arabischer Herkunft, dass der Mangel an Ebenbürtigkeit die Ehe nicht aufhebt. Ahmad entschuldigte ihre Verheiratung damit, dass sie Araber seien, denn sie stammten aus dem Stamm Kalb, und die Sklaverei sei ihnen erst später widerfahren. Demnach ist dies (41) die Regel für jeden, der arabischer Herkunft ist.
Abschnitt: Was die Anhänger von Neuerungen (Ahl al-Bida') betrifft, so sagte Ahmad über einen Mann, der seine Tochter mit einem Jahmi verheiratet: "Die Ehe zwischen ihnen ist aufzulösen." Ebenso verhält es sich, wenn er sie mit einem Waqifi verheiratet, sofern dieser streitet und missioniert. Und wenn er seine Schwester mit einem dieser Lafziyya (42) verheiratet, nachdem dieser Hadithe niedergeschrieben hat, so ist dies (43) schlimmer als bei einem Jahmi; die Ehe zwischen ihnen ist aufzulösen. Er sagte: "Man verheiratet seine Tochter nicht mit einem Haruri, der vom Glauben abgefallen ist, noch mit einem Rafidi, noch mit einem Qadari. Wenn er jedoch nicht zum Missionieren aufruft, so ist es unbedenklich." Er sagte auch: "Wer Ali nicht als vierten der rechtgeleiteten Kalifen anerkennt (44), mit dem sollt ihr nicht in Heiratsverbindungen treten und nicht mit ihm sprechen." Der Qadi sagte: "Bei einem einfachen Nachahmer (Muqallid) unter ihnen ist die Eheschließung gültig, bei einem ihrer Missionare (Da'iya) jedoch nicht."
Abschnitt: Die Ebenbürtigkeit ist nur beim Mann zu berücksichtigen, nicht bei der Frau. Denn der Prophet, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, hatte niemanden, der ihm ebenbürtig war, und er heiratete Frauen aus verschiedenen arabischen Stämmen, heiratete Safiyya bint Huyayy und nahm sich Sklavinnen zur Konkubine. Er sagte: "Wer eine Sklavin besitzt, sie unterrichtet, ihr eine gute Ausbildung gibt, sie gut behandelt, sie dann freilässt und sie heiratet, der erhält den doppelten Lohn." Dies ist übereinstimmend überliefert (45). Zudem erlangt das Kind durch den Adel seines Vaters Ansehen, nicht durch den der Mutter, daher wird dies bei der Mutter nicht berücksichtigt.
(41) Fehlt in: B, M. (42) In M: "al-Laqta". (43) In B: "fa-huwa". (44) D. h. er zählt ihn als vierten der rechtgeleiteten Kalifen. (45) Ausgeführt von al-Bukhari in: Kapitel über die Belehrung eines Mannes durch seine Sklavin und seine Angehörigen (aus dem Buch des Wissens), im Kapitel über den Vorzug dessen, der seine Sklavin erzieht und unterrichtet (aus dem Buch der Freilassung), im Kapitel über den Vorzug derjenigen, die von den Leuten der beiden Schriften zum Islam konvertieren (aus dem Buch des Dschihad), im Kapitel: {Und gedenke im Buch der Maria...} (aus dem Buch der Propheten) und im Kapitel über die Haltung von Konkubinen und dessen, der seine Sklavin freilässt und sie dann heiratet (aus dem Buch der Ehe). Sahih al-Bukhari 1/35, 3/195, 4/74, 204, 7/7. Und Muslim in: Kapitel über die Pflicht, an die Gesandtschaft unseres Propheten Muhammad, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, zu glauben... (aus dem Kapitel des Glaubens). Sahih Muslim 1/134, 135. Ebenso ausgeführt von Abu Dawud in: Kapitel über den Mann, der seine Sklavin freilässt und sie dann heiratet (aus dem Buch der Ehe). Sunan Abi Dawud 1/473. =