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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 381011 - Abhandlung; Er sagte: (Und was ein Achtel und ein Sechstel, oder ein Achtel und zwei Sechstel, oder ein Achtel und zwei Drittel enthält, dessen Basis ist vierundzwanzig, und es erhöht sich auf siebenundzwanzig, und es erhöht sich nicht auf mehr als das)

Übersetzung · DE

oder einem Vater, oder zwei Schwestern mütterlicherseits und eine 'Asaba. Eine Frau und zwei Brüder mütterlicherseits und sieben Geschwister väterlicherseits. Beim 'Awl: Ein Ehemann, zwei Töchter und eine Mutter, es erhöht sich auf dreizehn. Eine Frau und drei verschiedene Schwestern. Ein Ehemann, zwei Elternteile und zwei Töchter. Es erhöht sich auf fünfzehn. Eine Frau und zwei Schwestern väterlicherseits und zwei Schwestern mütterlicherseits. Eine Frau, eine Mutter und sechs verschiedene Schwestern. Es erhöht sich auf siebzehn. Drei Ehefrauen, zwei Großmütter, vier Schwestern mütterlicherseits und acht Schwestern väterlicherseits. Es erhöht sich auf siebzehn, und für jede von ihnen ergibt sich ein Anteil. Dies wird als „Mutter der Witwen“ bezeichnet und damit wird gerätselt (Mu'ayah), indem man sagt: „Siebzehn Frauen aus verschiedenen Richtungen haben das Erbe eines Verstorbenen zu gleichen Teilen unter sich aufgeteilt, jede Frau erhält einen Anteil.“ Dies ist genau dieser Fall. Dieser Ursprung erhöht sich nicht über diesen Wert hinaus, und es ist nicht möglich, diesen Ursprung mit Pflichtteilen ohne 'Asaba oder 'Awl zu vervollständigen. Es ist nicht möglich, dass er sich anders als auf ungerade Zahlen erhöht, denn darin ist ein Pflichtteil enthalten, der sich von den anderen Pflichtteilen unterscheidet, nämlich der Viertelanteil; dieser ist drei und somit ungerade, während die übrigen Pflichtanteile gerade sind: das Sechstel ist zwei, das Drittel ist vier, die zwei Drittel sind acht und die Hälfte ist sechs. Wenn sie sich auf siebzehn erhöht, kann der Verstorbene nur ein Mann sein.

1011 - Rechtsfrage; er sagte: "Und was einen Achtel und einen Sechstel, oder einen Achtel und zwei Sechstel, oder einen Achtel und zwei Drittel enthält, deren Ursprung ist vierundzwanzig, und sie erhöht sich auf siebenundzwanzig, und sie erhöht sich nicht darüber hinaus."

Es ist deshalb so, weil man den Nenner des Achtels mit dem Nenner der zwei Drittel oder mit dem Teil des Nenners des Sechstels multipliziert, was vierundzwanzig ergibt. Wir sagten nicht: „und ein Drittel“, weil das Drittel nicht mit dem Achtel zusammenfallen kann; denn das Drittel kommt nur für die Mutter zusammen mit dem Kind vor, und das Drittel existiert nicht in einer Rechtsfrage, in der ein Kind vorkommt, da es entweder den Kindern der Mutter zusteht – und das Kind schließt sie aus – oder der Mutter unter der Bedingung, dass kein Kind vorhanden ist. Beispiele dafür: Eine Frau, zwei Elternteile und ein Sohn [oder zwei Söhne], oder Söhne und Töchter. Eine Frau, zwei Töchter, eine Mutter und eine 'Asaba. Drei Ehefrauen, vier Großmütter, sechzehn Töchter und eine Schwester. Eine Frau, eine Tochter des Sohnes und eine Großmutter.

Anmerkungen

(2) Mu'ayah (Rätselhaftes): Eine Art von Rätsel, durch das die Unfähigkeit einer Person (in der Rechtswissenschaft) offengelegt wird. (1) In A: "denn er". (2) In M: "der Mutter". (3) Im Original und in A ausgelassen.

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