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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 366Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Nach dieser Ansicht ist ein Testament zur Eheschließung von jedem Vormund zulässig, unabhängig davon, ob er ein Vormund mit Zwangsgewalt (Mujbir) wie der Vater ist oder ein Vormund ohne solche wie ein anderer. Der Testamentsvollstrecker (Wasi) jedes Vormundes tritt an dessen Stelle. Wenn der Vormund Zwangsgewalt besitzt, so besitzt sie auch sein Testamentsvollstrecker. Wenn er hingegen der Erlaubnis der Frau bedarf, so bedarf auch sein Testamentsvollstrecker dieser, da er an dessen Stelle tritt und somit dem Bevollmächtigten gleicht. Malik sagte: „Wenn der Vater den Ehemann bestimmt hat, ist der Testamentsvollstrecker befugt, sie zu verheiraten, unabhängig davon, ob sie minderjährig oder volljährig ist. Hat er den Ehemann nicht bestimmt und ist seine Tochter volljährig, so ist das Testament gültig und ihre Erlaubnis ist zu berücksichtigen. Ist sie minderjährig, warten wir ihre Volljährigkeit ab; wenn sie dann zustimmt, ist es zulässig, dass er sie mit ihrer Zustimmung verheiratet.“ Unsere Ansicht ist, dass derjenige, der befugt ist zu verheiraten, wenn der Ehemann bestimmt wurde, auch dann dazu befugt ist, wenn dies nicht der Fall ist, wie der Bevollmächtigte. Wann immer der Testamentsvollstrecker des Vaters die Minderjährige verheiratet und sie dann die Volljährigkeit erreicht, hat sie kein Wahlrecht, da der Testamentsvollstrecker anstelle des Erblassers steht und somit bei seinem Abschluss der Eheschließung kein Wahlrecht feststeht, wie beim Bevollmächtigten.

1109 – Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn der nächste ihrer Asaba-Verwandten ein Kind, ein Ungläubiger oder ein Sklave ist, so verheiratet sie der fernere ihrer Asaba-Verwandten.“

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Vormundschaft für ein Kind, einen Sklaven oder einen Ungläubigen über eine muslimische Frau unter keinen Umständen feststeht. In diesem Fall ist ihr Vorhandensein gleichbedeutend mit Nichtvorhandensein, sodass die Vormundschaft demjenigen zusteht, der ihnen ferner steht, so als wären sie verstorben. Für die Feststellung der Vormundschaft für diejenigen, die wir genannt haben, sind sechs Bedingungen zu berücksichtigen: Verstand, Freiheit, Islam, Männlichkeit, Volljährigkeit und Redlichkeit (Adala), wobei es diesbezüglich Meinungsverschiedenheiten gibt, die wir noch erwähnen werden. Was den Verstand angeht, so besteht kein Streit über dessen Berücksichtigung, denn die Vormundschaft wird nur zur Wahrung der Interessen der zu betreuenden Person festgelegt, wenn diese nicht in der Lage ist, ihre eigenen Interessen zu wahren. Wer keinen Verstand besitzt, kann seine Interessen nicht wahren, und...

Anmerkungen

(24) Im Original: „fadalika“ (und dies). (25) In A und M: „Wasiyyuhu“ (sein Testamentsvollstrecker). (26) In A und M: „fawasiyyuhu“ (so ist sein Testamentsvollstrecker). (27) In M: „yaqumu“ (tritt ... an). (28) In M: „Wakil“ (Bevollmächtigter).

Arabisch (Quelle)

فصل: فعلى هذا تجوزُ الوَصِيَّةُ بالنِّكاحِ مِنْ كلِّ ذِى وِلايةٍ، سواءٌ كان مُجْبِرًا كالأبِ، أو غيرَ مُجْبِرٍ كغيرِه، ووَصِىُّ كلِّ وَلِىٍّ يَقُومُ مَقامَه، فإن كان الوَلِىُّ له الإِجْبارُ فكذلك (٢٤) لِوَصِيِّه (٢٥). وإن كان يحتاجُ إلى إذْنِها فوَصِيُّه (٢٦) كذلك؛ لأنَّه قائِمٌ (٢٧) مَقامَه، فهو كالوَكِيلِ. وقال مالكٌ: إن عَيّنَ الأبُ الزَّوْجَ، مَلَكَ الوَصِىُّ إجبارَها، صغيرةً كانت أو كبيرةً، وإن لم يُعَيِّن الزَّوْجَ، وكانت ابْنَتُه كبيرةً، صَحّت الوَصِيّةُ، واعْتُبِرَ إذْنُها، وإن كانت صغيرةً، انْتَظَرْنا بُلُوغَها، فإذا أذِنَتْ، جاز أن يُزَوِّجَها بإذْنِها. ولَنا، أَنَّ مَنْ مَلَكَ التَّزْويجَ إذا عُيِّنَ له الزَّوْجُ، مَلَكَ مع الإِطْلاقِ، كالوَكِيلِ، ومتى زَوَّجَ وَصِىُّ (٢٨) الأبِ الصغيرةَ فبَلَغَتْ، فلا خِيارَ لها؛ لأنَّ الوَصِىَّ قائِمٌ مقامَ المُوصِى، فلم يَثْبُتْ فى تَزْوِيجه خِيارٌ، كالوَكِيلِ.

١١٠٩ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا كَانَ الْأَقْرَبُ مِنْ عَصَبَتِهَا طِفْلًا أَوْ كَافِرًا أَوْ عَبْدًا، زَوَّجَها الْأَبْعَدُ مِنْ عَصَبَتِهَا)

وجملةُ ذلك أَنَّ الوِلايةَ لا تثبتُ لطِفْلٍ ولا عَبْدٍ ولا كافرٍ على مُسْلِمةٍ بحالٍ، فعندَ ذلك يكونُ وُجُودُهم كالعَدَمِ، فتَثْبُتُ الوِلايةُ لمَنْ هو أبْعَدُ منهم كما لو ماتُوا. وتُعْتَبرُ لثُبُوتِ الوِلايةِ لمَنْ سَمَّيْنَا سِتّةُ شُرُوطٍ؛ العَقْلُ، والحُرِّيَّةُ، والإِسلامُ، والذُّكُورِيَّةُ، والبُلُوغ، والعَدالةُ، على اختلافٍ نَذْكُرُه. فأمَّا العقلُ، فلا خِلافَ فى اعتبارِه؛ لأنَّ الوِلايةَ إنما تَثْبُتُ نَظَرًا للمُوَلَّى عليه عندَ عَجْزِه عن النَّظَرِ لنَفْسِه، ومَنْ لا عَقْلَ له لا يُمْكِنُه النَّظَرُ، ولا

Anmerkungen

(٢٤) فى الأصل: "فذلك".(٢٥) فى أ، م: "وصية".(٢٦) فى أ، م: "فوصيها".(٢٧) فى م: "يقوم".(٢٨) فى م: "وكيل".

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