die zulässig ist, und die Wahrscheinlichkeit eines Risikos (4) wird durch das aufgehoben, was darin an der Erlangung ihrer Morgengabe, ihres Nachwuchses, der Deckung ihres Unterhalts, ihrer Bewahrung vor Unzucht, die für sie die Strafe (Hadd) zur Folge hätte, und dem Verfall (6) ihres Wertes liegt. Das Unterlegene ist wie das Nichtvorhandene. Wenn ihr Vormund für ihr Vermögen ein anderer als der Vormund für ihre Verheiratung ist, so liegt die Vormundschaft über ihre Verheiratung beim Vormund für das Vermögen, nicht beim Vormund für die Verheiratung; denn er ist derjenige, der über das Vermögen verfügt, und sie ist ein Vermögenswert. Die zweite Überlieferung besagt, dass die Frau befugt ist, einen Mann mit der Angelegenheit ihrer Sklavin zu betrauen, damit er sie verheiratet. Eine Gruppe hat dies von Ahmad überliefert; denn der Grund für die Vormundschaft ist der Besitz, und dieser ist bei der Frau gegeben, während die Durchsetzung (8) aufgrund der weiblichen Schwäche ausgeschlossen ist, daher besaß sie das Recht zur Bevollmächtigung, wie ein kranker oder abwesender Mann. Von Ahmad wurde eine Aussage überliefert, die eine dritte Überlieferung zulässt, nämlich dass ihre Herrin sie selbst verheiratet; denn es wurde zu ihm gesagt: Verheiratet sie ihre Sklavin? Er sagte: Es wurde das gesagt, sie ist ihr Vermögen. Dies lässt darauf schließen, dass er diese Ansicht vertrat. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa; denn sie ist deren Eigentümerin, und ihre Vormundschaft über sie ist vollständig, daher besaß sie das Recht, sie zu verheiraten, wie ihr Herr. Zudem besitzt sie das Recht, sie zu verkaufen und zu vermieten, also besitzt sie auch das Recht, sie zu verheiraten, wie ihr Herr. Die Vormundschaft über die Frau wird nur begründet, um den Unterhalt zu sichern und den Anteil der Vormunde an dessen Erlangung zu schützen, daher wird die Vormundschaft über sie bei ihrer Sklavin nicht begründet, da die Berücksichtigung des Unterhalts entfällt und den Vormunden an ihr kein Recht zusteht. Es ist möglich, dass Ahmad dies als Erzählung der Lehrmeinung (9) eines anderen sagte, denn er sagte im Kontext dessen: Mir ist es lieber, dass sie [jemanden anweist, sie zu verheiraten] (11); denn Frauen schließen keine Verträge ab. Wir haben in der Nachricht von Abu Huraira vom Propheten (Segen und Friede seien auf ihm) erwähnt, dass er sagte: "Keine Frau darf eine (andere) Frau verheiraten" (12). Und Aisha (möge Allah mit ihr zufrieden sein) sagte: Verheiratet, denn die Frauen verheiraten nicht, und schließt Verträge, denn die Frauen schließen keine Verträge ab (13). Und weil die Frau nicht die Befugnis hat, sich selbst zu verheiraten, ist dies bei einer anderen Person erst recht der Fall.
1111 - Fragestellung: Er sagte: "Und es verheiratet ihre Klientin (mawlatuha) derjenige, der ihre Sklavin verheiratet."
Das bedeutet ihre Freigelassene. Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass ihre Klientin (die Freilasserin) einen Mann zur Verheiratung bevollmächtigen kann; denn sie ist ihre Asaba (agnatische Verwandte) und erbt von ihr durch Asaba, daher gleicht sie dem Freilasser (1). Die zweite Überlieferung besagt, dass der Vormund ihrer Herrin ihr Vormund ist. Dies ist die korrektere Ansicht; denn dies ist eine Vormundschaft für die Eheschließung (2) einer freien Frau, und die Frau gehört nicht zu den dazu Befähigten, daher liegt dies bei ihren Asaba (3); denn sie sind diejenigen, die für sie das Blutgeld leisten und sie durch Asaba beerben, wenn ihre Herrin nicht vorhanden ist. Somit sind sie ihre Vormunde, so wie wenn es dem Freilasser unmöglich wäre, seine Freigelassene zu verheiraten, etwa durch Tod oder Wahnsinn. Wir haben erwähnt, dass wenn die Asaba durch Verwandtschaft erloschen sind, der freilassende Patron die Vormundschaft übernimmt, dann seine Asaba (4) nach ihm, der Nächste vor dem Nächsten, und so ist es auch hier. Jedoch ist das Äußere der Worte von al-Khiraqi hier die Bevorzugung des Vaters (5) der Freilasserin vor ihrem Sohn, weil er derjenige ist, der sie verheiratet. Wir haben dort das Gegenteil davon erwähnt. Es werden für seine Vormundschaft (7) zwei Bedingungen vorausgesetzt: Erstens das Nichtvorhandensein von Asaba durch Verwandtschaft; denn der Verwandte steht näher als der Freilasser und hat Vorrang vor ihm. Zweitens die Erlaubnis der zu Verheiratenden (8); denn sie ist eine freie Frau und er besitzt keine Vormundschaft der Zwangsheirat, da er der entfernteste der Asaba ist.
(4) In A, M: "al-hazz" (der Vorteil). (5) In A, M: "lima" (weshalb). (6) In M: "wa-ba'd" (und ein Teil). (7) In A, M, eine Ergänzung: "fi" (in). (8) Al-Munashaza: Eine Form der gegenseitigen Handlung (mufa'ala) von al-nushuz, was Widerstand und Ungehorsam bedeutet. (9) In A, M: "bi-madhhab" (nach der Lehrmeinung). (10) Weggelassen aus: B, M. (11) In A, B, M: "zawwajuha" (sie verheiraten soll). (12) Die Überlieferungsprüfung (Takhrij) wurde bereits auf Seite 353 dargelegt.