Sie bedarf nicht der Erlaubnis ihrer Klientin (mawlatuha); denn jene besitzt weder Vormundschaft noch Eigentumsgewalt, sie ähnelt daher einem nahen Verwandten eines Kindes, wenn dieser den entfernten (Vormund) verheiratet (9).
Abschnitt: Wenn die Sklavin einen Klienten (mawla) hat, so ist er ihr Vormund. Hat sie zwei Klienten, so liegt die Vormundschaft bei beiden, und keiner von ihnen darf die Vormundschaft eigenständig ohne die Zustimmung seines Partners ausüben; denn er besitzt nur die Hälfte von ihr. Sollten sie uneinig sein, so hat der Herrscher (Sultan) nicht das Recht, für sie zu handeln; denn ihre Verheiratung ist eine Verfügung über Vermögen, anders als bei einer freien Frau, deren Heirat ein Recht für sie selbst ist und deren Nutzen ihr zugutekommt. Die Heirat einer Sklavin hingegen ist ein Recht ihres Herrn, und deren Nutzen (10) kommt ihm zugute, daher [ist der Sultan] (11) nicht als Stellvertreter für ihn tätig. Sollten sie (die beiden Klienten) sie freilassen (12) und sie (die Frau) Verwandte (Asaba) hat, so steht dieser vor den beiden (als Vormund) im Rang. Wenn sie keine Verwandten hat, sind sie ihre beiden Vormunde, und keiner von ihnen darf die Heirat alleine vollziehen, da sich seine Vormundschaft nur auf ihre Hälfte bezieht. Sollten sie uneinig sein (13), tritt der Richter an die Stelle desjenigen unter ihnen, der sich weigert; denn sie (14) ist nun frei geworden, und ihre Heirat ist zu ihrem Recht geworden. Sollte der Freilasser oder die Freilasserin nur eine Person sein, diese aber zwei Asaba (15) auf der gleichen Stufe hat, wie etwa zwei Söhne oder zwei Brüder, so ist es einem von ihnen gestattet, die Verheiratung eigenständig vorzunehmen, so wie er die Verheiratung ihrer Herrin vollziehen darf.
1112 - Fragestellung: Er sagte: "Und wer eine Frau heiraten will, für die er der Vormund ist, der überträgt ihre Angelegenheit einem Mann, der sie mit ihrer Erlaubnis (1) an ihn verheiratet."
Die Gesamtaussage hierzu ist, dass der Vormund einer Frau, dessen Heirat mit ihr zulässig ist – etwa der Cousin, der Klient, der Richter oder
(9) In der Randnotiz von A: "Scheich Muhyi al-Din erwähnte in al-Bulgha, dass die korrekte Ansicht bei der freigelassenen Frau ist, dass sie ebenfalls um Erlaubnis gefragt wird, im Gegensatz zu dem, was der Scheich hier wiedergibt. Ich meine damit die Erlaubnis des Freilassers (al-mu'tiq) – mit einem Kasra unter dem Qaf." Möglicherweise ist die korrekte Lesart "mit einem Kasra unter dem Ta". (10) Das 'Waw' fehlt im Original und in A. (11) In M: "Dem Sultan steht die Vormundschaft zu". (12) In M: "a'taqaha" (er ließ sie frei). (13) In M eine Ergänzung: "vor dem Richter". (14) In B, M: "li-annahu" (weil beide/da sie beide). (15) In A, B, M: "Asabat" (Asaba). (1) Fehlt in M.
ولا يَفْتَقِرُ إلى إذْنِ مَوْلاتِها؛ لأنَّها لا وِلايةَ لها ولا مِلْك، فأشْبَهتْ قَرِيبَ الطِّفْلِ إذا زَوَّجَ البَعِيدَ (٩).
فصل: وإذا كان للأمَةِ مَوْلًى، فهو وَلِيُّها، وإن كان لها مَوْليانِ، فالوِلايةُ لهما، وليس لواحدٍ منهما الاسْتِقْلالُ بالوِلايةِ بغيرِ إذْنِ صاحِبِه؛ لأنَّه لا يَمْلِكُ إلَّا نِصْفُها. وإن اشْتَجَرَا لم يكُنْ للسلطانِ أن يَنُوبَ عنهما؛ لأنْ تَزْوِيجَها تَصَرُّفٌ فى المالِ، بخلافِ الحُرَّةِ، فإنَّ نِكاحَها حَقٌّ لها، ونَفْعَهُ عائِدٌ إليها، ونكاحُ الأمَةِ حقٌّ لسَيِّدِها، ونَفْعُه (١٠) عائدٌ إليه، فلم [يَنُبِ السُّلْطانُ] (١١) عنه فيه. فإن أعْتَقاهَا (١٢) ولها عَصَبةٌ مُناسِبٌ، فهو أوْلَى منهما، وإن لم يكُنْ لها عَصَبةٌ، فهما وَلِيَّاها، ولا يَسْتَقِلُّ أحدُهُما بالتَّزْويج؛ لأنَّ وِلايَتَه على نِصْفِها. فإن اشْتَجَرا (١٣) أقام الحاكمُ مُقامَ المُمْتَنعِ منهما؛ لأنَّها (١٤) صارت حُرَّةً، وصار نِكاحُها حَقًّا لها. وإن كان المُعْتِقُ أو المُعْتِقةُ واحدًا، وله عَصَبتَان (١٥) فى دَرَجةٍ واحدةٍ، كالابْنيْنِ أو الأخَوَينِ، فلأحَدِهِما الاسْتِقْلالُ بتَزْوِيجِها، كما يَمْلِكُ تزوِيجَ سَيِّدَتِها.
١١١٢ - مسألة؛ قال: (ومَنْ أَرَادَ أَنْ يَتَزَوّجَ امْرَأَةٌ هُوَ وَلِيُّها، جَعَلَ أمْرَهَا إلَى رَجُلٍ يُزَوِّجُهَا مِنْهُ بِإذْنِهَا (١))
وجملتُه أَنَّ وَلِىَّ المرأةِ التى يَحِلُّ له نِكاحُها، وهو ابنُ العَمِّ، أو المَوْلَى أو الحاكمُ، أو
(٩) فى حاشية أ: "وذكر الشيخ محيى الدين، فى البلغة، أن الصحيح فى المعتقة أنها تستأذن أيضًا، خلافا لما نقله الشيخ هنا. أعنى فى إذن المعتق بكسر القاف". ولعل الصواب "بكسر التاء".(١٠) سقطت الواو من: الأصل، أ.(١١) فى م: "يثبت للسلطان ولاية".(١٢) فى م: "أعتقها".(١٣) فى م زيادة: "أمام الحاكم".(١٤) فى ب، م: "لأنهما".(١٥) فى أ، ب، م: "عصبات".(١) سقط من: م.