durch dieses bloße Wort. Die zweite Überlieferung (13) besagt: Es ist ihm nicht gestattet, die beiden Seiten des Vertrages selbst zu vollziehen, vielmehr soll er einen Mann bevollmächtigen, der sie ihm mit ihrer Erlaubnis verheiratet. Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, sagte in der Überlieferung von Ibn Mansur: Er verheiratet sich nicht selbst, bis er einen Mann damit beauftragt, gestützt auf den Hadith von al-Mughira ibn Shu'ba, welcher das ist, was Abu Dawud (14) mit seinem Isnad von Abd al-Malik ibn 'Umayr überlieferte: Dass al-Mughira ibn Shu'ba einem Mann befahl, ihn mit einer Frau zu verheiraten, für die al-Mughira mehr Anspruch hatte als er selbst. Und weil es sich um einen Vertrag handelt, über den er durch Erlaubnis (15) verfügt, darf er nicht beide Seiten vollziehen, wie beim Verkauf. Hiermit unterscheidet sich dieser Fall von dem, wenn er seine Sklavin mit seinem kleinen Sklaven verheiratet. Gemäß dieser Überlieferung (16) ist es zulässig, wenn er jemanden bevollmächtigt, der [den Ehevertrag] für ihn annimmt, [während er selbst] das Angebot (Ijab) übernimmt. Al-Shafi'i sagte bezüglich des Cousins und des Vormunds (Mawla): Er verheiratet sie nur, wenn er der Herrscher ist, und es ist ihm nicht gestattet, [beide Seiten des Vertrages] selbst zu vollziehen, noch jemanden zu bevollmächtigen, der ihn verheiratet; denn sein Bevollmächtigter steht auf seiner Stufe, und dies ist ein Vertrag, über den er durch Erlaubnis verfügt, also vollzieht er nicht beide Seiten, wie beim Verkauf. Es ist auch nicht zulässig, dass ihn jemand verheiratet, der weiter entfernt ist als er von ihren Vormündern (19); denn sie haben keine Vormundschaftsmacht, solange er vorhanden ist. Unsere Argumentation stützt sich auf das, was wir von der Praxis der Gefährten erwähnten, und es ist kein Widerspruch dazu bekannt geworden. Zudem ist es zulässig, dass sein Bevollmächtigter den Vertrag für ihn über sie vollzieht, wenn sie ihm erlaubt ist, so wie es beim Imam (20) der Fall ist, wenn er seine Mündel (21) heiraten möchte. Und weil dies eine Frau ist, die einen anwesenden Vormund hat, der sie nicht an der Heirat hindert, darf der Herrscher nicht als ihr Vormund fungieren, so wie wenn er beabsichtigen würde, sie jemand anderem zuzuführen.
(12) Im Original: "limujarradi" (durch bloßes). (13) In A eine Ergänzung: "annahu" (dass er). (14) Wir haben ihn bei Abu Dawud nicht gefunden, er wurde stattdessen von al-Bukhari überliefert im: Kapitel "Wenn der Vormund selbst der Werbende ist..." aus dem Buch der Eheschließung. Sahih al-Bukhari 7/21. Al-Albani erwähnte in Irwa' al-Ghalil 6/256, 257, dass er sich nicht in den Sunan von Abu Dawud befindet. (15) Im Original: "bi-idhn" (mit Erlaubnis). (16) Im Original eine Ergänzung: "annahu" (dass er). (17) In M: "al-'aqd wa-tawalla" (den Vertrag... und er übernahm). (18) In M: "tarafayhi kal-bay'" (beide Seiten, wie beim Verkauf). (19) In M: "al-awliya'" (die Vormünder). (20) Im Original: "wal-imam" (und der Imam). (21) In M: "yuzawwiju" (er verheiratet).