Dies gilt ebenso für seinen Bevollmächtigten. Wenn seine Vormundschaft eine Vormundschaft der Überprüfung (Muraja'a) ist, benötigt der Bevollmächtigte ihre Erlaubnis und ihre Überprüfung, denn er ist ein Stellvertreter, weshalb für ihn dasselbe gilt wie für denjenigen, den er vertritt. Dasselbe Urteil gilt für den Sultan und den Richter, wenn sie jemand anderem die Erlaubnis zur Eheschließung erteilen; derjenige, dem die Erlaubnis erteilt wurde, tritt dann an ihre Stelle.
Abschnitt: Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad – Allah möge ihm gnädig sein –, ob die Vormundschaft über die Eheschließung durch ein Testament (Wasiyya) übertragen werden kann. Es wurde überliefert, dass sie dadurch übertragen werden kann, und dies ist die Wahl von al-Khiraqi aufgrund seiner Aussage: „Oder er setzte einen Vormund (Nazir) für sie zur Eheschließung ein.“ Dies ist auch die Ansicht von al-Hasan, Hammad ibn Abi Sulaiman und Malik. Einer anderen Überlieferung zufolge kann sie nicht durch ein Testament übertragen werden. Dies ist auch die Ansicht von al-Thawri, al-Sha'bi, al-Nakha'i, al-Harith al-'Uqli, Abu Hanifa, al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir, weil es sich um eine Vormundschaft handelt, die rechtlich auf einen anderen übergeht, weshalb es nicht zulässig ist, sie testamentarisch zu vererben, wie bei der Fürsorge (Hadanah). Zudem besteht kein Schaden für den Testamentsvollstrecker (Wasi) darin, wenn er sie vernachlässigt oder sie jemandem überträgt, der ihr nicht ebenbürtig ist, weshalb ihm die Vormundschaft nicht wie einem Fremden zusteht. Des Weiteren handelt es sich um eine Vormundschaft zur Eheschließung, weshalb eine testamentarische Einsetzung darin nicht zulässig ist, wie bei der Vormundschaft des Richters. Abu Abdullah ibn Hamid sagte: „Wenn sie Asaba-Verwandte hat, ist das Testament über ihre Eheschließung nicht zulässig, [weil er durch sein Testament ihre Rechte aufhebt]. Wenn sie keine Asaba-Verwandten hat, ist es aufgrund des Fehlens jener zulässig.“ Unsere Ansicht ist, dass es eine Vormundschaft ist, die dem Vater zusteht, weshalb sein Testament diesbezüglich zulässig ist, wie bei der Vermögensverwaltung. Zudem ist es zulässig, dass er sich während seines Lebens vertreten lässt, sodass sein Stellvertreter nach seinem Tod an seine Stelle tritt; daher ist es zulässig, dass er ihn testamentarisch einsetzt, wie bei der Vormundschaft über das Vermögen. Was sie erwähnten, wird durch die Vormundschaft über das Vermögen widerlegt. Nach dieser Ansicht wird man nicht durch eine testamentarische Einsetzung in Vermögensangelegenheiten auch zum Testamentsvollstrecker für die Eheschließung, da es sich um eine von beiden Vormundschaften handelt und er sie nicht durch das Testament [über das Vermögen] erlangt, wie bei dem [anderen] Testament, in Analogie dazu, dass die Vormundschaft über das Vermögen nicht durch ein Testament zur Eheschließung erlangt wird.
(16) Fehlt in M. (17) Im Original und in B: „fa-thabata“ (und es wurde festgesetzt). (18) In A: „yathbutu“ (es wird festgesetzt). (19) In M: „al-wilaya fi“ (die Vormundschaft in). (20) Im Original und in B: „Nazir“ (Vormund). (21) Fehlt im Original. (22) Fehlt in A, B und M. (23) Fehlt in A.
ذلك لوَكِيلِه. وإن كانت وِلايَتُه وِلايةَ مُرَاجَعةٍ، احتاجَ الوكيلُ (١٦) إلى إذْنِها ومُرَاجَعَتِها؛ لأنَّه نائبٌ فيثبتُ (١٧) له مثلُ ما ثَبَتَ (١٨) لمَنْ يَنُوبُ عنه. وكذلك الحكمُ فى السلطانِ والحاكمِ يأْذَنُ لغيرِه فى التَّزْويج، فيكونُ المأذونُ له قائِمًا مَقامَه.
فصل: واخْتَلَفتِ الرِّوايةُ عن أحمدَ، رَحِمهُ اللَّه، هل تُسْتفادُ وِلايةُ (١٩) النِّكاحِ بالوَصِيَّةِ؟ فرُوِىَ أنَّها تُسْتفادُ بها. وهو اختيارُ الْخِرَقِىِّ؛ لقوله: أو وَصَّى ناظرًا (٢٠) له فى التَّزْويج. وهو قولُ الحسنِ، وحمَّادِ بن أبى سليمانَ، ومالكٍ. وعنه لا تُسْتفادُ بالوَصِيَّةِ. وبه قال الثَّوْرِىُّ، والشَّعْبِىُّ، والنَّخَعِىُّ، والحارثُ العُكْلِىُّ، وأبو حنيفةَ، والشافعىُّ، وابنُ المُنْذِرِ؛ لأنَّها وِلايةٌ تَنْتَقِلُ إلى غيرِه شَرْعًا، فلم يَجُزْ أن يُوصِى بها كالحَضانةِ، ولأنَّه لا ضَرَرَ على الوَصِىِّ فى تَضْييعِها ووَضْعِها عند مَنْ لا يُكافِئُها، فلم تَثْبُتْ له الولايةُ كالأجْنَبىِّ، ولأنَّها وِلاية نِكاحٍ، فلم تَجُزِ الوَصِيَّةُ بها، كوِلايةِ الحاكمِ. وقال أبو عبدِ اللَّه ابن حامدٍ: إن كان لها عَصَبةٌ، لم تَجُزِ الوَصِيّةُ بنِكاحِها؛ [لأنَّه يُسْقِطُ حقَّهم بوَصِيَّتِه] (٢١)، وإن لم يكُنْ عَصَبةٌ، جاز لعدَمِ ذلك. ولَنا، أنَّها وِلايةٌ ثابتةٌ للأبِ، فجازَتْ وَصِيَّتُه بها، كوِلاِيةِ المالِ، ولأنَّه يجوزُ أن يَسْتَنِيبَ فيها فى حَياتِه، فيكونَ نائِبُه قائِمًا مقامَه بعدَ مَوْتِه، فجاز أن يسْتنيبَ فيها، كوِلايةِ المالِ. وما ذكرُوه يَبْطُلُ بوِلايةِ المالِ. فعلى هذا لا يَصِيرُ وَصِيًّا فى النِّكاحِ بالوَصِيَّةِ إليه فى المالِ؛ لأنَّها إحْدَى الوِلايتَيْنِ، فلم يَمْلِكْها بالوصيةِ [إليه فى المالِ] (٢٢)، كالوَصِيَّةِ (٢٣) الأُخْرَى، قِياسًا على وَصِيَّةِ المالِ لا تُمْلَكُ بالوَصِيَّةِ فى النِّكاحِ.
(١٦) سقط من: م.(١٧) فى الأصل، ب: "فثبت".(١٨) فى أ: "يثبت".(١٩) فى م: "الولاية فى".(٢٠) فى الأصل، ب: "ناظر".(٢١) سقط من: الأصل.(٢٢) سقط من: أ، ب، م.(٢٣) سقط من: أ.