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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 384

Übersetzung · DE

al-Bukhari (31). Und es ist gleich, ob sie die Verheiratung mit einer Mitgift fordert, die der einer ihresgleichen entspricht (Mahr al-Mithl), oder darunter. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, Abu Yusuf und Muhammad. Abu Hanifa sagte: Sie (die Vormünder) dürfen sie von der Verheiratung ohne eine Mitgift in Höhe der ihr Ebenbürtigen abhalten, denn darin liegt für sie eine Schande und es ist ein Schaden für ihre Frauen (33) aufgrund der Schmälerung der Mitgift ihrer Ebenbürtigen. Wir aber sagen: Die Mitgift ist ihr reines Recht und eine Entschädigung, die ihr allein zusteht, daher steht ihnen kein Einspruch dagegen zu, wie beim Preis ihres Sklaven oder der Miete (34) ihres Hauses. Und weil, wenn sie diese nach deren Festlegung erlassen würde, sie gänzlich entfiele; somit ist ein Teil davon erst recht zulässig. Und weil der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – zu einem Mann, den er verheiraten wollte (35), sagte: „Suche, selbst wenn es nur ein eiserner Ring wäre.“ (36) Und er sagte zu einer Frau, die mit zwei Sandalen verheiratet wurde: „Bist du mit zwei Sandalen von dir aus einverstanden?“ Sie sagte: „Ja.“ Da erlaubte es der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden (37). Ihre Aussage, dass darin eine Schande für sie liege, ist nicht zutreffend, denn 'Umar sagte: „Wenn es eine Ehre in der Welt oder Gottesfurcht bei Allah gäbe, wäre euer würdigster der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – gewesen.“ (39) Er meinte damit das Übermaß bei der Brautgabe. Wenn sie also einen bestimmten Ebenbürtigen begehrt und er sie mit einem anderen ihrer Ebenbürtigen verheiraten will und er sich weigert, sie mit demjenigen zu verheiraten, den sie wollte, so ist er ein ‚Adil (jemand, der sie hindert). Wenn sie jedoch eine Verheiratung mit einem Nicht-Ebenbürtigen verlangt, so darf er sie daran hindern, und er ist dadurch kein ‚Adil; denn wenn sie [mit einem Nicht-] (40) Ebenbürtigen verheiratet würde, hätte er das Recht, die Ehe aufzulösen; also ist es erst recht zulässig, sie von vornherein daran zu hindern (41).

Anmerkungen

(31) Die Takhrij wurde bereits auf Seite 346 angegeben. (32) In A: „lahu“ (ihm). (33) Im Original: „nisa'ihinna“ (ihrer Frauen). (34) Im Original, A, B: „wa-ujrat“ (und die Miete). (35) In B: „yatazawwaju“ (er heiratet). (36) Die Takhrij wurde bereits auf 8/137 angegeben. (37) Überliefert von al-Tirmidhi, im: Kapitel über das, was bezüglich der Mitgiften der Frauen kam, aus den Kapiteln über die Ehe. ‚Aridat al-Ahwadhi 5/33. Und al-Baihaqi, im: Kapitel: Die Ehe wird nicht wegen einer Schmälerung der Mitgift zurückgewiesen..., aus dem Buch der Ehe. al-Sunan al-Kubra 7/138. Und Imam Ahmad, im: al-Musnad 3/445. (38) Aus dem Original ausgefallen. (39) Überliefert von Abu Dawud, im: Kapitel über die Morgengabe (Sadaq), aus dem Buch der Ehe. Sunan Abi Dawud 1/485, 486. Und al-Tirmidhi, im: Kapitel über das, was bezüglich der Mitgiften der Frauen kam, aus den Kapiteln über die Ehe. ‚Aridat al-Ahwadhi 5/36. Und al-Nasa'i, im: Kapitel über die Mäßigung bei den Morgengaben, aus dem Buch der Ehe. al-Mujtaba 6/96. Und al-Darimi, im: Kapitel darüber, wie hoch die Mitgiften der Frauen des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – und seiner Töchter waren, aus dem Buch der Ehe. Sunan al-Darimi 2/141. Und al-Baihaqi, im: Kapitel über das, was an Mäßigung bei der Morgengabe empfohlen wird, aus dem Buch der Morgengabe. al-Sunan al-Kubra 7/534. Und Imam Ahmad, im: al-Musnad 1/41, 48. (40) In B: „bi-ghayr“ (ohne). (41) In B, M: „tamtani'u“ (sie hindert sich/wird gehindert).

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