1115 – Problem: Er sagte: (Wenn ihr Vormund an einem Ort abwesend ist, den der schriftliche Brief nicht erreicht, oder den er zwar erreicht, auf den er aber nicht antwortet, so verheiratet sie derjenige, der weiter entfernt ist als er von ihren 'Asaba [agnatischen Verwandten] (1). Sollte es keinen geben, so ist es der Sultan.)
Die Erörterung dieses Problems gliedert sich in zwei Abschnitte:
Der erste: Wenn der Nächste (Vormund) in einer Weise abwesend ist, die eine Unterbrechung bedeutet, so ist es dem weiter Entfernten ihrer 'Asaba erlaubt, sie zu verheiraten, ohne den Richter (Hakim) hinzuzuziehen. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte: Der Richter verheiratet sie; denn der Zugang zur Eheschließung durch den Nächsten ist unmöglich geworden, während sein Vormundschaftsrecht fortbesteht. Daher tritt der Richter an seine Stelle, so als ob er sie behindern würde (Adl). Außerdem ist der weiter entfernte Vormund durch das Vormundschaftsrecht des Nächsten blockiert (Mahjub), weshalb ihm die Heirat nicht gestattet ist, so als ob jener anwesend wäre. Der Beweis für das Fortbestehen seines Rechts ist, dass es gültig wäre, wenn er in seinem gegenwärtigen Zustand heiraten oder jemanden bevollmächtigen würde. Wir aber verweisen auf das Wort des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm: „Der Sultan ist der Vormund dessen, der keinen Vormund hat.“ (2) Diese Frau hier hat jedoch einen Vormund, daher kann der Sultan nicht [ihr Vormund] (3) sein. Zudem ist für den Nächsten die Durchführung der Heirat unmöglich geworden, weshalb sich die Vormundschaft auf denjenigen überträgt, der ihm von den 'Asaba nachfolgt, so als ob er verrückt geworden wäre oder gestorben wäre. Ferner handelt es sich um eine Situation, in der es erlaubt ist, dass jemand anderes als der Nächste die Heirat vollzieht, also steht dies dem weiter Entfernten zu, wie im ursprünglichen Fall. Und wenn der Nächste sie behindert (Adl), so ist es wie in unserem Problem.
Der zweite Abschnitt: Über die abwesende Abwesenheit (Ghaiba Munqati'a), bei der es dem weiter Entfernten erlaubt ist, die Heirat zu vollziehen. Nach der Auffassung von al-Khiraqi ist dies derjenige, (4) den ein Brief nicht erreicht, oder den er erreicht, auf den er aber nicht antwortet; denn (5) eine solche Person
(1) In A, B, M: „'asabatiha“ (ihre agnatischen Verwandten). (2) Die Takhrij wurde bereits auf 5/88 und Seite 345 angegeben. (3) In M: „waliyyuha“ (ihr Vormund). (4) Im Original und A: „ma“ (was). (5) Im Original gibt es die Ergänzung: „fi“ (in).
١١١٥ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا كَانَ وَلِيُّهَا غَائِبًا فِى مَوْضِعٍ لَا يَصِلُ إِلَيْهِ الْكِتابُ، أوْ يَصِلُ فَلَا يُجِيبُ عَنْهُ، زَوّجَها مَنْ هُوَ أبْعَدُ مِنْهُ مِنْ عَصَبَاتِهَا (١)، فَإنْ لَمْ يَكُنْ، فَالسُّلْطَانُ)
الكلامُ فى هذه المسألةِ فى فَصْلَيْنِ:
أوَّلهما: أن الأقْرَبَ إذا غاب غَيْبةً مُنْقَطِعةً، فلِلْأَبْعَدِ من عَصَبَتِها تَزْويجُها دُونَ الحاكمِ. وبهذا قال أبو حنيفةَ. وقال الشافعىُّ: يُزَوِّجُها الحاكمُ؛ لأنَّه تَعَذّرَ الوصولُ إلى النِّكاحِ من الأقْرَبِ، مع بَقَاءِ وِلايَتِه، فيقومُ الحاكمُ مقامَه، كما لو عَضَلَها، ولأنَّ الأبْعَدَ مَحْجُوبٌ بولايةِ الأقْرَبِ، فلا يجوزُ له التَّزْويجُ، كما لو كان حاضرًا، ودليلُ بَقاءِ وِلايتِه أنَّه لو زَوَّجَ من حيثُ هو، أو وَكّلَ، صَحَّ. ولَنا، قولُه عليه السلامُ: "السُّلْطانُ وَلِىُّ مَنْ لَا وَلِىَّ له" (٢). وهذه لها وَلِىٌّ، فلا يكونُ السلطانُ [وَلِيًّا لها] (٣)، ولأنَّ الأقْرَبَ تَعَذرَ حُصُولُ التَّزْويج منه، فتَثْبُتُ الولايةُ لمَنْ يَلِيه من العَصَباتِ، كما لو جُنَّ أو مات، ولأنَّها حالةٌ يجوزُ فيها التَّزْويجُ لغيرِ الأقْرَبِ، فكان ذلك للأبْعَدِ، كالأصْلِ، وإذا عَضَلَها الأقربُ، فهو كمَسْألِتنا.
والفصل الثانى: فى الغَيْبةِ المُنْقَطعةِ، التى يجوزُ للأبعَدِ التَّزويجُ فى مِثْلِها. ففى قول الْخِرَقىِّ: هى مَنْ (٤) لا يَصِلُ إليه الكتابُ، أو يَصِلُ فلا يُجِيبُ عنه؛ لأنَّ (٥) مثلَ هذا
(١) فى أ، ب، م: "عصبتها".(٢) تقدم تخريجه فى: ٥/ ٨٨، وصفحة ٣٤٥.(٣) فى م: "وليها".(٤) فى الأصل، أ: "ما".(٥) فى الأصل زيادة: "فى".