Der Prophet (Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden) sagte: "Das Waisenmädchen muss um ihre Erlaubnis gefragt werden; wenn sie schweigt, ist das ihre Zustimmung. Wenn sie sich jedoch weigert, so ist keine Heirat über sie zulässig." Dies wurde von Abu Dawud und al-Nasa'i überliefert (10). Ibn 'Umar überlieferte (11), dass Qudama ibn Maz'un das Waisenmädchen seines Bruders 'Uthman mit Ibn 'Umar verheiratete. Dies wurde dem Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden) vorgetragen, worauf er sagte: "Sie ist eine Waise und darf nicht ohne ihre Erlaubnis verheiratet werden" (13). Eine Waise (al-yatima) ist ein minderjähriges Mädchen, dessen Vater verstorben ist. Zudem mangelt es einem anderen als dem Vater an der notwendigen Zuneigung, weshalb er nicht die Vormundschaft über die Heirat einer Minderjährigen ausüben darf (14), genau wie ein Fremder. Ebenso verwaltet der Großvater nicht ihr Vermögen, daher darf er nicht eigenmächtig über ihre Heirat entscheiden, wie ein Fremder. Hinzu kommt, dass der Großvater seine Vormundschaft von jemand anderem ableitet (15), was ihn den übrigen Asaba (agnatischen Verwandten) gleichstellt, und er unterscheidet sich vom Vater, da dieser (der Vater) seine Vormundschaft ohne Zwischeninstanz ableitet, die Geschwister und den Großvater ausschließt und die Mutter bei einem Ehemann und beiden Elternteilen oder einer Ehefrau und beiden Elternteilen vom Erbteil eines Drittels des gesamten Vermögens auf ein Drittel des Restes beschränkt. Der Vers ist – aufgrund des Hinweises durch den Ausspruch...
(9) In B und M: "wa in" (und wenn). (10) Überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über die Einholung der Erlaubnis, aus dem Buch der Ehe. Sunan Abi Dawud 1/483. Und al-Nasa'i in: Kapitel über die Einholung der Erlaubnis der Jungfrau über ihre eigene Person, und Kapitel über die Jungfrau, die ihr Vater verheiratet, während sie abgeneigt ist, aus dem Buch der Ehe. al-Mujtaba 6/69, 72. Ebenso überliefert von al-Tirmidhi in: Buch dessen, was über den Zwang gegenüber einer Waise bei der Heirat überliefert wurde, aus den Kapiteln der Ehe. 'Aridat al-Ahwadhi 5/29. Und al-Darimi in: Kapitel über die Waise, die sich selbst verheiratet, aus dem Buch der Ehe. Sunan al-Darimi 2/138. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 1/261, 334, 2/259, 475, 4/394, 408, 411. (11) In M: Hinzufügung von "'an" (von). (12) Im Original: "fala" (so nicht). (13) Überliefert von al-Hakim in: Kapitel "Verheiratet die Frauen nicht, bis ihr sie befragt habt", aus dem Buch der Ehe. al-Mustadrak 2/167. Und al-Daraqutni in: Buch der Ehe. Sunan al-Daraqutni 3/230. Und al-Bayhaqi in: Kapitel darüber, was über die Verheiratung der Waise überliefert wurde, aus dem Buch der Ehe. al-Sunan al-Kubra 7/120, 121. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 2/130. (14) In M: "al-sagira" (die Minderjährige). (15) In M: "yali" (er übt die Vormundschaft aus).