Umar ibn al-Khattab, Gott habe Wohlgefallen an beiden. Was die erwachsene, vernunftbegabte Jungfrau betrifft, so gibt es von Ahmad zwei Überlieferungen: Eine davon ist, dass er das Recht hat, sie zur Heirat zu zwingen und sie ohne ihre Zustimmung zu verheiraten, wie im Falle der Minderjährigen. Dies ist die Lehrmeinung von Malik, Ibn Abi Layla, asch-Schafi'i und Ishaq. Die zweite Überlieferung besagt, dass er dieses Recht nicht hat; dies wurde von Abu Bakr gewählt. Es ist die Lehrmeinung von al-Awza'i, ath-Thawri, Abu 'Ubaid, Abu Thawr, den Vertretern der rationalistischen Schule (Ashab ar-Ra'y) und Ibn al-Mundhir, basierend auf dem, was Abu Huraira überlieferte: Der Prophet, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, sagte: "Eine (bereits) verheiratete Frau darf nicht verheiratet werden, bis man sie befragt, und eine Jungfrau darf nicht verheiratet werden, bis man um ihre Erlaubnis bittet (5)." Sie fragten: "O Gesandter Gottes, wie erfolgt ihre Erlaubnis?" Er sagte: "Indem sie schweigt." Übereinstimmend überliefert (6). Abu Dawud (7) und Ibn Madscha überlieferten von Ibn Abbas, dass ein jungfräuliches Mädchen zum Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, kam und erwähnte, dass ihr Vater sie gegen ihren Willen verheiratet hatte, woraufhin der Prophet, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, ihr die Wahl ließ (8). Außerdem ist sie in ihrem Vermögen geschäftsfähig, daher ist es nicht zulässig, sie zur Ehe zu zwingen, ebenso wenig wie bei einer (bereits) verheirateten Frau (Thayyib) oder einem Mann (9). Das Argument für die erste Überlieferung ist das, was von (10) Ibn Abbas überliefert wurde: Er sagte: Der Gesandte Gottes, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, sagte: "Die (bereits) verheiratete Frau hat mehr Anspruch auf ihre Person als ihr Vormund, und bei der Jungfrau ist um Erlaubnis zu bitten (11), und ihre Erlaubnis ist ihr Schweigen." Dies überlieferten [Muslim und] (12)
(5) Im Original, B: "ta'dhan" (dass sie Erlaubnis gibt). (6) Ausgeführt von al-Bukhari in: Kapitel über das Verbot für den Vater und andere, eine Jungfrau oder eine zuvor Verheiratete ohne ihre Zustimmung zu verheiraten (aus dem Buch der Ehe), und in: Kapitel über die Heirat (aus dem Buch der Rechtskniffe). Sahih al-Bukhari 7/23, 9/32. Und Muslim in: Kapitel über die Einholung der Erlaubnis der zuvor Verheirateten zur Heirat durch Aussprechen... (aus dem Buch der Ehe). Sahih Muslim 2/1036, 1037. Ebenso ausgeführt von Abu Dawud in: Kapitel über die Befragung (aus dem Buch der Ehe). Sunan Abi Dawud 1/482. An-Nasa'i in: Kapitel über die Erlaubnis der Jungfrau (aus dem Buch der Ehe). Al-Mudschtaba 6/71. At-Tirmidhi in: Kapitel über das, was bezüglich der Befragung der Jungfrau und der zuvor Verheirateten überliefert wurde (aus den Kapiteln der Ehe). 'Aridat al-Ahwadhi 5/23. Ibn Madscha in: Kapitel über die Befragung der Jungfrau und der zuvor Verheirateten (aus dem Buch der Ehe). Sunan Ibn Madscha 1/602. Ad-Darimi in: Kapitel über die Befragung der Jungfrau und der zuvor Verheirateten (aus dem Buch der Ehe). Sunan ad-Darimi 2/138. Und Imam Ahmad im: Musnad 2/250, 279, 425, 434. (7) Im Original der Zusatz: "in seinen Sunan". (8) Die Quellenangabe hierzu wurde auf Seite 379 bereits genannt. (9) Fehlt im Original. (10) Fehlt in A und B. (11) Im Original und in A: "tusta'mar" (dass man sie befragt). (12) Fehlt im Original, A und B.