gänzlich; daher ist es nicht zulässig, ebenso wie das Erfordernis eines geeigneten Partners für jemanden, der keinen hat. Es wurde überliefert, dass die Eheschließung nur mit einem Vormund zulässig ist, aufgrund der Allgemeinheit der diesbezüglichen Nachrichten.
1108 – Frage: Er sagte: (Und der Bevollmächtigte eines jeden von diesen nimmt seinen Platz ein, auch wenn er anwesend ist.)
Das Ganze bedeutet, dass eine Bevollmächtigung bei der Eheschließung zulässig ist, unabhängig davon, ob der Vormund anwesend oder abwesend, zur Heirat zwingend berechtigt oder nicht berechtigt ist. Denn es wurde überliefert, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – Abu Rafi’ damit bevollmächtigte, ihn mit Maimuna zu verheiraten, und er bevollmächtigte Amr ibn Umayya damit, ihn mit Umm Habiba zu verheiraten. Zudem handelt es sich um einen Austauschvertrag, daher ist die Bevollmächtigung darin zulässig, wie beim Verkauf. Bei den Gefährten von al-Shafi'i gibt es zwei Ansichten hinsichtlich der Bevollmächtigung durch jemanden anderen als den Vater und den Großvater: Die erste besagt, es sei nicht zulässig, da er nur durch die Erlaubnis (der Frau) die Vormundschaft ausübt, daher sei eine Bevollmächtigung für ihn nicht zulässig, wie bei einem anderen Bevollmächtigten. Unsere Ansicht ist, dass er kraft des Gesetzes die Vormundschaft ausübt, daher steht ihm die Bevollmächtigung zu, wie dem Vater. Ihre Behauptung, dass er die Vormundschaft nur durch Erlaubnis ausübt, ist nicht korrekt, denn seine Vormundschaft ist bereits vor ihrer Erlaubnis fest begründet; ihre Erlaubnis ist lediglich eine Bedingung für die Gültigkeit seiner Handlung. Er ähnelt damit der Vormundschaft des Herrschers über sie, und es besteht kein Widerspruch darin, dass der Herrscher Stellvertreter für die Eheschließung ohne die Erlaubnis der Frau einsetzen kann. Zudem hat die Frau selbst keine Vormundschaft über sich selbst, wie könnte sie also ihre eigene Stellvertreterin einsetzen!
Abschnitt: Die Bevollmächtigung ist sowohl uneingeschränkt als auch eingeschränkt zulässig. Eingeschränkt ist die Bevollmächtigung zur Verheiratung mit einem bestimmten Mann. Uneingeschränkt ist die Bevollmächtigung zur Verheiratung mit demjenigen, den er für passend hält oder mit wem er möchte. Ahmad – möge Allah ihm gnädig sein – sagte in...
(1) In M: „an“ (von). (2) In M ein Zusatz: „annahu“ (dass er). (3) Der Hadith von Abu Rafi’ wurde bereits erwähnt in: 5/163. Der Hadith von Amr ibn Umayya in: 7/197 und auf Seite 357. (4) Fehlt in M. (5) Im Original ein Zusatz: „fi“ (in). (6) Fehlt in A und B. (7) In M: „yasha’u“ (er möchte).