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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 3721111 - Rechtsproblem: Er sagte: „Und ihre Gebieterin darf ihre Sklavin verheiraten.“

Übersetzung · DE

Die Frauen verheiraten nicht, schließt Verträge, denn die Frauen schließen keine Verträge ab (13). Und weil die Frau nicht die Befugnis hat, sich selbst zu verheiraten, ist dies bei einer anderen Person erst recht der Fall.

1111 - Fragestellung: Er sagte: "Und es verheiratet ihre Klientin (mawlatuha) derjenige, der ihre Sklavin verheiratet."

Das bedeutet ihre Freigelassene. Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass ihre Klientin (die Freilasserin) einen Mann zur Verheiratung bevollmächtigen kann; denn sie ist ihre Asaba (agnatische Verwandte) und erbt von ihr durch Asaba, daher gleicht sie dem Freilasser (1). Die zweite Überlieferung besagt, dass der Vormund ihrer Herrin ihr Vormund ist. Dies ist die korrektere Ansicht; denn dies ist eine Vormundschaft für die Eheschließung (2) einer freien Frau, und die Frau gehört nicht zu den dazu Befähigten, daher liegt dies bei ihren Asaba (3); denn sie sind diejenigen, die für sie das Blutgeld leisten und sie durch Asaba beerben, wenn ihre Herrin nicht vorhanden ist. Somit sind sie ihre Vormunde, so wie wenn es dem Freilasser unmöglich wäre, seine Freigelassene zu verheiraten, etwa durch Tod oder Wahnsinn. Wir haben erwähnt, dass wenn die Asaba durch Verwandtschaft erloschen sind, der freilassende Patron die Vormundschaft übernimmt, dann seine Asaba (4) nach ihm, der Nächste vor dem Nächsten, und so ist es auch hier. Jedoch ist das Äußere der Worte von al-Khiraqi hier die Bevorzugung des Vaters (5) der Freilasserin vor ihrem Sohn, weil er derjenige ist, der sie verheiratet. Wir haben dort das Gegenteil davon erwähnt. Es werden für seine Vormundschaft (7) zwei Bedingungen vorausgesetzt: Erstens das Nichtvorhandensein von Asaba durch Verwandtschaft; denn der Verwandte steht näher als der Freilasser und hat Vorrang vor ihm. Zweitens die Erlaubnis der zu Verheiratenden (8); denn sie ist eine freie Frau und er besitzt keine Vormundschaft der Zwangsheirat, da er der entfernteste der Asaba ist.

Anmerkungen

(13) Ausgeführt von Ibn Madscha in: Kapitel 'Keine Ehe ohne Vormund' aus dem Buch der Ehe, Sunan Ibn Madscha 1/606; al-Daraqutni in: Buch der Ehe, Sunan al-Daraqutni 3/228; und al-Bayhaqi in: Kapitel 'Keine Ehe ohne Vormund' aus dem Buch der Ehe, al-Sunan al-Kubra 7/110. (1) Im Original, A, M: "al-'itq" (die Freilassung). (2) In A, M: "al-nikah" (die Ehe). (3) In A, M: "asabatiha" (ihre Asaba). (4) Im Original, M: "asabatuhu" (seine Asaba). (5) In M eine Ergänzung: "Hanifa" (irrtümlich). (6) Im Original: "wa-yasiru" (und es wird). (7) In M: "wala'ihi" (seine Vormundschaft/Klientel). (8) In M: "al-zawja" (die Ehefrau).

Arabisch (Quelle)

النِّساءَ لا يُزَوِّجْنَ، واعْقِدُوا، فإنَّ النِّساءَ لا يَعْقِدْنَ (١٣). ولأنَّ المرأةَ لا تَمْلِكُ أن تُزَوِّجَ نَفْسَها، فغيرَها أَوْلَى.

١١١١ - مسألة؛ قال: (ويُزَوِّجُ مَوْلَاتَها مَنْ يُزَوِّجُ أَمَتَها)

يعنى عَتِيقَتَها. وهذه فيها رِوايتان؛ إحداها، أَنَّ لمَوْلاتِها التَّوْكيلَ فى تَزْويجِها رَجُلًا؛ لأنَّها عَصَبَتُها، وتَرِثُها بالتَّعْصِيبِ، فأشْبَهتِ المُعْتِقَ (١). والثانية، وَلِىُّ سَيِّدَتِها وَلِيُّها. وهى الأصَحُّ؛ لأنَّ هذه وِلايةٌ لنِكاحِ (٢) حُرَّةٍ، والمرأةُ ليست من أهلِ ذلك، فيكونُ إلى عَصَباتِها (٣)؛ لأنَّهم الذين يَعْقِلُون عنها، ويَرِثُونها بالتَّعْصيبِ عند عَدَمِ سَيِّدَتِها، فكانوا أولياءَها، كما لو تَعَذَّرَ على المُعْتِقِ تَزْويجُ مُعْتَقَتِه لمَوْتٍ أو جُنُونٍ. وقد ذكرْنا أنَّه إذا انْقَرَضَ العَصبةُ من النَّسَبِ، وَلِىَ المَوْلَى المُعْتِقُ ثم عَصَباتُه (٤) من بعدِه، الأقْرَبُ فالأقربُ، كذا ههُنا، إلَّا أَنَّ ظاهرَ كلامِ الْخِرَقِىَّ ههُنا تَقْدِيمُ أبى (٥) المُعْتِقةِ على ابْنِها؛ لأنَّه الذى يُزَوِّجُها. وذكَرنا ثَمَّ خِلافَ هذا. ويُعْتَبرُ (٦) فى ولايتِه (٧) شَرْطان؛ أحدهما، عَدَمُ العَصبةِ من النَّسبِ؛ لأنَّ الْمُناسِبَ أقْرَبُ من المُعْتِقِ، وأَوْلى منه. والثانى، إذْنُ المُزَوَّجَةِ (٨)؛ لأنَّها حُرّةٌ، وليست له وِلايةُ إجْبارٍ، فإنَّه أبْعَدُ العَصَباتِ،

Anmerkungen

(١٣) أخرجه ابن ماجه، فى: باب لا نكاح إلا بولى، من كتاب النكاح. سنن ابن ماجه ١/ ٦٠٦. والدارقطنى، فى: كتاب النكاح. سنن الدارقطنى ٣/ ٢٢٨. والبيهقى، فى: باب لا نكاح إلا بولى، من كتاب النكاح. السنن الكبرى ٧/ ١١٠.(١) فى الأصل، أ، م: "العتق".(٢) فى أ، م: "النكاح".(٣) فى أ، م: "عصبتها".(٤) فى الأصل، م: "عصابته".(٥) فى م زيادة: "حنيفة" خطأ.(٦) فى الأصل: "ويصير".(٧) فى م: "ولائه".(٨) فى م: "الزوجة".

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