ohne Rücksicht auf einen Vorteil oder eine Notwendigkeit, oder indem er es unter dem üblichen Marktpreis verkauft (20). Und weil er rechtlich gesehen ihr Stellvertreter ist, ist seine Verfügung für sie rechtlich nicht gültig, wenn sie keinen Vorteil für sie enthält, wie bei einem Bevollmächtigten. Die zweite Ansicht besagt: Es ist gültig; denn es handelt sich um einen Mangel am Vertragsgegenstand, der die Gültigkeit nicht verhindert, wie beim Kauf eines mangelhaften Objekts, dessen Mangel nicht bekannt war. Es besteht die Möglichkeit, dass die Eheschließung nicht gültig ist, wenn bekannt ist, dass der Ehemann nicht ebenbürtig ist, und gültig ist, wenn dies nicht bekannt war; denn wenn er davon wusste, war ihm der Vertragsschluss untersagt, weshalb er aufgrund dieses Verbots ungültig ist, anders als in dem Fall, in dem er es nicht wusste, so wie wenn er ein mangelhaftes Objekt für sie kauft und den Mangel kennt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Eheschließung einer Erwachsenen gültig ist, weil der Schaden durch die Bestätigung eines Wahlrechts für sie behoben werden kann; sie kann also die Ehe auflösen, wenn sie es ablehnt, und wenn sie sie nicht auflöst, ist dies wie ihre Zustimmung und Erlaubnis, anders als bei der Eheschließung einer Minderjährigen. Basierend auf der Ansicht ihrer Gültigkeit gilt: Wenn sie erwachsen ist, hat sie die Wahl, und ihr Vater hat kein Wahlrecht, wenn er davon wusste, da er sein Recht durch seine Zustimmung verwirkt hat. Wenn sie jedoch minderjährig ist, muss er die Auflösung vornehmen, und dies verwirkt nicht durch seine Zustimmung, da er sie zu ihrem Vorteil auflöst, und ihr Recht verwirkt nicht durch seine Zustimmung. Es besteht die Möglichkeit, dass ihm die Auflösung nicht zusteht, er aber den Beischlaf untersagt, bis sie das Erwachsenenalter erreicht und ihre Wahl trifft. Wenn sie einen anderen Vormund als den Vater hat, hat sie das Recht auf Auflösung, wie bereits erläutert. Gemäß beiden Überlieferungen ist es ihm nicht gestattet, sie mit einem Nicht-Ebenbürtigen oder einem Mangelhaften zu verheiraten, denn Gott der Erhabene hat ihn an ihre Stelle gesetzt, damit er für sie auf das achtet, was für sie vorteilhaft ist, und für sie handelt, da sie unfähig ist, selbst zu handeln. Es ist ihm daher nicht gestattet, das zu tun, was keinen Vorteil für sie enthält, genau wie bei ihrem Vermögen, und da es ihm untersagt ist, über ihr Vermögen ohne Vorteil für sie zu verfügen, gilt dies für ihre eigene Person umso mehr.
(20) In B: "al-mithl" (das Gleiche). (21) Fehlt im Original und in B. (22) In M: "law" (falls). (23) In A und M: "ala" (auf/gemäß). (24) In M: "yufasikh" (er löst auf). (25) Im Original, A und B: "an yuzawwija" (dass er verheiratet). (26) Fehlt in M. (27) Fehlt in M.