„Wenn sie sich uneinig sind, so ist der Sultan der Vormund dessen, der keinen Vormund hat.“ (24) Und weil dies ein Recht ist, das ihm obliegt und dessen Erfüllung er verweigert hat, tritt der Herrscher an seine Stelle, wie wenn jemand eine Schuld hat und sich weigert, diese zu tilgen. Unser Argument ist, dass die Verheiratung durch den Nächststehenden unmöglich geworden ist, also ist der Entferntere dazu befugt, wie wenn er geistesgestört wäre. Und weil er durch das Hindern (Adl) sündig wird, wodurch die Vormundschaft von ihm übergeht, wie wenn er Wein trinken würde. Wenn alle Vormünder sie hindern, verheiratet sie der Herrscher. Die Überlieferung ist ein Beweis für uns aufgrund seiner Worte: „Der Sultan ist der Vormund dessen, der keinen Vormund hat.“ Sie aber hat einen Vormund. Es ist möglich, dies auf den Fall zu beziehen, wenn alle hindern; denn sein Wort: „Wenn sie sich uneinig sind“, ist ein Pluralpronomen, das alle umfasst. Die Vormundschaft unterscheidet sich von der Schuld in dreierlei Hinsicht: Erstens ist sie ein Recht für den Vormund, während die Schuld eine Verpflichtung gegenüber anderen ist. Zweitens geht die Schuld nicht von ihm über, während die Vormundschaft bei einem Hindernis übergeht, etwa durch Geistesgestörtheit des Vormunds [oder dessen Sündhaftigkeit oder Tod] (27). Drittens wird bei der Schuld nicht die Rechtschaffenheit (Adala) für deren Fortbestand vorausgesetzt, bei der Vormundschaft hingegen schon, und diese Rechtschaffenheit ist durch das, was wir erwähnt haben, entfallen. Falls eingewandt wird: „Wenn seine Vormundschaft entfiele, wäre die Verheiratung durch ihn nicht gültig, wenn er dem doch zustimmt.“ So sagen wir: Seine Sündhaftigkeit besteht in seiner Weigerung. Wenn er dann zustimmt, hat er von der Sünde abgelassen und zum Recht zurückgefunden, womit seine Sündhaftigkeit entfallen ist, weshalb die Verheiratung durch ihn gültig ist. Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Die Bedeutung des Adl (Hinderns) ist das Verwehren der Verheiratung der Frau mit einem ihr ebenbürtigen Mann (Kuf'), wenn sie dies verlangt und beide zueinander geneigt sind. Ma'qil ibn Yasar sagte: „Ich verheiratete eine Schwester von mir mit einem Mann, er ließ sie sich scheiden. Als ihre Wartezeit (Idda) abgelaufen war, kam er, um um sie anzuhalten. Ich sagte zu ihm: Ich habe dich verheiratet, dir das Brautlager bereitet und dich geehrt, dann hast du sie geschieden, und nun kommst du, um um sie anzuhalten! Nein, bei Allah, sie wird niemals zu dir zurückkehren.“ Er war ein Mann, an dem es nichts auszusetzen gab, und die Frau wollte zu ihm zurückkehren. Da sandte Allah, der Erhabene, diesen Vers herab: {So hindert sie nicht} (30). Ich sagte: „Jetzt tue ich es, oh Gesandter Allahs.“ Er sagte: „Er verheiratete sie dann mit ihm.“ Überliefert von al-Bukhari (31).
(24) Die Takhrij wurde bereits auf 5/88 und Seite 345 angegeben. (25) In B: „fa-in“ (wenn). (26) Aus dem Original und A ausgefallen. (27) In A, B, M: „wa-fisqihi wa-mawtihi“ (und dessen Sündhaftigkeit und Tod). (28) Aus dem Original ausgefallen. (29) Aus M ausgefallen. (30) Sure al-Baqara 232.
"فَإنِ اشْتَجَرُوا، فَالسُّلطَانُ وَلِىُّ مَنْ لا وَلِىَّ له" (٢٤). ولأنَّ ذلك حَقٌّ عليه امْتَنَعَ من أدائِه، فقام الحاكمُ مقامَه، كما لو كان عليه دَينٌ فامْتَنعَ مِن قَضائِه. ولَنا، أنَّه تَعَذّرَ التَّزْويجُ من جهةِ الأقْرَبِ، فمَلَكَهُ الأبْعَدُ، كما لو جُنَّ. ولأنَّه يَفْسُقُ بالعَضْلِ، فتَنْتَقِلُ الوِلايةُ عنه، كما لو شَرِبَ الخَمْرَ. فإن عَضَلَ الأولياءُ كلُّهم زَوّجَ الحاكمُ. والحديثُ حُجّةٌ لنا؛ لقولِه: "السُّلْطانُ وَلِىُّ مَنْ لا وَلِىَّ له". وهذه لها وَلِىٌّ. ويُمْكِنُ حَمْلُه على ما إذا عَضَلَ الكُلُّ؛ لأنَّ (٢٥) قولَه: "فَإنِ اشْتَجَرُوا". ضَمِيرُ جَمْعٍ يتناوَلُ الكُلَّ. والوِلايةُ تُخالِفُ الدَّينَ من وجوهٍ ثلاثةٍ؛ أحدها، أنها حَقٌّ للوَلِىِّ، والدَّينُ حَقٌّ (٢٦) عليه. الثانى، أنَّ الدَّينَ لا يَنْتَقِلُ عنه، والولايةُ تنْتقلُ لعارِضٍ؛ من جُنُونِ الوَلِىِّ [أو فِسْقِه أو مَوْتِه] (٢٧). الثالث، أَنَّ الدَّينَ لا يُعْتَبرُ فى بَقائِه العَدالَةُ، والوِلايةُ يُعْتَبرُ لها ذلك، وقد زالتِ العدالةُ (٢٨) بما ذكَرْنا. فإن قيل: فلو زالت وِلايَتُه لَما صَحَّ منه التَّزويجُ إذا أجاب إليه. قُلْنا: فِسْقُه بامتِناعِه، فإذا أجابَ فقد نَزَعَ عن المَعْصِيةِ، وراجَعَ الحقَّ، فزال فِسْقُه، فلذلك صَحَّ تزْوِيجُه. واللَّهُ أعلمُ.
فصل: ومعنى العَضْلِ مَنْعُ المرأةِ من التَّزْوِيج بكُفْئِها إذا طَلَبَتْ ذلك، ورَغِبَ كلُّ واحدٍ منهما فى صاحِبِه. قال مَعْقِلُ بن يَسَارٍ: زَوجْتُ أُخْتًا لى من رَجُلٍ، فطَلَّقها، حَتَّى إذا (٢٩) انْقَضَتْ عِدَّتُها جَاءَ يَخْطُبُها، فقلتُ له: زَوَّجْتُكَ، وأفْرَشتُكَ، وأكْرَمْتُكَ، فطَلَّقْتَها، ثم جِئتَ تَخْطُبُها! لا واللَّهِ لا تَعُودُ إليك أبدًا. وكان رَجُلًا لا بَأْسَ به، وكانت المرأةُ تُريدُ أن ترْجِعَ إليه، فأنزَلَ اللَّهُ تعالى هذه الآية: {فَلَا تَعْضُلُوهُنَّ} (٣٠). فقلتُ: الآن أفْعَلُ يا رسولَ اللَّه. قال: فزَوَّجَها إيَّاهُ. رواه
(٢٤) تقدم تخريجه فى: ٥/ ٨٨، وصفحة ٣٤٥.(٢٥) فى ب: "فإن".(٢٦) سقط من: الأصل، أ.(٢٧) فى أ، ب، م: "وفسقه وموته".(٢٨) سقط من: الأصل.(٢٩) سقط من: م.(٣٠) سورة البقرة ٢٣٢.