiten dadurch bevorzugt. Demnach gilt: Wenn ein Cousin väterlicherseits (von Vater und Mutter) und ein Cousin väterlicherseits (vom Vater), der gleichzeitig ein Halbbruder mütterlicherseits ist, zusammenkommen, so liegt die Vormundschaft beim Cousin väterlicherseits (von Vater und Mutter) nach der Auffassung derjenigen, die die Vorrangstellung des Verwandten von Vater und Mutter befürworten.

1105 - Problem: Er sagte: (Dann ihre Kinder, auch wenn sie noch so fern sind, dann die Onkel väterlicherseits, dann ihre Kinder, auch wenn sie noch so fern sind, dann die Onkel väterlicherseits des Vaters).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Vormundschaft nach denjenigen, die wir bereits erwähnt haben, in der Reihenfolge des Erbrechts durch 'Asaba erfolgt; derjenige mit dem größten Anrecht auf das Erbe hat das größte Anrecht auf die Vormundschaft. Die Nächststehenden nach den Vätern sind die Kinder der Frau, dann deren Kinder, auch wenn sie noch so fern sind, dann die Kinder ihres Vaters, das heißt die Brüder, dann deren Kinder, auch wenn sie noch so fern sind, dann die Kinder ihres Großvaters, das heißt die Onkel väterlicherseits, dann deren Kinder, auch wenn sie noch so fern sind, dann die Kinder des Großvaters väterlicherseits, das heißt die Onkel väterlicherseits des Vaters, dann deren Kinder, auch wenn sie noch so fern sind, dann die Kinder des Urgroßvaters und so weiter. Auf dieser Grundlage hat der Sohn einer höheren väterlichen Abstammungslinie keine Vormundschaft neben den Kindern einer näheren väterlichen Linie, selbst wenn deren Grad (in der Generation) entfernter ist. Und der vorrangigste unter den Kindern jedes Vaters ist derjenige, der ihm am nächsten steht, denn die Vormundschaft basiert auf Fürsorge und Mitleid, und dies wird durch die mutmaßliche Nähe bestimmt, die die Verwandtschaft ist; je näher sie sind, desto mitleidiger sind sie. Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten.

Abschnitt: Es gibt keine Vormundschaft für Verwandte, die nicht zu den 'Asaba gehören, wie etwa den Halbbruder mütterlicherseits, den Onkel mütterlicherseits, den Onkel der Mutter, den Großvater mütterlicherseits und ähnliche. Dies wurde von Ahmad an mehreren Stellen explizit festgestellt. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i und eine der beiden Überlieferungen von Abu Hanifa.

Anmerkungen

(3) Im Original: „ibnay“ (zwei Söhne). (4) Im Original, A, M: „min abawayn“ (von Vater und Mutter). (5) Im Original, M: „min ab“ (vom Vater). (1) Im Original: „al-ab wa al-jadd“ (der Vater und der Großvater).

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