stärker ist und somit die schwächere beseitigt, so wie wenn das Recht des Eigentums durch Kauf (Milk Yamin) auf das Recht der Ehe (Milk Nikah) trifft. Wenn sie zu jemandem übergeht, für den sie nicht zulässig ist, wie eine Frau oder zwei (andere Personen), so verhält es sich ebenso; denn wenn der Vertrag von der Genehmigung einer bestimmten Person abhängt, darf er nicht durch die Genehmigung eines anderen genehmigt werden, wie wenn jemand die Sklavin eines anderen verkauft und der Eigentümer sie dann verkauft, und der zweite Käufer den Verkauf des Fremden genehmigt. Es gibt hierzu eine andere Ansicht: Dass es durch die Genehmigung des zweiten Eigentümers gültig ist; da dieser befugt ist, den Vertrag von Anfang an zu schließen, ist er auch befugt, ihn zu genehmigen, wie im ersten Fall. Es gibt keinen Unterschied, ob der Übergang durch Verkauf, Erbschaft, Schenkung oder auf andere Weise geschieht. Wenn jedoch der Herr sie freilässt, besteht die Möglichkeit, dass die Ehe gültig wird; denn sie war nur aufgrund des Rechts des Herrn schwebend, und wenn er sie freilässt, entfällt sein Recht, und der Vertrag wird gültig. Es besteht auch die Möglichkeit, dass sie nicht gültig wird; denn die Aufhebung des Rechts des Herrn ist keine Genehmigung, und obwohl das Recht des Herrn aus dem Eigentum erloschen ist, ist es nicht aus der Vormundschaft zur Verheiratung erloschen, da er ihr aufgrund der Wala'-Bindung weiterhin als Vormund vorsteht.
Abschnitt: Wenn eine Frau, deren Erlaubnis berücksichtigt werden muss, ohne ihre Erlaubnis verheiratet wird, und wir sagen, dass dies von ihrer Genehmigung abhängt, so erfolgt ihre Genehmigung durch das Wort oder durch das, was auf Zustimmung hindeutet, wie die Ermöglichung des Beischlafs oder die Forderung nach der Brautgabe und dem Unterhalt. Es gibt hierbei keinen Unterschied zwischen einer Jungfrau und einer bereits verheiratet gewesenen Frau (Thayyib); denn die Beweise für die Zustimmung treten an die Stelle des ausdrücklichen Wortes. Deshalb sagte der Prophet - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - zu Barira: „Wenn dein Ehemann den Beischlaf mit dir vollzieht, dann hast du keine Wahl mehr.“ Er machte ihre Ermöglichung zum Beweis für das Fallenlassen ihres Rechts und die Forderung nach Brautgabe und Unterhalt, und die Ermöglichung des Beischlafs ist ein Beweis für die Zustimmung; da dies zu den Besonderheiten eines gültigen Vertrages gehört, ist sein Vorliegen seitens der Frau ein Beweis für ihre Zustimmung dazu. Das dritte Urteil: Wenn ihr nächststehender Vormund sie an der Heirat hindert (Adl), geht die Vormundschaft auf den entfernteren über. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt. Von ihm gibt es eine weitere Überlieferung, dass sie auf den Sultan übergeht. Dies ist die Wahl von Abu Bakr. Dies wurde auch von Uthman ibn Affan - möge Allah mit ihm zufrieden sein - und Shuraih berichtet. Dies vertrat auch Asch-Schafi'i; aufgrund des Ausspruchs des Propheten - Friede und Segen Allahs seien auf ihm:
(20) Im Original und A: "wa-l-mutalaba" (und die Forderung). (21) Die Takhrij (Quellennachweis) wurde bereits auf 6/18 angegeben. Hinzu kommt: Abu Dawud hat es in: Kapitel "Bis wann hat sie die Wahl?", aus dem Buch der Scheidung (Kitab al-Talaq) überliefert. Sunan Abi Dawud 1/518. Und al-Daraqutni in: Kapitel "Die Brautgabe", aus dem Buch der Ehe (Kitab al-Nikah). Sunan al-Daraqutni 3/294. (22) Im Original: "bi-rida-ha" (durch ihre Zustimmung). (23) In M: "al-wali" (der Vormund).
أقوَى فأزالتِ الأضْعَفَ، كما لو طَرَأ مِلْكُ يَمينِه على مِلْكِ نِكاحِه. وإن خَرَجَتْ إلى مَنْ لا تَحِلُّ له، كالمرأةِ أو اثنينِ، فكذلك أيضًا؛ لأنَّ العقدَ إذا وَقَفَ على إجازةِ شَخْصٍ، لم يُجَزْ بإجازةِ غيرِه، كما لو باعَ أُمَةَ غيرِه ثم باعَها المالكُ، فأجاز المُشْتَرِى الثانى بَيْعَ الأجْنَبِى. وفيه وجهٌ آخَرُ، أنَّه يجوزُ بإجازةِ المالِكِ الثانى؛ لأنَّه يَمْلِكُ ابتدِاءَ العَقْدِ، فمَلَكَ إجازَتَه كالأَوَّلِ. ولا فَرْقَ بين أن يَخْرُجَ بِبَيْعٍ أو إرْثٍ أو هِبَةٍ أو غيرِه. فأمَّا إن أعتْقَهَا السَّيِّدُ، احْتَمَلَ أن يَجُوزَ النكاحُ؛ لأنَّه إنَّما وَقَفَ لحَقِّ المَوْلَى، فإذا أعْتَقَ سَقَطَ حَقُّه، فصَحَّ العقدُ، واحْتَمَلَ أن لا يجوزَ؛ لأنَّ إبْطالَ حَق المَولَى ليس بإجازةٍ، ولأنَّ حَقَّ المَوْلَى إن بَطَلَ من المِلْكِ، فلم يَبْطُلْ من وِلايةِ التَّزْويج، فإنَّه يَلِيها بالوَلاءِ.
فصل: إذا زُوِّجَتِ التى يُعْتَبرُ إذْنُها بغير إذْنِها، وقُلْنا: يَقِفُ على إجازَتِها. فإجازَتُها بالنُّطقِ، أو ما يَدُلُّ على الرِّضَى من التَّمْكِينِ من الوَطْءِ، أو المُطالَبة (٢٠) بالمَهْرِ والنَّفَقةِ. ولا فَرْقَ فى ذلك بين البِكْرِ والثَّيِّبِ؛ لأنَّ أدِلّةَ الرِّضَى تَقُومُ مَقامَ النُّطقِ به، ولذلك قال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لِبَرِيرَةَ: "إن وَطِئَكِ زَوْجُكِ، فَلَا خِيارَ لَكِ" (٢١). جعَل تَمْكِينَها دَلِيلًا على إسْقاطِ حَقِّها والمطالبةِ بالمَهْرِ والنَّفَقةِ، والتَّمْكِينُ من الوَطْءِ دليلٌ على الرِّضَى؛ لأنَّ ذلك من خَصائصِ العَقْدِ الصَّحيحِ، فوُجُودُه من المَرْأةِ دَلِيلُ رِضَاها (٢٢) به. الحكم الثالث، إذا عَضَلَها وَلِيُّها (٢٣) الأقرَبُ، انتقلتِ الوِلايةُ إلى الأبعَدِ. نصَّ عليه أحمدُ. وعنه روايةٌ أُخْرَى، تَنْتَقِلُ إلى السُّلْطانِ. وهو اختيارُ أبى بكرٍ. وذُكِرَ ذلك عن عثمانَ بن عَفَّان، رَضِىَ اللَّهُ عنه، وشُرَيحٍ. وبه قال الشافعىُّ؛ لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-:
(٢٠) فى الأصل، أ: "والمطالبة".(٢١) تقدم تخريجه فى: ٦/ ١٨. ويضاف إليه: وأخرجه أبو داود، فى: باب حتى متى يكون لها الخيار، من كتاب الطلاق. سنن أبى داود ١/ ٥١٨. والدارقطنى، فى: باب المهر، من كتاب النكاح. سنن الدارقطنى ٣/ ٢٩٤.(٢٢) فى الأصل: "برضاها".(٢٣) فى م: "الولى".