..., verheiratete, heiratete und sich scheiden ließ, und seine Stellvertretung [bei der Scheidung] wurde für zulässig erklärt. Dies ist durch die Äußerungen von al-Khiraqi gedeckt, da er denjenigen, dem die Vormundschaft aberkannt wurde, spezifisch als Kind bezeichnete. Die Begründung hierfür ist, dass sein Verkauf, sein Testament und seine Scheidung gültig sind; daher steht ihm die Vormundschaft zu, genau wie einem Erwachsenen. Die erste Ansicht ist die Wahl von Abu Bakr und die korrekte Auffassung, denn für die Vormundschaft wird die Vollkommenheit des Zustands vorausgesetzt; da sie die Vollstreckung einer Handlung zum Vorteil eines anderen ist, wird sie als Fürsorge für ihn betrachtet. Der junge Unmündige steht jedoch selbst unter Vormundschaft aufgrund seiner Unvollkommenheit, weshalb ihm keine Vormundschaft zusteht, ebenso wie der Frau. Die sechste Bedingung ist die Rechtschaffenheit (adala). Ob diese eine Bedingung ist, darüber gibt es zwei Überlieferungen; eine davon besagt, dass sie eine Bedingung ist. Ahmad sagte: "Wenn der Richter wie Ibn al-Halabi oder Ibn al-Ja'di ist, so muss die Eheschließung wiederholt werden." Das Offenkundige hierbei ist, dass er die Eheschließung für ungültig erklärte, da demjenigen, der sie vollzog, die Rechtschaffenheit fehlte. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i; dies gründet auf dem, was von Ibn Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert wurde: "Es gibt keine Eheschließung ohne zwei rechtschaffene Zeugen und einen umsichtigen Vormund (wali murshid)." Ahmad sagte: "Das Authentischste in diesem Punkt ist die Aussage von Ibn Abbas." Es wurde überliefert – er meint von Ibn Abbas –, dass er sagte: Der Gesandte Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, sagte: "Es gibt keine Eheschließung ohne einen Vormund und zwei rechtschaffene Zeugen. Und welche Frau auch immer von einem Vormund verheiratet wurde, der missbilligt wird, so ist ihre Eheschließung ungültig." Abu Bakr al-Barqani überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Jabir, dass er sagte:
(10) Weggelassen aus: M. (11) In M: "fi talaqihi" (bei seiner Scheidung). (12) In B und M: "fa-thabata" (so stand sie fest). (13) Weggelassen aus: A. (14) In M: "tataqayyadu bi-t-tasarruf" (ist an die Verfügung gebunden). (15) Im Original: "al-Ja'd"; möglicherweise sind beide Beispiele für Richter, die zu seiner Zeit nicht rechtschaffen waren. (16) In B und M: "al-mawla" (der Vormund). (17) Weggelassen aus: Dem Original. (18) In M: "bi-waliyyin murshidin wa-shahiday 'adlin" (mit einem umsichtigen Vormund und zwei rechtschaffenen Zeugen). Al-Bayhaqi führte dies in: Kapitel "Es gibt keine Eheschließung ohne einen umsichtigen Vormund", aus dem Buch der Eheschließung, in "Al-Sunan al-Kubra", 7/126, auf. (19) Weggelassen aus: B und M. (20) Von al-Daraqutni im Buch der Eheschließung überliefert. "Sunan al-Daraqutni", 3/221, 222. Und al-Bayhaqi in: Kapitel "Es gibt keine Eheschließung ohne einen umsichtigen Vormund", aus dem Buch der Eheschließung, "Al-Sunan al-Kubra", 7/124. (21) In M Ergänzung: "'an" (von). (22) In M: "Abu Bakr" = [und er ist Abu Bakr Ahmad ibn Muhammad ibn Ahmad al-Barqani, der Rechtsgelehrte, Hadith-Gelehrte und Literat, Verfasser berühmter Werke; er starb im Jahr 425 n. H. Al-Lubab, 1/113].
زَوَّجَ، وتَزَوَّجَ، وطَلَّقَ، وأُجِيزَتْ وَكالَتُه [فى الطلاق] (١٠). وهذا يَحْتَمِلُه كلامُ الخِرَقِىِّ؛ لتَخْصِيصِه المَسْلُوبَ الوِلايةِ بكَوْنِه طِفْلًا، ووَجْهُ ذلك أنَّه يَصِحُّ بَيْعُه ووَصِيَّتُه وطَلَاقُه (١١)، فثَبَتَتْ (١٢) له الوِلايةُ (١٣) كالبالغِ. والأَوَّلُ اخْتِيارُ أبى بكرٍ، وهو الصحيحُ؛ لأنَّ الوِلايةَ يُعْتَبرُ لها كمالُ الحالِ؛ لأنَّها [تَنْفِيذُ التَّصَرُّفِ] (١٤) فى حَقِّ غيرِه اعْتُبِرَتْ نَظَرًا له، والصَّبِىُّ مُوَلًّى عليه لقُصُورِه، فلا تَثْبُتُ له الوِلايةُ، كالمرأةِ. الشَّرْط السادس، العَدَالةُ. وفى كَوْنِها شَرْطًا رِوايتانِ؛ إحداهما، هى شَرْطٌ. قال أحمدُ: إذا كان القاضى مثلَ ابن الحَلَبِىِّ وابن الجَعْدِىِّ (١٥) اسْتَقْبَلَ النِّكاحَ. فظاهرُ هذا. أنَّه أَفْسَدَ النِّكاحَ لانْتِفاءِ عَدالةِ المُتَوَلِّى (١٦) له (١٧). وهذا قولُ الشافعىِّ؛ وذلك لما رُوِىَ عن ابنِ عباسٍ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، أنَّه قال: لا نِكَاحَ إلَّا [بشَاهِدَىْ عَدْلٍ ووَلِىٍّ مُرْشِدٍ] (١٨). قال أحمدُ: أصَحُّ شىء فى هذا قولُ ابنِ عباس، وقد رُوِىَ -يَعْنِى (١٩) عن (١٣) ابن عباس- قال: قال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا نِكَاحَ إلَّا بوَلِىٍّ وشَاهِدىْ عَدْلٍ. وأَيُّمَا امْرَأَةٍ أنْكَحَهَا وَلِىُّ مَسْخُوطٌ عَلَيْهِ، فَنِكَاحُهَا بَاطِلٌ" (٢٠). ورَوَى (٢١) أبو بكرٍ (٢٢) الْبَرْقَانِىُّ بإسْنادِه عن جابرٍ قال:
(١٠) سقط من: م.(١١) فى م: "فى طلاقه".(١٢) فى ب، م: "فثبت".(١٣) سقط من: أ.(١٤) فى م: "تتقيد بالتصرف".(١٥) فى الأصل: "الجعد"، ولعلهما مثلان لقضاة غير عدول فى زمنه.(١٦) فى ب، م: "المولى".(١٧) سقط من: الأصل.(١٨) فى م: "بولى مرشد وشاهدى عدل".وأخرجه البيهقى، فى: باب لا نكاح إلا بولى مرشد، من كتاب النكاح. السنن الكبرى ٧/ ١٢٦.(١٩) سقط من: ب، م.(٢٠) أخرجه الدارقطنى، فى كتاب النكاح. سنن الدارقطنى ٣/ ٢٢١، ٢٢٢. والبيهقى، فى: باب لا نكاج إلا بولى مرشد، من كتاب النكاح. السنن الكبرى ٧/ ١٢٤.(٢١) فى م زيادة: "عن".(٢٢) فى م: "أبى بكر". =