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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 376Abschnitt

Übersetzung · DE

jemand anderen zu verheiraten. Das Verständnis (Mafhum) seiner Aussage, Friede sei auf ihm: „Der Sultan ist der Vormund dessen, der keinen Vormund hat“ (22), besagt, dass er über diese Frau keine Vormundschaftsmacht besitzt.

Abschnitt: Wenn sie ihm die Erlaubnis zur Verheiratung erteilt, ohne den Ehemann zu bestimmen, ist es ihm nicht gestattet, sie sich selbst zu verheiraten; denn die Unbeschränktheit der Erlaubnis impliziert die Verheiratung an jemanden anderen. Es ist jedoch zulässig, sie seinem Sohn zu verheiraten, da dieser eine andere Person ist. Verheiratet er sie mit seinem erwachsenen Sohn, so nimmt dieser für sich selbst an. Verheiratet er sie mit seinem minderjährigen Sohn, so gibt es dazu die zwei Überlieferungen hinsichtlich des Vollzugs beider Seiten des Vertrages. Wenn wir sagen: Er vollzieht sie nicht, und er bevollmächtigt einen Mann, sie seinem Sohn zu verheiraten, während er selbst den Ehevertrag für ihn annimmt, so bedarf dies ihrer Erlaubnis für den Bevollmächtigten, gemäß dem, was wir zuvor (23) dargelegt haben, dass der Bevollmächtigte sie nicht verheiratet (24), außer mit ihrer Erlaubnis. Wenn er jedoch einen Mann bevollmächtigt, der die Heirat für seinen Sohn annimmt, während er selbst die Heirat anbietet (25), so bedarf es nicht ihrer Erlaubnis, da sie ihm bereits die Erlaubnis erteilt hat.

Abschnitt: Wenn er seine Sklavin mit seinem minderjährigen Sklaven verheiratet, ist es ihm (26) gestattet, beide Seiten des Vertrages selbst zu vollziehen; denn er ist Eigentümer (27) dessen kraft des Eigentumsrechts, nicht kraft einer Erlaubnis, nach der Meinung aller Gelehrten. Wenn er Eigentümer einer der beiden Seiten des Vertrages ist, und ihn der Eigentümer der anderen Seite dazu bevollmächtigt, oder ihn der Vormund bei der Angebotserklärung und der Ehemann bei der Annahmeerklärung bevollmächtigt, so werden hierzu zwei Ansichten abgeleitet, basierend auf den zwei Überlieferungen; denn er besitzt dies kraft der Erlaubnis. Wenn (28) er seine erwachsene Tochter mit seinem minderjährigen Sklaven (29) verheiratet, so ist dies nicht zulässig, außer mit ihrem Einverständnis; denn er ist ihr nicht ebenbürtig, daher werden hierzu ebenfalls zwei Ansichten abgeleitet. Verheiratet er sie jedoch mit seiner minderjährigen Tochter, so ist dies nicht zulässig; denn es ist ihm nicht gestattet,

Anmerkungen

(22) Seine Takhrij (Quellennachweis) wurde bereits unter 5/88 und auf Seite 345 angeführt. (23) Im Original und in B: „fi“ (in). (24) In B: „yuzawwiju“ (er verheiratet). (25) Aus M ausgefallen. (26) Aus dem Original ausgefallen. (27) Im Original: „milk“ (Besitz/Eigentum). (28) Das „Waw“ ist in M ausgefallen. (29) In M: „al-kabir“ (der Erwachsene). (30) In M eine Ergänzung: „yakadu“ (er beinahe).

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