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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 9 · Seite 3981118 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn ein Mann seine jungfräuliche Tochter einem Ebenbürtigen verheiratet, so ist die Ehe gültig, auch wenn sie es ablehnt, ob sie volljährig oder minderjährig ist)

Übersetzung · DE

1118 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn ein Mann seine jungfräuliche Tochter verheiratet und sie in eine ebenbürtige Ehe gibt, so ist die Ehe wirksam, auch wenn sie es ablehnt, ob sie nun erwachsen oder minderjährig ist.)

Was die minderjährige Jungfrau betrifft, so besteht darüber kein Dissens. Ibn al-Mundhir sagte: "Alle Gelehrten, von denen wir Überlieferungen haben, sind sich einig, dass die Heirat eines Vaters mit seiner minderjährigen jungfräulichen Tochter (1) zulässig ist, wenn er sie mit einem ihr ebenbürtigen Mann verheiratet. Es ist ihm gestattet, sie auch gegen ihren Willen und ihren Widerstand zu verheiraten." Die Zulässigkeit der Verheiratung einer Minderjährigen wurde durch die Worte Gottes, des Erhabenen, belegt: {Und für diejenigen eurer Frauen, die die Menopause erreicht haben, ist die Wartezeit, falls ihr im Zweifel seid, drei Monate, ebenso wie für diejenigen, die noch nicht die Menstruation hatten} (2). Er setzte also für diejenigen, die noch keine Menstruation hatten, eine Wartezeit von drei Monaten fest. Eine Wartezeit von drei Monaten gibt es jedoch nur bei einer Scheidung (3) aus einer gültigen Ehe oder einer Annullierung. Dies weist darauf hin, dass sie verheiratet und geschieden werden kann, und da sie keine Entscheidungsfähigkeit besitzt, wird ihre Zustimmung nicht als Voraussetzung betrachtet. Aischa, Gott habe Wohlgefallen an ihr, sagte: "Der Prophet, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, heiratete mich, als ich sechs Jahre alt war, und vollzog die Ehe mit mir, als ich neun Jahre alt war." Übereinstimmend überliefert (4). Es ist bekannt, dass sie in diesem Zustand nicht zu denen gehörte, deren Zustimmung von Belang ist. Al-Athram überlieferte, dass Qudama ibn Maz'un die Tochter von az-Zubair heiratete, als diese gerade entbunden hatte. Als man ihn darauf ansprach, sagte er: "Die Tochter von az-Zubair: Wenn ich sterbe, erbt sie von mir, und wenn ich lebe, ist sie meine Frau." Und Ali verheiratete seine Tochter Umm Kulthum, als sie noch minderjährig war, mit Umar ibn al-Khattab, Gott habe Wohlgefallen an beiden.

Anmerkungen

= Und Ibn Madscha in: Kapitel über den Mann, der seine Sklavin freilässt und sie dann heiratet (aus dem Buch der Ehe). Sunan Ibn Madscha 1/629. Ad-Darimi in: Kapitel über den Vorzug dessen, der eine Sklavin freilässt und sie dann heiratet (aus dem Buch der Ehe). Sunan ad-Darimi 2/154, 155. Und Imam Ahmad im: Musnad 4/395, 398, 402, 414. (1) Fehlt im Original. (2) Sure at-Talaq 4. (3) In M: "at-Talaq". (4) Ausgeführt von al-Bukhari in: Kapitel über die Heirat des Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, mit Aischa... (aus dem Buch über die Vorzüge der Ansar). Sahih al-Bukhari 5/70, 71. Und Muslim in: Kapitel über die Verheiratung der minderjährigen Jungfrau (aus dem Buch der Ehe). Sahih Muslim 2/1038, 1039. Ebenso ausgeführt von Abu Dawud in: Kapitel über die Verheiratung von Minderjährigen (aus dem Buch der Ehe). Sunan Abi Dawud 1/490. Und Ibn Madscha in: Kapitel über die Verheiratung von Minderjährigen durch ihre Väter (aus dem Buch der Ehe). Sunan Ibn Madscha 1/603, 604. Und ad-Darimi in: Kapitel über die Verheiratung von Minderjährigen, wenn ihre Väter sie verheiraten (aus dem Buch der Ehe). Sunan ad-Darimi 2/159, 160. Und Imam Ahmad im: Musnad 6/42, 118, 211.

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