1117 - Problem: Er sagte: "Der Ebenbürtige ist derjenige, der über Religion (1) und gesellschaftliche Stellung (Mansib) verfügt."
Mit Mansib ist das Ansehen (Hasab) gemeint, und das ist die Abstammung (Nasab). Über die Bedingungen der Ebenbürtigkeit gibt es unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad. Einer Überlieferung nach sind es zwei Bedingungen: die Religion und die gesellschaftliche Stellung, [und sonst keine] (2). Einer anderen Überlieferung zufolge sind es fünf: diese beiden sowie die Freiheit (vom Sklavenstand), das Handwerk und der Wohlstand. Der Qadi erwähnte im "al-Mujarrad", dass das Fehlen dieser drei (letzten) die Ehe laut einer einzigen Überlieferung nicht ungültig macht, und dass die zwei Überlieferungen sich nur auf die ersten beiden Bedingungen beziehen. Er sagte: Es liegt nahe, dass das, was (die Ehe) ungültig macht, ausschließlich das Fehlen der Ebenbürtigkeit in der Abstammung ist; denn dies ist ein dauerhafter Mangel, während alles andere nicht dauerhaft ist und sich sein Mangel nicht auf das Kind überträgt. Im "al-Jami'" erwähnte er die zwei Überlieferungen bezüglich aller Bedingungen. Abu al-Khattab erwähnte dies ebenfalls. Malik sagte: Die Ebenbürtigkeit bezieht sich nur auf die Religion. Ibn 'Abd al-Barr sagte: Dies ist das gesamte Rechtsverständnis von Malik und seinen Anhängern. Von al-Shafi'i gibt es eine Ansicht wie die von Malik, und eine andere Ansicht, dass es die fünf sind, die wir erwähnt haben, sowie die Unversehrtheit von den vier Mängeln, womit es sechs wären. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa, al-Thawri und al-Hasan ibn Hayy, außer hinsichtlich des Handwerks und der Unversehrtheit von den vier Mängeln (3). Muhammad ibn al-Hasan berücksichtigte die Religion nicht, es sei denn, er wäre jemand, der trinkt, sich daneben benimmt und über den sich Kinder lustig machen (4), dann wäre er nicht ebenbürtig; denn das Unterste der Soldaten ist oft dem Laster (Fisq) verfallen, und das wird nicht (5) als Mangel gezählt. Der Beweis für die Berücksichtigung der Religion ist das Wort Gottes des Erhabenen: "Ist denn der, der gläubig ist, wie der, der frevlerisch ist? Sie sind nicht gleich" (6). Und weil der Frevler (Fasiq) verachtet wird, seine Zeugenaussage und Überlieferung zurückgewiesen werden, man ihm weder das Leben noch das Vermögen anvertrauen kann, er der Führungsgewalt (Wilayat) enthoben ist (7), bei Gott dem Erhabenen und Seinen Geschöpfen als mangelhaft gilt und nur wenig Anteil am Glück (8) im Diesseits und Jenseits hat. Daher ist es nicht zulässig, dass er für eine keusche Frau ebenbürtig ist, noch ihr gleichgestellt ist, sondern er ist nur für seinesgleichen ebenbürtig. Was den Frevler unter den Soldaten betrifft, so ist er bei den Leuten der Religion und der Tugend mangelhaft.
(1) In M: "wa-l-din" (und die Religion). (2) Weggelassen in: M. (3) Weggelassen in: der Vorlage, A. (4) In M: "ma'ahu" (mit ihm). (5) In B, M: "wa-yu'add" (und wird gezählt). (6) Sure al-Sajda, 18. (7) In M: "al-wilaya" (die Führungsgewalt). (8) In B: "min" (von).