da er vor der Vollendung des Vertrages und dessen Gültigkeit starb. Es gibt hierzu noch eine andere Auffassung: Wenn es sich um einen Fall handelt, bei dem der Richter die Genehmigung erteilen würde, wenn es ihm vorgelegt würde, dann erbt ihn der andere; da es ein Vertrag ist, dessen Genehmigung verpflichtend ist, ist er wie ein gültiger. Wenn es sich jedoch um einen Fall handelt, den er auflösen würde, so erbt er ihn nicht.
Abschnitt: Wann immer eine Frau ohne die Erlaubnis ihres Vormunds heiratet oder eine Sklavin ohne die Erlaubnis ihres Herrn, so haben unsere Gefährten dies unter die Fälle gezählt, in denen es zwei Überlieferungen gibt. Das Korrekte ist für mich, dass dies nicht dazu gehört, aufgrund der klaren Aussage des Propheten - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - bezüglich deren Ungültigkeit. Und weil die Genehmigung nur für einen Vertrag gilt, der von jemandem ausgeht, der dazu befugt ist und in einem zulässigen Rahmen stattfindet. [Was hingegen nicht von jemandem ausgeht, der dazu befugt ist, wie ein Vertrag, den ein Geistesgestörter oder ein Kind geschlossen hat, so hängt dies nicht von einer Genehmigung ab, und dies ist ein Vertrag, der nicht von jemandem stammt, der dazu befugt ist]; denn die Frau ist dafür nicht befugt, bewiesen dadurch, dass selbst wenn er (der Vormund) ihr dazu die Erlaubnis gäbe, dies von ihr aus nicht gültig wäre. Wenn es also schon mit begleitender Erlaubnis nicht gültig ist, dann erst recht nicht durch eine nachträgliche Genehmigung; dazu gibt es keine weiteren Ableitungen. Was die andere Auffassung betrifft: Wenn die Frau ohne Erlaubnis des Vormunds heiratet und dies dem Richter vorgelegt wird, so ist er nicht befugt, die Genehmigung zu erteilen. Die Angelegenheit obliegt dem Vormund, und wann immer er ihn ablehnt, ist er ungültig; denn wer die Rechtswirksamkeit von seiner Genehmigung abhängig macht, dessen Ablehnung macht ihn ungültig, so wie bei einer Frau, die ohne ihr Einverständnis verheiratet wurde. Es gibt dazu eine andere Ansicht, dass nämlich, wenn der Ehemann ebenbürtig ist, der Richter den Vormund anweist, die Genehmigung zu erteilen. Wenn er dies nicht tut, so erteilt der Richter die Genehmigung; denn sobald er die Genehmigung verweigert, gilt er als jemand, der die Heirat verhindert (Adl), woraufhin die Vormundschaft von ihm auf den Richter übergeht, wie bei der Einleitung des Vertrages. Und wann immer die körperliche Vollziehung (Isaba) vor der Genehmigung stattfindet und er danach genehmigt wird, ist der Brautgabe-Wert derselbe; entweder die vereinbarte, oder die Brautgabe der Gleichgleichen (Mahr al-Mithl), falls keine vereinbart wurde; denn die Genehmigung bezieht sich auf den Zustand des Vertragsschlusses, wodurch die Erlaubnis und das Eigentum ab dem Zeitpunkt des Vertrages feststehen, wie wir es beim Kauf erwähnten; deshalb war die Strafe (Hadd) nicht fällig. Wann immer die Sklavin ohne die Erlaubnis ihres Herrn heiratet, und sie dann vor der Genehmigung aus seinem Eigentum in den Besitz eines anderen übergeht, dem gegenüber sie erlaubt ist, wird die Ehe aufgelöst; denn eine gültige Erlaubnis ist auf eine schwebende Ehe eingetreten und hat diese annulliert, und weil sie
(15) Fehlt in B, M. (16) Im Original: "fa-inna" (denn). (17) Fehlt im Original. (18) Im Original: "zuwwitsat" (verheiratet wurde). (19) Das Konjunktions-Waw fehlt im Original.
لأنَّه مات قبلَ تَمامِ العَقْدِ وصِحَّتِه. وفيه وجة آخَرُ، إن كان ممَّا لو رُفِعَ إلى الحاكمِ أجازَه، وَرِثَه الآخَرُ؛ لأنَّه عَقْدٌ يَلْزَمُه إجازَتُه، فهو كالصَّحيحِ، وإن كان ممَّا يَفْسَخُه، لم يَرِثْه.
فصل: ومتى تَزَوَّجتِ المرأةُ بغير إذْنِ وَلِيِّها، أو الأمةُ بغيرِ إذنِ سَيِّدها، فقد ذكَره أصحابُنا من جُمْلةِ الصُّورِ التى فيها الرِّوايتانِ. والصحيحُ عندى أنَّه لا يَدْخُلُ فيها؛ لتَصْرِيحِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- فيه بالبُطْلانِ. ولأنَّ الإجازةَ إنَّما تكونُ لعَقْدٍ صَدَرَ من أهلِه فى مَحَلِّه. [فأمَّا ما لم يَصْدُرْ من الأهْلِ، كالذى عَقْدَهُ المجنونُ أو الطفلُ، فلا يَقِفُ على الإجازة، وهذا عَقْدٌ لم يَصْدُرْ مِن أهلِه] (١٥)؛ فإنَّ المرأةَ ليست أهْلًا له، بدليلِ أنَّه لو أذِنَ لها فيه، لم يَصِحَّ منها، وإذا لم يَصِحَّ مع الإذْنِ المُقارِنِ، فَلأن لا يَصِحَّ بالإجازةِ المُتأخِّرةِ أوْلَى، ولا تَفْرِيعَ على هذا. فأمَّا على القولِ الآخَرِ، فمتى تزوَّجتِ المرأةُ بغيرِ إذْنِ الوَلِىِّ، فرُفِعَ إلى الحاكمِ، لم يَمْلِكْ إجازَتَه، والأمرُ فيه إلى الوَلِىِّ، فمتى رَدَّه بَطَلَ؛ لأنَّ (١٦) مَنْ وَقَفَ الحُكْمُ على إجازَتِه، بَطَلَ برَدِّه، كالمرأةِ اذا زُوِّجَتْ بغيرِ إذْنِها. وفيه وجهٌ آخَرُ، أنَّه إذا كان الزَّوْجُ كُفْؤًا، اُمَرَ الحاكمُ الوَلِىَّ بإجازَتِه، فإن لم يَفْعَلْ أجازَه الحاكمُ؛ لأنَّه لمَّا امْتَنعَ من الإجازةِ صار عاضِلًا، فانتقلتِ الولايةُ عنه إلى الحاكمِ، كما (١٧) فى ابتِداءِ العقدِ، ومتى حَصَلتِ الإصابةُ قبلَ الإجازةِ ثم أُجِيزَ، فالمَهْرُ واحدٌ؛ إمَّا المُسَمَّى، وإمَّا مَهْرُ المِثْلِ إن لم يكُنْ مُسَمًّى؛ لأنَّ (١٦) الإجازةَ مُسْتَنِدةٌ إلى حالةِ العَقْدِ، فيَثْبُتُ الحِلُّ والمِلْكُ من حينِ العَقْدِ، كما ذكرنا فى البَيْعِ، ولذلك لم يَجِبِ الحدُّ. ومتى تزَوَّجتِ (١٨) الأَمَةُ بغير إذْنِ سَيِّدِها، ثم خَرَجَتْ من مِلْكِه قبلَ الإجازةِ إلى مَنْ تَحِلُّ له، انْفَسخَ النِّكاحُ؛ لأنَّه قد طَرَأت اسْتباحةٌ صَحِيحةٌ على مَوْقُوفةٍ فأبْطَلَتْها، ولأنَّها (١٩)
(١٥) سقط من: ب، م.(١٦) فى الأصل: "فإن".(١٧) سقط من الأصل.(١٨) فى الأصل: "زوجت".(١٩) سقطت واو العطف من: الأصل.