Unser Argument ist, dass dies ein Anspruch durch Asaba (agnatische Erbschaft) ist; er ist daher für den ferneren Verwandten bei Anwesenheit des näheren nicht feststellbar, wie bei der Erbschaft. Hierdurch unterscheidet sich der nahe Verwandte vom fernen. Der zweite Rechtszustand ist, dass dieser Vertrag [als ungültig eingestuft wird] und nicht von einer nachträglichen Genehmigung abhängt, noch durch eine solche gültig wird. Dasselbe gilt, wenn ein Fremder die Ehe schließt oder eine Frau verheiratet wird, deren Zustimmung erforderlich ist, ohne ihre Erlaubnis, oder ein Sklave ohne die Erlaubnis seines Herrn heiratet. Die Ehe ist in all diesen Fällen nach der zutreffenderen der beiden Überlieferungen nichtig. Ahmad hat dies an verschiedenen Stellen explizit dargelegt. Dies ist auch die Ansicht von al-Schafi'i, Abu 'Ubaid und Abu Thawr. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, der zufolge der Vertrag von der Genehmigung abhängt; wenn er ihn genehmigt, wird er gültig, und wenn er ihn nicht genehmigt, ist er ungültig. Ahmad sagte bezüglich eines Minderjährigen, den sein Onkel verheiratet hat: Wenn er zu irgendeinem Zeitpunkt damit zufrieden ist, wird es gültig, und wenn er nicht zufrieden ist, wird er es auflösen. Und wenn eine Waise verheiratet wird, hat sie das Wahlrecht, wenn sie die Reife erreicht. Er sagte ferner: Wenn ein Sklave ohne die Erlaubnis seines Herrn verheiratet wird und der Herr davon erfährt, so liegt es, falls er die Scheidung aussprechen möchte, in der Hand des Herrn; wenn er jedoch die Heirat genehmigt, liegt die Scheidung in der Hand des Sklaven. Dies ist die Ansicht der Leute der Vernunft (As-hab al-Ra'y) in jedem Rechtsfall, bei dem die Erlaubnis erforderlich ist. Dies wurde bezüglich der Eheschließung ohne Vormund von 'Ali bin Abi Talib, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überliefert, sowie von Ibn Sirin, al-Qasim bin Muhammad, al-Hasan bin Salih, Ishaq, Abu Yusuf und Muhammad; dies basiert auf dem Bericht, dass eine junge Jungfrau zum Propheten - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - kam und ihm berichtete, dass ihr Vater sie gegen ihren Willen verheiratet habe, woraufhin der Prophet - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - ihr die Wahl ließ. Überliefert von Abu Dawud und Ibn Madscha. Es wurde auch überliefert, dass ein junges Mädchen zum Gesandten Allahs - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - kam und sagte: "Mein Vater hat mich mit seinem Neffen verheiratet, um durch mich seinen niedrigen Stand aufzuwerten." Er gab daraufhin die Entscheidung in ihre Hand. Sie sagte: "Ich habe das genehmigt, was mein Vater getan hat, aber ich wollte, dass [ich weiß, ob die Frauen in dieser Angelegenheit etwas zu bestimmen haben]." Überliefert von Ibn Madscha und al-Nasa'i. In der Überlieferung von Ibn Madscha heißt es: "Ich wollte, dass die Frauen wissen, dass sie nicht..."
(3) In A, B und M: "baysun fasid" (ungültiger Verkauf). (4) In B mit der Ergänzung: "bihi" (damit). (5) Herausgegeben von Abu Dawud in: Kapitel über die Jungfrau, die ihr Vater verheiratet, ohne sie zu befragen, aus dem Buch der Ehe. Sunan Abi Dawud 1/483. Und Ibn Madscha in: Kapitel über denjenigen, der seine Tochter gegen ihren Willen verheiratet, aus dem Buch der Ehe. Sunan Ibn Madscha 1/602. (6) Im Original: "laha" (für sie). (7) In al-Mudschtaba: "an a'lama al-lisa'i min al-amri shay'" (dass ich wüsste, ob die Frauen in der Angelegenheit etwas zu bestimmen haben). (8) Herausgegeben von al-Nasa'i in: Kapitel über die Jungfrau, die ihr Vater gegen ihren Willen verheiratet, aus dem Buch der Ehe. Al-Mudschtaba 6/71. Und Ibn Madscha =
وَلنا، أن هذا مُسْتَحِقٌّ بالتَّعْصِيبِ، فلم يَثبُتْ للأبْعَدِ مع وُجُودِ الأقرَبِ، كالمِيراثِ، وبهذا فارَقَ القَرِيبُ البعيدَ. الحُكْم الثانى، أَنَّ هذا العَقْدَ [يَقَعُ فاسِدًا] (٣)، لا يَقِفُ على الإجَازةِ، ولا يَصِيرُ بالإجازةِ صحيحًا، وكذلك الحكمُ إذا زُوِّج الأجنبىُّ أو زُوِّجَتِ المرأةُ المُعْتَبرُ إذْنُها بغر إذْنِها، أو تَزَوّجَ العبدُ بغير إذنِ سَيِّدِه، فالنِّكاحُ فى هذا كلَّه باطلٌ، فى أصَحِّ الرِّوايتَيْنِ. نصَّ عليه أحمدُ فى مواضِعَ. وهو قولُ الشافعىِّ، وأبى عُبَيدٍ، وأبى ثَوْرٍ. وعن أحمدَ روايةٌ أُخْرَى، أنَّه يَقِفُ على الإجازةِ؛ فإن أجازَه جازَ، وإن لم يُجِزْه فَسَدَ. قال أحمدُ، فى صغيرٍ زَوَّجه عَمُّه: فإن رَضِىَ به فى وقتٍ من الأوقاتِ، جازَ، وإن لم يَرْضَ (٤)، فَسَخَ. وإذا زُوِّجَتِ اليتِيمةُ، فلها الخيارُ اذا بَلَغتْ. وقال: إذا زُوِّجَ العبدُ بغيرِ إذْنِ سَيِّدِه، ثم عَلِمَ السِّيِّدُ، فإن شاء أن يُطَلِّقَ عليه فالطَّلاقُ بِيَدِ السَّيِّدِ، فإن أذِنَ فى التَّزْويج فالطلاقُ بيَدِ العبدِ. وهذا قولُ أصْحابِ الرَّأْىِ، فى كلِّ مسألهٍ يُعْتَبرُ فيها الإذْنُ. ورُوِىَ ذلك فى النِّكاحِ بغير وَلِىٍّ عن علىِّ بن أبى طالبٍ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، وعن ابنِ سِيرِينَ، والقاسمِ بن محمد، والحسنِ بن صالحٍ، وإسحاقَ، وأبى يوسفَ، ومحمدٍ؛ لما رُوِىَ أَنَّ جاريةً بِكْرًا أتَتِ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فذكَرَتْ له أَنَّ أباها زَوَّجها وهى كارِهة، فخَيَّرَها النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-. رواه أبو داودَ، وابنُ ماجَه (٥). ورُوِىَ أَنَّ فتاةً جاءت إلى رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقالت: إنَّ أبى زَوَّجَنِى. من ابنِ أخِيه، لِيَرْفَعَ بى خَسِيسَتَه. قال: فجَعَلَ الأمْرَ إليها (٦). فقالت: قد أجَزْتُ ما صَنَعَ أبى، ولكنِّى أرَدْتُ أن [أعْلَمَ أنَّ للنِّساءِ من الأمْرِ شيئًا] (٧). روَاه ابنُ ماجَه والنَّسائىُّ (٨). وفى رِوايةِ ابن ماجَه: أرَدْتُ أن يَعْلَمَ النساءُ أن ليس
(٣) فى أ، ب، م: "بيع فاسد".(٤) فى ب زيادة: "به".(٥) أخرجه أبو داود، فى: باب فى البكر يزوجها أبوها ولا يستأمرها، من كتاب النكاح. سنن أبى داود ١/ ٤٨٣. وابن ماجه، فى: باب من زوج ابنته وهى كارهة، من كتاب النكاح. سنن ابن ماجه ١/ ٣.(٦) فى الأصل: "لها".(٧) فى المجتبى: "أن أعلم أللنساء من الأمر شىء".(٨) أخرجه النسائى، فى: باب البكر يزوجها أبوها وهى كارهة، من كتاب النكاح. المجتبى ٦/ ٧١. وابن ماجه، =