Abu Dawud (13). Da er die Frauen in zwei Kategorien einteilte und das Recht für eine dieser Kategorien bestätigte, deutet dies auf die Verneinung dieses Rechtes für die andere Kategorie hin, nämlich die Jungfrau. Somit ist ihr Vormund anspruchsberechtigter ihr gegenüber als sie selbst. Der Hadith deutet darauf hin, dass die Befragung (ist'imar) hier und die Erlaubniseinholung (isti'dhan) in ihrem Hadith empfehlenswert (mustahabb) sind, nicht verpflichtend (wajib), da Ibn Umar überlieferte, dass der Gesandte Gottes, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, sagte: „Befragt die Frauen bezüglich ihrer Töchter.“ Ausgeführt von Abu Dawud (17). Der Hadith über diejenige, der der Gesandte Gottes, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, die Wahl ließ, ist ein Mursal-Hadith. Es ist möglich, dass sie diejenige war, die ihr Vater mit dem Sohn seines Bruders verheiratete, um durch sie dessen Geringwertigkeit aufzuheben (18), weshalb ihr die Wahl gelassen wurde. Zudem gilt: Was für die Eheschließung (19) der Minderjährigen keine Bedingung ist, ist auch für die Eheschließung der Erwachsenen keine Bedingung, wie etwa das Aussprechen. Al-Khiraqis Aussage: „Er ordnete sie einem Ebenbürtigen zu“ deutet darauf hin, dass die Eheschließung ungültig ist, wenn er sie mit jemandem verheiratet, der nicht ebenbürtig ist. Dies ist eine der zwei Überlieferungen von Ahmad und eine der zwei Meinungen von asch-Schafi'i; denn es ist ihm nicht gestattet, sie mit einem Nicht-Ebenbürtigen zu verheiraten, weshalb dies nicht wirksam ist, wie bei allen anderen unzulässigen Eheschließungen. Dies gilt auch deshalb, weil er für die seiner Vormundschaft Unterstellte einen Vertrag schloss, der für sie keinen Vorteil bietet, ohne ihre Zustimmung, weshalb er nicht wirksam ist, wie etwa bei seinem Verkauf ihres Grundeigentums.
(13) Ausgeführt von Muslim in: Kapitel über die Einholung der Erlaubnis der zuvor Verheirateten zur Heirat durch Aussprechen... (aus dem Buch der Ehe). Sahih Muslim 2/1037. Und Abu Dawud in: Kapitel über die zuvor Verheiratete (aus dem Buch der Ehe). Sunan Abi Dawud 1/484. Ebenso ausgeführt von al-Bukhari in: Kapitel über die Heirat (aus dem Buch der Rechtskniffe). Sahih al-Bukhari 9/33. At-Tirmidhi in: Kapitel über das, was bezüglich der Befragung der Jungfrau und der zuvor Verheirateten überliefert wurde (aus den Kapiteln der Ehe). 'Aridat al-Ahwadhi 5/25. An-Nasa'i in: Kapitel über die Einholung der Erlaubnis der Jungfrau für ihre Person (aus dem Buch der Ehe). Al-Mudschtaba 6/69. Ibn Madscha in: Kapitel über die Befragung der Jungfrau und der zuvor Verheirateten (aus dem Buch der Ehe). Sunan Ibn Madscha 1/601. Ad-Darimi in: Kapitel über die Befragung der Jungfrau und der zuvor Verheirateten (aus dem Buch der Ehe). Sunan ad-Darimi 2/138. Imam Malik in: Kapitel über die Einholung der Erlaubnis der Jungfrau und der zuvor Verheirateten für ihre Personen (aus dem Buch der Ehe). Al-Muwatta 2/524, 525. Und Imam Ahmad im: Musnad 1/219, 242, 261, 274, 345, 355, 362. (14) Im Original und in B: "wa-huwa" (und er/es). (15) Fehlt in M. (16) In M: "kama" (wie). (17) Danach in M der Zusatz: "und der Hadith von Abu Dawud". Der Hadith wurde ausgeführt von Abu Dawud in: Kapitel über die Befragung (aus dem Buch der Ehe). Sunan Abi Dawud 1/483. Ebenso ausgeführt von Imam Ahmad im: Musnad 2/34. (18) Die Quellenangabe hierzu wurde auf Seite 379 bereits genannt. (19) In A und M: "an-nikah" (die Ehe).